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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0447
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Got 21. Täufermandat Eiderstedt 1614

wegen, Hertzogen zu Schleßwig, Holstein, Stormarn
und der Dithmarschen, Graffen zu Oldenburg und
Delmenhorst etc., nach weiterer erkündigung und
erwegung der Sachen und deren umbstende diese
Erklerung und Bescheidt:
Erstlich, so viel die Bürgerliche Conversation und
Hantierung anlanget, weiln derwegen Beklagte
nicht zu beschuldigen sein, auch nicht beschuldiget
worden, Soferr sie hinfüro in Handel und Wandel
sich Ehrbarlich gegen den einen und andern schi-
cken und gleich andern unsern Eyderstädischen Un-
derthanen daselbsten Recht geben und nemen wer-
den und wollen, zuforderst aber uns allen
gebührenden unterthänigen respect und Gehorsamb
erweisen und leisten, Daß uff solchen fall sie wol in
vorberürten unsern Landen bleiben, darinne ihre
Bürgerliche commercia und Handtierung nach aller
Vülcker Recht in der stille treiben und haben und
sich also redelich mit und beneben den Eingesesse-
nen des Landes und andern Handels Leuten unter
unserm Schutz und Schirm ernehren mügen.
Darnach aber und dieweil wir eben so wenig als an-
dere unsere Löbliche Vorfahren in Glaubens- und
Religionsachen den Wiederteufferschen alten und
newen Irthumen und Secten gewogen und zuge-
than7, dieselben auch eben so gerne als sie abge-
schaffet, verhütet und gehindert sehen, So können
wir auch, eben so wenig als vor hochgedachte unsere
löbliche Vorfahren, den Beklagten Wiederteuffern
gestatten und nachgeben, daß sie ihre Irrige und
vorlengst verdammete und verworffene falsche opi-
nionen und Lehren8 in mehrgedachten unsern Ey-
derstädischen Landen heimlich oder öffentlich trei-
ben, außbreiten und dadurch andere einfältige
Leute und unsere Underthanen an sich locken und
verführen, Sondern wollen ihnen hirmit ernstlich
eingebunden9 und gebotten haben, daß sie sich nicht

' Vgl. dazu das Täufermandat der Landschaft Eiderstedt
vom 15. Juni 1588 in LA Schleswig, Abt. 7, Nr. 2056.
8 Vgl. Got Nr. 18 vom 10. Nov. 1608.
9 Eingeschärft, s. DRW 2, Sp. 1365.
10 Überführt, Grimm, DWb 23, Sp. 640 f.
11 Vgl. das Eiderstedter Landrecht, Teil, 1, Art. 2 (Löw,

allein der öffentlichen Gemeinen, sondern auch der
heimlichen und privat Conventiculen, Zusammen-
künften und Winckelpredigen in Heusern gentzlich
eussern und enthalten, auch alles lästerlichen und
schmähelichen antastens und beschmitzens unserer
Kirchen und wolbestalten vernunfftigen Got-
tesdienstes müssig gehen, dasselbe nachlassen und,
woferr sie in offtgedachten unsern Landen unter
und mit unsern Underthanen gedencken zu wohnen,
zuhandtieren und zu leben, sich eingezogen, still und
ohne alle Ergernus verhalten sollen, Mit der ange-
hefften Verwarnung, da einer oder mehr hier gegen
handeln und dessen gnugsamb uberwiesen10 würde,
daß gegen den oder die mit confiscation aller Güte-
re, Verweisung des Landes oder sonsten nach gele-
genheit und umbstende der befundenen Missethat
und Übertretung, Inhalt obberürter Policey Ord-
nung und Eyderstädischen Landtrechtens, verfah-
ren werden soll11.
Dieweil gleichwol zu diesen Zeiten wegen etlicher
streitigen und noch unerledigten Articuln der Refor-
mirten Religion unter den Theologen und Geistli-
chen viel Zancks, Spaltung und scheldens ist12, und
unter denen in unser Eyderstädischen Policey Ord-
nung und Landrechten gesetzten Nahmen der Wie-
derteuffer, Sacramentirer und Schwermer offtmals
viel unschuldige und in ihrer Religion und Glaubens
bekandtnus unstraffliche und keines Irthumbs noch
nicht überwundene Leute von den Cantzein und
sonsten, beydes, von Predigern und andern gemei-
nen unverstendigen Leuten, wieder die Warheit und
Christliche Liebe, nach den einen jeden seine eigene
Wohn und affecten treiben, übel pflegen außgeruf-
fen13, unzeitig geurtheilet und verdammet zuwer-
den, welche gleichwol in und mit diesem unserm
bescheidt nicht begriffen, Sondern die rechten
Mennonisten und Wiederteuffere allein gemeinet
sind.

Eiderstedter Landrechte, S. 236): und von ihrem Irrthu-
me nicht wollten ableiten lassen, die sollen ohne alles Mittel
des Landes verwiesen werden.
12 Vgl. Got Nr. 19.
13 Angeprangert, geschmäht, s. FWb 2, Sp. 1269 f.

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