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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0308
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Die Ordnungen des königlichen Anteils

Kön 11. Zuchtordnung für das Amt Flensburg3
24. November 1605
Verordnung, wornach im ambte Flensburg hochzeiten, kindelbieren,
leich-kosten und dergleichen anzustellen
Coldingen, den 24ten Novembris 1605

Wir, Christian der vierdte etc. etc., entbieten allen
unseren unterthanen unsers ambts Flensburg1 un-
sere gnade und fügen euch hiemit zu wißen, was
maßen wir glaubwürdig berichtet, daß in besagtem
unserm ambte mehrerley misbräuche in dem einen
und anderen einreißen und fast gemein werden sol-
len, wodurch gute policey-ordnung zerrüttet und ein
unordentliches wesen, insonderheit aber, das bey
den verlöbnißen, hochzeiten, kindel- und grabbieren
viel unnöhtige Unkosten, überflüßige zehrungen und
Verschwendungen fürlauffen, dadurch ihrer viel ver-
schöpffet, über vermögen sich angreiffen2 und be-
schwehren, in schulden wißentlich vertieften3 und
also eine freywillige armuht (woraus sie sich, ihnen
selbst zu Verderb, andern zu nachtheil und schaden,
nicht wickeln noch reißen mögen) über den halß zie-
hen und laden.
Demnach aber die nohtdurfft der gemeinen woll-
fahrt heischet und erfordert, daß dergleichen Unord-
nungen, welche auch jederzeit ihre ärgerniße mit
sich führen, bey Zeiten durch ziemliche und zub der
unterthanen eigenen nutzen und frommen erschie-
ßende mittein vorgekommen und gewehret werde,
als haben wir aus tragendem ambte hoher landes-
fürstlicher obrigkeit darin ein gebührliches einsehen
haben und bis zu fernerer anderer unser Verordnung,
wie dies inskünfftige die zeit und gelegenheit fordern
möchte, nachfolgende articuln, dadurch der einge-

a Textvorlage (Handschrift): LA Schleswig, Abt. 400.5,
Nr. 773 (Abschrift). Die Verordnung ist in zwei Teilen
überliefert: Teil 1: die Punkte 1-13, Teil 2: die Punkte
14-16, die von verschiedenen Händen geschrieben sind.
Beim ersten Teil gibt es eine Blattzählung, beim zweiten
eine Seitenzählung.
b Korr, aus: zur.

rißene unraht4 abgeschaffet werden könte, promul-
girn und setzen wollen, welchen auch hinführo alle
und ein jeder insonderheit bemeldten unsers ambts
Flensburg unterthanen vollenkommenen gehor-
sahm, ohne eintzige wiederrede, behelff oder aus-
flucht, zu leisten schuldig und pflichtig seyn solle.
133v |
1. Von den verlöbnißen
Es sollen hinführo alle verlöbnißen in der carspel-
kirche, wo die braut ist, öffentlich gehalten werden,
daß, wann der gottes-dienst geendiget, der bräuti-
gam nebst zweyen seinen verwandten oder freunden
herfürtreten, imgleichen der braut-vater oder nech-
ster Vormunde auch mit zweyen ihrer verwandten
und in gegenwärtigkeit des kirchen-dieners sich alda
verloben sollen. Und soll derselbe umb den consens
der eitern und Vormündern fleißig fragen, imglei-
chen, ob die auch in verbohtenen gradibus der blut-
freundschafft oder schwagerschafft einander ver-
wandt.
2. Von consens der eitern und Vormündern
Weil es beydes, die natürliche und göttliche billig-
keit, erfordert, auch unserer kirchen-ordnung gemäß
ist, so sollen keine persohnen ohne ihrer eitern oder
Vormünder consens verlobet werden5. So es sich aber

1 Vgl. Schleswig-Holstein Lexikon, S. 171; Jensen, Ver-
such einer kirchlichen Statistik 3, S. 839-1038.
2 Sich belasten, s. FWb 1, Sp. 1183.
3 Sich in Schulden bringen, s. Grimm, DWb 25,
Sp. 1905 f.
4 Schaden, s. Grimm, DWb 24, Sp. 1230 f.
5 Nr. 7, S. S. 99.

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