Die Ordnungen des königlichen Anteils
9. Von kindelbier15
Es sollen auch alle gastereyen und kindelbieren vor
und nach der taffel gäntzlich abgeschaffet seyn, bey
straffe 10 Reichstaler. So aber frembde gevattere
aus der stadt oder aus einem andern 134v | harde und
carspei gebeten, mag der haußwirth dieselben zur
hochzeit16 laden, aber sonst keine freunde oder nach-
barn. Der sich dagegen verdreistet, soll für eine jede
persohn, die geistlichen ausgenommen, einen thaler
verbrochen haben.
10. Von der frauen versamlung
Wann die frauen, so von geld gesegnet, in nöhten
seyn, sollen sie zum höchsten 6 gottesfürchtige und
ehrliche frauen fordern laßen, die ihnen in ihren
nöhten tröstlich und beystandes seyn können, sollen
aber dieselben keine wein noch mede, vielweniger
einig süß und köstlich wein geträncke geben. Die es
vermögen, sollen sie alleine der aufwartung halber
speißen und alles ungebührlich zehren, wie es dem
fraulichen geschlecht insonderheit übel angenom-
men wird, gäntzlich einstellen.
11. Vom kirchgange17
Nachdem auch bey dem kirchgange der frauen eine
ärgerliche Verzögerung gespühret, daß sie vorher
Warmbier18 schencken, daraus denn entstehet, daß
etliche nicht kommen, ehe schon die predigt geen-
digt, als wollen wir hiemit diese ärgerniße auch
gäntzlich abgeschaffet haben, und daß die frauen
sich sollen in die kirche verfügen, ehe der pater auf
die cantzell tritt, auch darnach alle gasterey und
zehrung abgeschaffet und eingestellet seyn, bey brü-
che 10 thaler.
15 Festschmaus bei der Taufe.
16 Fest, Festtag.
17 Der erste Kirchgang der Frau nach der Geburt des Kin-
des.
18 Aufgekochtes Bier mit Zutaten wie Eiern, Milch, Mehl,
Brot und Gewürzen, s. Grimm, DWb 27, Sp. 2048.
19 Leichenschmaus.
20 Unangemessene, s. Grimm, DWb 24, Sp. 2283.
12. Vom grabbiere19
Weil auch die grabbiere eine unzeitliche20 freunde
seyn, durch welche der nachgelaßenen persohn ihr
obliegen21 und schwermuhte vermehret, wollen wir
dieselbe vor und nach dem begräbnüße gäntzlich
eingestellet und verbohten haben, bey bruche 10
Reichstaler. Und so jemand daßelbe würde fördern
und den betrübten persohnen beschwerlich seyn, soll
derselbe nach gelegenheit der verbrechung mit ge-
bührlicher straffe beleget werden.
13. Von der leicht-wache22
Wie wir auch die unchristliche nacht- und leicht-
wache gäntzlich hiemit aufheben, daß daraus nichts
gutes entstehen kan und die besorgte persohn nebst
andern anliegen für feuer und licht muß in großen
sorgen stehen. Und sollen nicht mehr als zwo häußer
der freunde oder nachbaren zur leichwache gebell-
ten, aber gantz keine gasterey angerichtet werden,
bey straffe zwey thaler. 1351
14.
Weiln auch befindlich, daß wan die leüte zur kir-
chen-rechnung gefodert, mehrentheils außen blei-
ben, laßen sich lange vergeblichen ruffen, dadurch
denn die geschwornen23 mit großen restanten be-
schweret und viele darüber zum achtern24 kommen,
alß wollen und ordnen wir hiemit, daß die sämptli-
che kirchspielleüte auff die bestimmte zeit sich sol-
len in der kirchen verfügen und, waß sie der kirchen
schuldig, entrichten. Und wer ohne ehehafft25 außen
bleibet, soll an die kirche 8 ß und auch so viel an uns
verbrochen haben.
21 Beschwernis, s. DRW 10, Sp. 205 f.
22 Zur Leichenwache und ihren Gewohnheiten vgl. HWDA
5, Sp.1105-1113.
23 Gemeint sind die Kirchgeschwornen.
24 Rückzug.
25 Ohne rechtlich begründbare, entschuldbare Gründe, s.
DRW 2, Sp. 1221 f.
