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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0309
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Kön 11. Zuchtordnung für das Amt Flensburg 1605

befünde, daß die eitern und vormündere keine er-
hebliche billige Ursache hätten, verlöbniße und ehe-
stand zu hindern, so sollen die beschwerde persoh-
nen das consistorium besuchen und was den rechten
und billigk gemäß erwarten, des ungöttlichen röu-
vens6 aber sich gäntzlich enthalten.
3. Von den verbohtenen gradibus
Ferner soll kein kirchen-diener in den verbohtenen
gradibus die verlöbnißen billigen, vielweniger sich
der copulation unternehmen. So aber erhebliche Ur-
sache verhanden, daß im dritten gradu gleicher linie
die ehe ihnen vergünstiget7, sollen sie von unserm
ambt-mann und probst, denen wir hievon befehl ge-
than, unsere gnädigste dispensation erwarten und
ohne dieselbe sich hierinne nichts verdreißen.
4. Von gastereyen, so vor diesem bey der
verlöbnißen gehalten
Wann die persohnen in der kirchen nach geendigtem
gottes-dienst verlobet, soll sich ein jeder nach sei-
nem hauße verfügen. Und sollen alle lobelbire8 bei
bruche 10 Reichstaler gäntzlich verbohten seyn.
Wäre es aber sache, daß der bräutigam und sein
beystand9 aus einem andern harde10 oder carspei
wären, so mag sie der braut-vater 134r j oder Vormün-
der zur mallzeit behalten. Es sollen aber keine per-
sohnen mehr, noch freunde noch nachbaren, dann
alleine der beystand gebeten werden. Wurde sich da-
gegen jemand verdreisten11 und mehr bitten, der soll
für eine jegliche persohn einen thaler zur straffe ge-
ben.
5.
Weil sich auch befunden, daß durch ungöttliches
röuven die mägde ihren eitern und Vormündern ge-

6 Entführens (der Braut).
' In der Kirchenordnung von 1542 war die Ehe zwischen
Verwandten dritten Grades verboten worden (Nr. 7,
S. 100).
8 Verlobungsfeiern.
9 Trauzeuge, s. DRW 1, Sp. 1485.

gen ihren willen und consens entführet worden, so
soll solch ungöttlich röuven gäntzlich abgeschaffet
und bey höchster geld-straffe, nach der persohnen
gelegenheit, verbohten seyn.
6. Von dem braut-betten12
Wann das braut-bette gehohlet oder eingeführet
wird, mag man demselben persohnen der ehrbarkeit
nach schencken, aber alle gastereyen, zechen und
vollsauffen soll gäntzlich verbohten seyn, bey straf-
fe fünff thaler.
7. Von den hochzeiten
Es sollen forthan nicht mehr dann eines tages hoch-
zeit gehalten werden. Und soll denselben, die auf ei-
nen vollen bohl13 und gute sehn, 5 tonnen hier, die
ein halbes haben, drey tonnen, und einem kötener
nur 2 tonnen erlaubet seyn. So jemand hiergegen
wird handeln und mehr als einen tag hochzeit hal-
ten, soll zur straffe geben 20 Reichstaler. So auch
mehr bier, als genant, eingeleget würde, soll der un-
gehorsahme vor eine jegliche tonne einen thaler ver-
brochen haben.
8. Von gevattern14
Weil auch befunden, daß bey vielen von diesem
christlichen wercke fast eine cremmerey gemachet,
daß sie 20, 30 und wohl mehr persohnen zu gevat-
tern bitten umb geldes willen, als ordnen und wollen
wir, daß forthin nicht mehr als 5 persohnen zum hö-
hesten zur gevattern gebehten, und daß die unge-
horsahmen für eine jegliche persohn, die sie mehr
bitten, einen thaler sollen verbrochen haben.

10 Zu den Harden vgl. die Einleitung S. 30.
11 Vergehen.
12 Ehebett, s. DRW 2, Sp. 464.
13 Landgut (mit etwa 20-50 ha Land), s. Lasch / Borch-
ling 1, Sp. 311; DRW 2, Sp. 403.
14 Paten.

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