Einleitung
briefe), die Clodius bei seinem Amtsantritt im Kloster Itzehoe vorgefunden hatte, zum anderen um eine
Liste der im Kalandshaus befindlichen Gegenstände und zum dritten um einen Katalog der bei einer Ver-
sammlung des Kalands verzehrten Speisen und Getränke128.
Kön 10. Befehl an den Statthalter Heinrich Rantzau wegen der Bettage, 24. Januar 1581 (Text S. 287)
Siehe hierzu die Erläuterungen unter Kön Nr. 3a und 3b.
Kön 11. Zuchtordnung für das Amt Flensburg, 24. November 1605 (Text S. 288)
Das Amt Flensburg umfaßte ursprünglich den gesamten mittleren Teil des Herzogtums Schleswig und
reichte von der Nordsee bis zur Ostsee. Entstanden war es aus der zum landesherrlichen Schloß Duborg bei
Flensburg gehörenden Vogtei, zu welcher die umliegenden Harden geschlagen wurden. Zum Amt Flensburg
zählten die Wiesharde, die Uggelharde, die Husbyharde und die Nieharde; im 18. Jh. kam dann noch die
Munkbrarupharde hinzu129.
Im November 1605 veröffentlichte König Christian IV. auf Schloß Koldinghus für das Amt eine eigene
Zuchtordnung, nur wenige Monate, nachdem sein Schwager, Herzog Johann Adolf von Gottorf, eine ähn-
liche Ordnung für die Landschaft Nordstrand erlassen hatte (Got Nr. 15)130. Im Mittelpunkt beider Ord-
nungen steht die Eindämmung des Aufwands bei den Eheschließungen, Taufen und Begräbnissen. Im
Bestand LA Schleswig, Abt 400.5, Nr. 773 ist die Flensburger Ordnung nicht als Ganzes, sondern in zwei
Teilen überliefert, die zudem von zwei verschiedenen Händen geschrieben worden sind. Der erste Teil (Art.
1-13) umfaßt die genannten Bestimmungen zu Eheschließung, Taufe und Begräbnis. Der zweite Teil (Art.
14-17) hingegen behandelt „kirchliche“ Fragen wie die Durchführung der Kirchenrechnungen, die Ent-
fremdung der Kirchengüter durch den Adel sowie die unterschiedliche Gestaltung der Gottesdienste und die
mangelnde Berücksichtigung des Katechismus bei den Predigten.
Die Art. 1-7 der Flensburger Zuchtordnung behandeln die Themen Verlobung und Hochzeit. Wie auf
der Insel Nordstrand sollten auch im Amt Flensburg Verlöbnisse nur noch in der Pfarrkirche abgeschlossen
werden131 und zwar in Gegenwart des Pfarrers. Dem Pfarrer kam dabei die Aufgabe zu, die Zustimmung der
Eltern und Vormünder zu der geplanten Verbindung festzustellen. Deren Konsens war, wie in der Kirchen-
ordnung von 1542 vorgeschrieben und durch die Bestimmungen des Münsterdorf er Konsistoriums von 1565
bestätigt, weiterhin zwingend erforderlich132. Die Zuchtordnung räumte dem Brautpaar aber die Möglich-
keit ein, sich bei einem Mißbrauch des elterlichen Einspruchsrechts um Hilfe an das Konsistorium in
Flensburg zu wenden. Das Konsistorium hatte seinen Sitz bei der Marienkirche in Flensburg und bestand
aus dem Propst, dem Amtmann und den Pastoren der Stadt133. Neben der Feststellung des Konsenses von
Eltern und Vormündern sollte durch die Beteiligung des Pfarrers bei der Verlobung auch eine Ehe unter
Verwandten verhindert werden. Für die in der Kirchenordnung von 1542 noch verbotene Ehe unter Ver-
wandten dritten Grades134 gab es nun die Möglichkeit über den Amtmann oder den Propst einen Dispens
des Königs zu erwirken.
Nach der Flensburger Zuchtordnung waren Verlobungsfeiern fortan verboten, während die Feier der
Hochzeit auf einen Tag beschränkt wurde. Untersagt wurden auch die beliebten Tauf- und Leichen-
128 Schröder, Geschichte des Münsterdorfischen Consisto-
riums, S. 128-133. Auf eine Edition dieser Aufzeichnun-
gen wurde verzichtet.
129 Vgl. Schleswig-Holstein Lexikon, S. 171; s. auch die Kar-
ten im Historischen Atlas Schleswig-Holstein, S. 154-156.
130 Keine Entsprechung haben in der Flensburger Ordnung
die am Ende des Nordstrander Mandats stehenden Be-
stimmungen zur Bekämpfung der ubermeßigen pracht der
kleidung.
