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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0311
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Kön 11. Zuchtordnung für das Amt Flensburg 1605

15.
So auch jemand cduhn26 und voll würdec in die kir-
chen-rechnung kommen und sich der ungebühr be-
zeigen, soll nach gelegenheit der persohn durch die
gefängnis oder andere gebührliche straffe beleget
werden.
16.
Es beklagen sich auch die kirchgeschworen, daß die
von adell wüste liegende hufen zu ihren wohn- und
meyer-höfen gebrauchen, dadurch den kirchen und
deren dienern der gewöhnliche tegen entzogen wird.
Gebieten derowegen unserm ambtman, daß er mit
denen von adell hierinnen eine billigkeit27 treffe, daß
sich niemand billig beschweren und unß ferner kla-
gen dörffe.
17.
Ferner werden wir glaubwürdig berichtet, daß der
Catechismus nebst dem evangelio laut unser kir-
chen-ordinantzen28 in allen kirchen nicht geprediget,
daß auch ungleiche ceremonien gespühret. Gebieten
derowegen unserm probst29, daß er inwendig und

Hs.: würde duhn und voll würde.
26 Betrunken.
27 Verbindliche bzw. angemessene Vereinbarung, s. Ade-
lung 1, Sp. 1020; FWb 4, Sp. 420-423.

außer der stadt in 1361 unserm ambte Flenßburg über
die gleichförmigkeit und waß unßer kirchen-ordi-
nantz gemäß ist, halte, den ungehorsahmen vermah-
ne. Und wo solches nicht raum noch statt findet, soll
mit ihnen nach unser kirchen-ordinantz procediret
werden.
Befehlen derowegen unsern amptman zu Flenßburg,
so itzo alda ist oder künfftig sein wird, daß er über
dieser unser nochmahligen Verordnung ernstlich hal-
ten und einen jeden, bey Vermeidung derer jeden
punct angehängten oder auch nach Wiederholung
der verbrechungen hohem straffen, denselben ge-
bührliche gehorsahme folge zu leisten, anweise.
Daran geschieht nebst unsern gnädigsten willen und
befehlig, waß christlichem leben und wandel, guten
sitten und der ehrbahrkeit gemäß ist, waß auch zu
erhaltung ruhsahmer policey-ordnung und der un-
terthanen erspriesliches auffnehmen30 höchlich von
nöthen und erfodert wird.
Uhrkundlich unter unserm königlichen handzeichen
und angehengten secret. Actum Coldingen, den 24.
Novembris anno 1605.

28 Vgl. Nr. 7, S. 92.
29 Propst der Propstei Flensburg war 1605 Friedrich Da-
me, vgl. Arends, Gejstligheden 1, S. 193 und 3, S. 44
und die Einleitung S. 248.
30 Förderung, Wohlfahrt, s. DRW 1, Sp. 918.

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