290
9. Von kindelbier15
Es sollen auch alle gastereyen und kindelbieren vor
und nach der taffel gäntzlich abgeschaffet seyn, bey
straffe 10 Reichstaler. So aber frembde gevattere
aus der stadt oder aus einem andern 134v | harde und
carspei gebeten, mag der haußwirth dieselben zur
hochzeit16 laden, aber sonst keine freunde oder nach-
barn. Der sich dagegen verdreistet, soll für eine jede
persohn, die geistlichen ausgenommen, einen thaler
verbrochen haben.
10. Von der frauen versamlung
Wann die frauen, so von geld gesegnet, in nöhten
seyn, sollen sie zum höchsten 6 gottesfürchtige und
ehrliche frauen fordern laßen, die ihnen in ihren
nöhten tröstlich und beystandes seyn können, sollen
aber dieselben keine wein noch mede, vielweniger
einig süß und köstlich wein geträncke geben. Die es
vermögen, sollen sie alleine der aufwartung halber
speißen und alles ungebührlich zehren, wie es dem
fraulichen geschlecht insonderheit übel angenom-
men wird, gäntzlich einstellen.
11. Vom kirchgange17
Nachdem auch bey dem kirchgange der frauen eine
ärgerliche Verzögerung gespühret, daß sie vorher
Warmbier18 schencken, daraus denn entstehet, daß
etliche nicht kommen, ehe schon die predigt geen-
digt, als wollen wir hiemit diese ärgerniße auch
gäntzlich abgeschaffet haben, und daß die frauen
sich sollen in die kirche verfügen, ehe der pater auf
die cantzell tritt, auch darnach alle gasterey und
zehrung abgeschaffet und eingestellet seyn, bey brü-
che 10 thaler.
15 Festschmaus bei der Taufe.
16 Fest, Festtag.
17 Der erste Kirchgang der Frau nach der Geburt des Kin-
des.
18 Aufgekochtes Bier mit Zutaten wie Eiern, Milch, Mehl,
Brot und Gewürzen, s. Grimm, DWb 27, Sp. 2048.
19 Leichenschmaus.
20 Unangemessene, s. Grimm, DWb 24, Sp. 2283.
12. Vom grabbiere19
Weil auch die grabbiere eine unzeitliche20 freunde
seyn, durch welche der nachgelaßenen persohn ihr
obliegen21 und schwermuhte vermehret, wollen wir
dieselbe vor und nach dem begräbnüße gäntzlich
eingestellet und verbohten haben, bey bruche 10
Reichstaler. Und so jemand daßelbe würde fördern
und den betrübten persohnen beschwerlich seyn, soll
derselbe nach gelegenheit der verbrechung mit ge-
bührlicher straffe beleget werden.
13. Von der leicht-wache22
Wie wir auch die unchristliche nacht- und leicht-
wache gäntzlich hiemit aufheben, daß daraus nichts
gutes entstehen kan und die besorgte persohn nebst
andern anliegen für feuer und licht muß in großen
sorgen stehen. Und sollen nicht mehr als zwo häußer
der freunde oder nachbaren zur leichwache gebell-
ten, aber gantz keine gasterey angerichtet werden,
bey straffe zwey thaler. 1351
14.
Weiln auch befindlich, daß wan die leüte zur kir-
chen-rechnung gefodert, mehrentheils außen blei-
ben, laßen sich lange vergeblichen ruffen, dadurch
denn die geschwornen23 mit großen restanten be-
schweret und viele darüber zum achtern24 kommen,
alß wollen und ordnen wir hiemit, daß die sämptli-
che kirchspielleüte auff die bestimmte zeit sich sol-
len in der kirchen verfügen und, waß sie der kirchen
schuldig, entrichten. Und wer ohne ehehafft25 außen
bleibet, soll an die kirche 8 ß und auch so viel an uns
verbrochen haben.
21 Beschwernis, s. DRW 10, Sp. 205 f.
22 Zur Leichenwache und ihren Gewohnheiten vgl. HWDA
5, Sp.1105-1113.
23 Gemeint sind die Kirchgeschwornen.
24 Rückzug.
25 Ohne rechtlich begründbare, entschuldbare Gründe, s.
DRW 2, Sp. 1221 f.
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