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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0283
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Einleitung

Beicht-Stuhl und zum Genuß des heiligen Abendmahls einfinden solle144. In der „Königlichen Konstitution“
vom 24. Oktober 1646 wurden die Pfarrer angewiesen, zur Kontrolle ein eigenes Verzeichnis der Teilnehmer
der Beichte und des Abendmahls anzulegen145.
Nach der Kirchenordnung sollten hartnäckige Sünder als letztes Mittel (leste arstedie146) mit dem Bann
bestraft werden. Zweimal im Jahr, am Palmsonntag und am vierten Advent, wurden die Namen der Per-
sonen von der Kanzel verlesen, welche thom Sacramente nicht mögen gestadet werden147. Mit dieser Strafe
konnte man jedoch diejenigen nicht treffen, die ohnehin nicht am Abendmahl teilnahmen. Ihnen verwei-
gerte man deshalb ein ehrliches Begräbnis, d.h. sie wurden ohne Totengeläut und ohne die Begleitung eines
Geistlichen oder der Schüler außerhalb des Friedhofes bestattet. Damit schloß man sie über den Tod hinaus
aus der christlichen Gemeinschaft aus148. Gemäß dem vom Steinburger Amtmann Detlef Rantzau am 21.
Juli 1614 ausgefertigten Mandat sollte diese Strafe gegen Personen verhängt werden, die ein Jahr lang nicht
am Abendmahl teilnahmen und in unbußfertigkeit starben. Im Unterschied zum Steinburger Amtmann
räumte ihnen der Gottorfer Herzog Friedrich III. in einem Erlaß von 1623 großzügig eine Frist von drei
Jahren ein149.

144 Cronhelm, Corpus constitutionum Regio-Holsaticorum
1, S. 244.
145 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 539.
146 Nr. 7, S. 101.

147 Nr. 7, S. 99.
148 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 520.
149 Ebd., S. 520.

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