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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0279
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Einleitung

einmal im Jahr zusammen. Dies reichte aber bei der steigenden Zahl der Verfahren in Ehesachen nicht aus.
Deshalb ordnete König Christian V. 1691 an, das Konsistorialgericht vierteljährlich abzuhalten109.
Die am 13. Januar 1565 veröffentlichte Eheordnung ist aus den Erfahrungen des Münsterdorfer Kon-
sistoriums her vor gegangen. Ihre insgesamt zwölf Artikel bilden eine Ergänzung zu den eher rudimentären
Bestimmungen der Schleswig-Holsteinischen Kirchenordnung von 1542 (Nr. 7) und der von König Chri-
stian III. am 24. Juni 1544 erlassenen Eheordnung (Nr. 9). Eingehend behandelt werden in der Ordnung
von 1565 vor allem die rechtlich kritischen Punkte des Ehegelöbnisses und der Eheabsprache. Wie in der
Kirchenordnung wird auch hier die Zustimmung der Eltern und Vormünder gefordert110. Zugleich findet
jetzt aber auch die Seite der Kinder Berücksichtigung, indem die Verabredung einer Ehe gegen ihren Willen
für ungültig erklärt wird111. Besonders hervorgehoben ist die Bedeutung der Zeugen: Eheversprechen und
Eheabsprachen ohne Zeugen besitzen keine Rechtskraft112. Die mit Zustimmung der Eltern und in Gegen-
wart von Zeugen geschlossene Verbindung wird durch die öffentliche Verlobung mit Umtrunk (Lobelbier)
beglaubigt113.
Nach der Eheordnung von 1565 muß die Einsegnung der Ehe in der Kirche stattfinden. Ihr gehen acht
Tage zuvor die Proklamation und Abkündigung voraus. Eine Trauung im Haus der Eltern, wie sie in den
Ordnungen anderer Gebiete gestattet ist114, wird ausdrücklich untersagt. Im Jahr 1655 wurde das strenge
Verbot der Haustrauung dann aber aufgehoben: Durch eine Entscheidung König Friedrichs III. erhielt das
Konsistorium das Privileg, die Genehmigung für Haustrauungen gegen eine Gebühr von einem Reichstaler
zu erteilen115.
Kön 8. Mandat wegen der Entrichtung des Zehnten und anderer Abgaben im Amt Flensburg, 30. August
1574 (Text S. 282)
Wie im Hadersiebener Anteil war es auch in den Gebieten, die dem König bei der Teilung zugefallen waren,
durch die Umwandlung bzw. Ablösung des Zehnten und anderer Abgaben zu erheblichen Einnahmever-
lusten auf seiten der Kirchen und der Geistlichen gekommen. Zur Bekämpfung der Entwicklung wählte
König Friedrich II. den Weg, den sein Onkel, Herzog Johann d.Ä., bereits einige Jahre zuvor beschritten
hatte, indem er derartige „Krämergeschäfte“ (kramerey) untersagte und die entsprechenden Verträge für
nichtig erklärte. Der Amtmann und der Propst erhielten vom König den Auftrag, geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, damit der Zehnt und die anderen Abgaben wieder in vollem Umfang geleistet und entzogene
Kirchengüter revindiziert würden116.
Kön 9. Statuten des Münsterdorfer Kalands, 1575 (Text S. 284)
Der Kaland als besondere Form der Bruderschaft erscheint seit dem 13. Jh. im gesamten norddeutschen
Gebiet. Auch in Schleswig-Holstein lassen sich zahlreiche Kalandsbruderschaften nachweisen; von dort aus
verbreiteten sie sich dann nach Dänemark117. Hervorgegangen waren sie aus Versammlungen der Pfarr-

109 Vgl. Hoffmann, Konsistorialverfassung, S. 20; Lutz,
Ehepaare vor Gericht, S, 69. Nach den Plänen Christians
V. sollten jährlich ein Generalkonsistorium und drei Spe-
zialkonsistorien mit beschränkter Assessorenzahl abgehal-
ten werden.
110 Nr. 7, S. 99. Vgl. Dietrich, Protestantisches Eherecht,
S. 56-58, 94-96 und 123-127.
111 Vgl. Dietrich, Protestantisches Eherecht, S. 66f., lOlf.
und 209.
112 Ebd. S. 55f., 94-96 und 122f.

113 Zum sogenannten Lobelbier vgl. auch Sehling, EKO
VII,2,2,2, S. 80.
114 Vgl. Sehling, EKO VII,2,2,2, S. 294 und 429 (jeweils
nach der Genehmigung durch den städtischen Rat).
115 Abdruck in Cronhelm, Corpus constitutionum Regio-
Holsaticorum 2, S. 160f. Vgl. dazu Hoffmann, Konsi-
storialverfassung, S. 20.
116 Siehe hierzu die ausführlichen Erläuterungen unter Had
Nr. 6 und Nr. 7.
117 Vgl. Schröder, Geschichte des Münsterdorfischen Con-
sistoriums, S. 34f.

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