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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0323
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Einleitung

Bekenntnis konzentriert sich auf zwei Punkte: die Lehre von der Rechtfertigung und die Lehre von den
Sakramenten Taufe und Abendmahl. Außer bestimmten altgläubigen Lehren (Transsubstantiation) richtet
es sich vor allem gegen reformierte und täuferische Auffassungen88. In Husum und auf Eiderstedt hatten
sich sehr viele Täufer niedergelassen. Vor deren Einfluß, gerade auch auf die Geistlichen, hatten die
gottorfischen Räte den König und Herzog Johann d.Ä. in einem Schreiben vom 29. September 1552 ge-
warnt89.
Eine große Wirkung scheint von der Verkündigung des Husumer Kaplans und späteren Tetenbüller
Pfarrers Johann von Linden ausgegangen zu sein. Nach den Aussagen von Zeugen, die am 31. März 1557
(Mittwoch nach Lätare) aufgezeichnet worden waren, war Lindens Haus in Husum zu einem Sammelpunkt
für Täufer und Sakramentierer geworden90. Die Zeugenaussagen lassen erkennen, daß sich das von Eitzen
fomulierte Bekenntnis an mehreren Stellen auf die Lehren Johanns von Linden bezieht.
Das Bekenntnis betont in gut lutherischer Weise, daß der Mensch allein aus Gnade und um der Barm-
herzigkeit Gottes willen durch den Glauben ohne sein Verdienst und seine Werke gerechtfertigt wird, und
weist die Auffassung zurück, wonach die Werke causa iustificationis et salutis sein können91. Gerade letz-
teres scheint jedoch von Johann von Linden vertreten worden zu sein, denn nach dem Bericht der Zeugen
hatte Linden gelehrt, daß der Mensch für sein Heil Gottes Willen tun und seine Gebote halten müsse, und
dabei die Meinung vertreten, daß der Mensch die Gebote auch halten könne92. Die Stelle Joh 8,51: „Wahr-
lich, wahrlich, ich sage euch: Wer mein Wort hält, der wird den Tod nicht sehen“, hatte er in dem Sinne
ausgelegt: „Wer meine Zehn Gebote hält, [,..]“93.
Johann von Linden scheint auch öffentlich gelehrt zu haben, bei den Sakramenten handele es sich um
bloße Zeichen (signa), und Christi Leib und Blut würden im Abendmahl nicht wesentlich genossen94. Dem-
gegenüber hält das Bekenntnis mit Berufung auf die Klarheit der Einsetzungsworte fest, daß im Abend-
mahl nicht nur einfach Brot und Wein, sondern der Leib und das Blut Christi wahrhaft und wesentlich
ausgeteilt und genossen werden, und daß Christi Leib und Blut nicht allein von den Frommen, sondern
auch von den des Mahls Unwürdigen empfangen werden (manducatio impiorum bzw. indignorum)90.
Auch bei der Taufe lassen sich Verbindungen zu Johann von Linden erkennen. So hatte Linden die
Auffassung vertreten, daß die Kinder von Christen schon vor der Taufe heilig sind. Dementsprechend hatte
er - gegen die Vorschriften der Kirchenordnung von 1542 - auf den Exorzismus bei der Taufe verzichtet. Im
Unterschied zu den Täufern scheint Linden an der Kindertaufe selbst aber festgehalten zu haben96.
Einen ganz anderen Charakter hatte die 1587 von Adolfs Sohn Friedrich II.97 angeordnete Generalvisita-
tion, die Paul von Eitzen nun als Gottorfer Superintendent zusammen mit dem Tetenbüller Pfarrer und
ersten Propst von Eiderstedt Johannes Pistorius durchführte98. In die Visitation sollten alle Ämter des

88 Vgl. Alwast, Kirchenregiment, S. 13f.
89 Vgl. Andersen, De Hansborgske Registranter 1, Nr. 12,
S. 26.
90 Zu Johann von Linden und seiner Lehre s. den Abschnitt:
Von den Wiedertäuffern und Mennoniten in Holstein § 5,
in: Dänische Bibliothec 9, S. 324ff.
91 Vgl. Feddersen, Lutherische Konkordie, S. 19 mit
Anm. 2.
92 Dänische Bibliothec 9, S. 332.
93 Ebd., S. 333.
94 Ebd., S. 335. Das Bekenntnis enthält eine ausführliche
Liste der Sakramentschwermer, die bei den „Vätern“ Karl-
stadt und Zwingli anfängt und bis zu Eitzens Zeitgenos-
sen Bernardino Ochino und Marten Micron reicht. In
Hamburg hatte Eitzen die Auseinandersetzungen West-

phals mit Ochino und Micron miterlebt; Micron war mit
seiner Gemeinde nach der Ausweisung aus Kopenhagen
nach Hamburg gekommen.
95 Vgl. Feddersen, Lutherische Konkordie, S. 20 mit
Anm. 5.
96 Dänische Bibliothec 9, S. 336f.
97 Zu Friedrich II. von Gottorf, der nur ein Jahr regierte,
vgl. das Biogramm unter Got Nr. 8a, Anm. 2. Zu Fried-
richs frühem Tod s. die Predigt des Superintendenten
Paul von Eitzen: Leichpredigt in der Begrebnis des [...]
Herrn Fhiderichen [...] Christlicher gedechtniß, so in die-
sem 1587. Jare am 15. Tage Juni ist entschlaffen, Schles-
wig: Nikolaus Wegener 1587 (VD 16, E 924).
98 Zu weiteren Visitationen, an denen Paul von Eitzen be-
teiligt war, vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2,

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