131 Got Nr. 15, S. 409.
132 Nr. 7, S. 99 und Kön Nr. 7, S. 280.
133 Vgl. Flensburg. Geschichte einer Grenzstadt, S. 138.
134 Nr. 7, S. 100.
261
briefe), die Clodius bei seinem Amtsantritt im Kloster Itzehoe vorgefunden hatte, zum anderen um eine
Liste der im Kalandshaus befindlichen Gegenstände und zum dritten um einen Katalog der bei einer Ver-
sammlung des Kalands verzehrten Speisen und Getränke128.
Kön 10. Befehl an den Statthalter Heinrich Rantzau wegen der Bettage, 24. Januar 1581 (Text S. 287)
Siehe hierzu die Erläuterungen unter Kön Nr. 3a und 3b.
Kön 11. Zuchtordnung für das Amt Flensburg, 24. November 1605 (Text S. 288)
Das Amt Flensburg umfaßte ursprünglich den gesamten mittleren Teil des Herzogtums Schleswig und
reichte von der Nordsee bis zur Ostsee. Entstanden war es aus der zum landesherrlichen Schloß Duborg bei
Flensburg gehörenden Vogtei, zu welcher die umliegenden Harden geschlagen wurden. Zum Amt Flensburg
zählten die Wiesharde, die Uggelharde, die Husbyharde und die Nieharde; im 18. Jh. kam dann noch die
Munkbrarupharde hinzu129.
Im November 1605 veröffentlichte König Christian IV. auf Schloß Koldinghus für das Amt eine eigene
Zuchtordnung, nur wenige Monate, nachdem sein Schwager, Herzog Johann Adolf von Gottorf, eine ähn-
liche Ordnung für die Landschaft Nordstrand erlassen hatte (Got Nr. 15)130. Im Mittelpunkt beider Ord-
nungen steht die Eindämmung des Aufwands bei den Eheschließungen, Taufen und Begräbnissen. Im
Bestand LA Schleswig, Abt 400.5, Nr. 773 ist die Flensburger Ordnung nicht als Ganzes, sondern in zwei
Teilen überliefert, die zudem von zwei verschiedenen Händen geschrieben worden sind. Der erste Teil (Art.
1-13) umfaßt die genannten Bestimmungen zu Eheschließung, Taufe und Begräbnis. Der zweite Teil (Art.
14-17) hingegen behandelt „kirchliche“ Fragen wie die Durchführung der Kirchenrechnungen, die Ent-
fremdung der Kirchengüter durch den Adel sowie die unterschiedliche Gestaltung der Gottesdienste und die
mangelnde Berücksichtigung des Katechismus bei den Predigten.
Die Art. 1-7 der Flensburger Zuchtordnung behandeln die Themen Verlobung und Hochzeit. Wie auf
der Insel Nordstrand sollten auch im Amt Flensburg Verlöbnisse nur noch in der Pfarrkirche abgeschlossen
werden131 und zwar in Gegenwart des Pfarrers. Dem Pfarrer kam dabei die Aufgabe zu, die Zustimmung der
Eltern und Vormünder zu der geplanten Verbindung festzustellen. Deren Konsens war, wie in der Kirchen-
ordnung von 1542 vorgeschrieben und durch die Bestimmungen des Münsterdorf er Konsistoriums von 1565
bestätigt, weiterhin zwingend erforderlich132. Die Zuchtordnung räumte dem Brautpaar aber die Möglich-
keit ein, sich bei einem Mißbrauch des elterlichen Einspruchsrechts um Hilfe an das Konsistorium in
Flensburg zu wenden. Das Konsistorium hatte seinen Sitz bei der Marienkirche in Flensburg und bestand
aus dem Propst, dem Amtmann und den Pastoren der Stadt133. Neben der Feststellung des Konsenses von
Eltern und Vormündern sollte durch die Beteiligung des Pfarrers bei der Verlobung auch eine Ehe unter
Verwandten verhindert werden. Für die in der Kirchenordnung von 1542 noch verbotene Ehe unter Ver-
wandten dritten Grades134 gab es nun die Möglichkeit über den Amtmann oder den Propst einen Dispens
des Königs zu erwirken.
Nach der Flensburger Zuchtordnung waren Verlobungsfeiern fortan verboten, während die Feier der
Hochzeit auf einen Tag beschränkt wurde. Untersagt wurden auch die beliebten Tauf- und Leichen-
128 Schröder, Geschichte des Münsterdorfischen Consisto-
riums, S. 128-133. Auf eine Edition dieser Aufzeichnun-
gen wurde verzichtet.
129 Vgl. Schleswig-Holstein Lexikon, S. 171; s. auch die Kar-
ten im Historischen Atlas Schleswig-Holstein, S. 154-156.
130 Keine Entsprechung haben in der Flensburger Ordnung
die am Ende des Nordstrander Mandats stehenden Be-
stimmungen zur Bekämpfung der ubermeßigen pracht der
kleidung.
131 Got Nr. 15, S. 409.
132 Nr. 7, S. 99 und Kön Nr. 7, S. 280.
133 Vgl. Flensburg. Geschichte einer Grenzstadt, S. 138.
134 Nr. 7, S. 100.
261