Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0325
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Einleitung

Domprediger Albert Hardenberg als Sakramentierer, Zwinglianer und Calvinist verurteilt wurde107. Im Vor-
feld der Versammlung war Eitzen von den Theologen des Kreises zu Hardenberg entsandt worden, um
diesen über seine Lehre zu befragen108. Zusammen mit dem Kanzler Adam Tratziger und dem fürstlichen
Rat Michael Boethius gehörte Eitzen auch zu der Delegation, die Herzog Adolf I. zum Fürstentag nach
Naumburg entsandte109.
Im Juni 1561 erfolgte dann Eitzens Berufung zum Rat und Diener von Haus aus für die Dauer eines
Jahres. Er sollte den Herzog inn sachenn der religion beraten. Für das Jahr erhielt der Hamburger Superin-
tendent ein Gehalt von 100 Gulden. „Räte und Diener von Haus aus“ erscheinen seit den fünfziger Jahren
des 16. Jh. am Gottorfer Hof. Sie waren durch ihren Dienstvertrag verpflichtet, auf Anfordern bei Hofe zu
erscheinen, von ihrem Wohnsitz aus zu bestimmten Fragen Stellung zu beziehen oder die Interessen des
Herzogs an anderen Orten wahrzunehmen. In den meisten Fällen handelte es sich bei diesen Räten um
gelehrte Juristen110.
Ein Jahr nach der Ernennung zum Rat und Diener von Haus aus nahm Paul von Eitzen dann auch den
Ruf Herzog Adolfs I. zum Superintendenten für Schleswig an. Der Grund für Eitzens Entscheidung, die
Stelle in Hamburg aufzugeben, lag in seiner deutlich geschwächten Position dort. Von seinem ursprüngli-
chen Ziel, die theologisch zerstrittene Pastorenschaft der Hansestadt zu einen, war er weiter denn je ent-
fernt. Vielmehr war er selbst zur Zielscheibe der Angriffe der gnesiolutherischen Partei geworden. Man
verdächtigte Eitzen des Kryptocalvinismus111, vor allem, nachdem er von seiner ursprünglichen Zustim-
mung zu der „Erklerung aus Gottes Wort“112, mit dem auf dem Lüneburger Städtekonvent von 1561 die
ablehnende Haltung des norddeutschen Luthertums zum Frankfurter Rezeß und zu den Beschlüssen des
Naumburger Fürstentags formuliert worden war, abrückte und dem Hamburger Rat sogar vom Druck der
Schrift abriet113.
Mit der Berufung zum Schleswiger Superintendenten trat Eitzen die Nachfolge des ersten evangelischen
Bischofs Tilemann von Hussen an. Eitzen erhielt die in der Kirchenordnung von 1542 dem Bischof zuge-
sprochenen Rechte und Pflichten. Wie Hussen bezog er auch das in der Kirchenordnung für den Bischof
vorgesehene Gehalt von 900 Mk. im Jahr114. In seinem Eid als Superintendent verpflichtete er sich nicht
nur dem Gottorfer Herzog gegenüber zur Treue, sondern auch dem König als oberstem Patronatsherrn des
Stifts und Herzog Johann d.Ä. als Mitpatron. Dem Domkapitel versprach er die Beachtung von dessen
Freiheiten, Privilegien und Gerechtigkeiten. Außerdem sagte er seine Mitwirkung an der Arbeit des Kon-
sistoriums zu, wie sie in der Kirchenordnung von 1542 vorgesehen war115.

107 Vgl. Sehling, EKO VII,2,2,2, S. 382 und 537f. mit Anm.
6-8. Zur Verurteilung der Lehren Hardenbergs s. auch die
„Brunsvicensium theologorum censura in Hardenbergii
confessionem“ vom 5. Februar 1561 in Gerdes, Historia
motuum, S. 161-163.
108 Dänische Bibliothec 5, S. 236: Ex collegio Theologorum
unum ( Eitzenium) ad Hardenbergium ablegant, qui ipsius
mentem quaestionibus paucis penitius exploraret.
109 Vgl. Feddersen, Kirchengeschichte 2, S. 122.
110 Vgl. Andresen / Stephan, Gottorfer Hof- und Staats-
verwaltung 1, S. 288. So ernannte der Herzog im gleichen
Jahr wie Paul von Eitzen auch den Celler Juristen und
braunschweig-lüneburgischen Kanzler Dr. Joachim Möl-
ler d. J. (s. NDB 17, S. 741f.) zum Rat und Diener von
Haus aus, dem in der Reformationsgeschichte der Graf-

schaft Schaumburg eine wichtige Rolle zukommt (vgl.
Sehling, EKO VII,2,2,2, S. 31).
111 Vgl. TRE 14, S. 407.
112 Erklerung aus Gottes wort und kurtzer bericht der Her-
ren Theologen, welchen sie der Erbarn Sechsischen Stedte
Gesanten auff dem Tag zu Lüneburg im Julio des 61. Jars
gehalten, fuernemlich auff drey Artickel gethan haben
[...], 1562 (VD 16, M 5877).
113 Vgl. Feddersen, Lutherische Konkordie, S. 37.
114 Nr. 7, S. 128. In der Besoldungsordnung Herzog Adolfs
von 1586 steht Paul von Eitzen an oberster Stelle: 900
Mk. dem Superintendenten Paulo ab Eitzen (Abdruck der
Ordnung bei Andresen / Stephan, Gottorfer Hof- und
Staatsverwaltung 2, S. 8).
115 Nr. 7, S. 121. Zum Konsistorium vgl. auch die Erläute-
rungen in der Einleitung zu Kön Nr. 7, oben S. 257.

305
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften