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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0458
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Dithmarschen

Dithmarscher Abendmahlsordnung von 1532 gegeben24. Hierbei handelt es sich nicht um eine Agende im
eigentlichen Sinne, sondern um eine Schrift, die sich mit der Zulassung der rechten Christen zum Abend-
mahl auseinandersetzt. Die Ordnung hielt fest, daß die Prediger die Gläubigen vor Empfang des Abend-
mahls bezüglich ihrer Glaubenshaltung prüfen und ihnen die evangelische Lehre vermitteln sollten. Im
folgenden wurden einige Grundzüge evangelischer Lehre ausgeführt: Es reiche nicht aus, daß die Christen
ihre Glaubenslehre kennen, sie müßten auch ihr Leben danach ausrichten. Damit die wahren Christen eine
reine Gemeinschaft bilden, müßten sie das Böse aus ihrer Mitte fernhalten und sich gemäß Mt 18,15-17 in
Liebe untereinander zurechtweisen, im äußersten Fall könne der Bann verhängt werden25.
Im gleichen Jahr, in dem die Abendmahlsordnung erschien, verboten die Dithmarscher Regenten auch
die Messfeiern in den Pfarrkirchen und den beiden Klöstern, bei den Dominikanern in Meldorf und den
Franziskanern in Lunden. In der Lundener Pfarrkirche hatte Nicolaus Witte am Sonntag nach Ostern 1532,
in der Klosterkirche am 20. Juli 1533 erstmals die deutsche Messe gefeiert26.

Zur Dithmarscher Kirchenordnung 1532/33
In der Bekenntnisfrage orientierten sich die Dithmarscher Regenten an den Verhältnissen norddeutscher
Hansestädte und setzten 1532 - nach dem Vorbild der Bugenhagenschen Kirchenordnungen für Hamburg
und Lübeck - vier Superintendenten ein, und zwar Nicolaus Boie aus Meldorf in der Westerdöfft, Nicolaus
Boie d.Ä. aus Wesselburen in der Osterdöfft, Johann Schneck aus Heide in der Mitteldöfft und Nicolaus
Witte aus Lunden in der Meldorfer Döfft27.
1532/33 erarbeiteten die vier Superintendenten eine eigene Kirchenordnung für Dithmarschen, die je-
doch nicht überliefert ist. Vermutlich war sie an die Tradition der Ordnungen Johannes Bugenhagens an-
gelehnt, zumal dieser großen Einfluß auf die kirchlichen Verhältnisse in Schleswig-Holstein und Dithmar-
schen übte28. Die Dithmarscher Kirchenordnung wurde in den 1530er Jahren eingeführt29, die beiden Edikte

24 Die Abendmahlsordnung weist keinen ausdrücklichen Be-
zug zu Dithmarschen auf. Unerwähnt bleibt auch, wer
den Text entworfen hat und an wen er gerichtet ist. Nach
Rolfs, Urkundenbuch, S. 166 ist das Dokument in der
UB Kiel (SH 187) überliefert. Handschriften aus der UB
Kiel wurden nach Schleswig ins LA abgegeben und in der
Abt. 400.5 verzeichnet. Dort ist SH 187 allerdings nicht
unter den übernommenen Stücken genannt. Unser Ab-
druck folgt daher demjenigen von Rolfs, siehe unten,
S. 449 Anm. a. Vgl. Stoob, Geschichte, S. 204f., 207
Anm. 176; Rolfs, Zur ditmarsischen Reformationsge-
schichte, S. 17 und Anm. 4; Chalybaeus, Geschichte,
S. 205.
25 Zum Inhalt siehe auch Rolfs, Kirchliche Verfassung,
S.173-176.
26 Das Kloster Lunden wurde 1539 abgerissen, Stoob, Ge-
schichte, S. 203 und Anm. 150; Neocorus, Chronik II,
S. 460; Missfeldt, Staat und Kirche, S. 74. In der For-
schung findet sich mehrfach der Hinweis darauf, dass am
Pfingstabend (31. Mai) 1532 durch einen Abschied der
Landesversammlung die Reformation offiziell in Dith-
marschen eingeführt worden sei, so Stein, Reformations-
tag, S. 28. Rolfs, Zur dithmarsischen Reformationsge-
schichte, S. 12 Anm. 3 und ders., Geschichte, S. 203f. und

Anm. 155 hält dieses Dokument, von dem lediglich ein
Fragment bekannt ist, jedoch zu Recht für eine Kalands-
beliebung, siehe unten, Anm. 55. Vgl. Rolfs, Geschichte,
S. 431; ders., Einführung, S. 322, 335, 341-344; ders., Zur
dithmarsischen Reformationsgeschichte, S. 4, 13f.; ders.,
Zustände, S. llf., 18; Koppen, Reformation, S. 260f.;
ders., Kirche in Dithmarschen, S. 85f.; Nissen, Ist die
Reformation erledigt?, S. 4; Bolten, Geschichte 4,
S. 30-34; Freytag, Klöster, S. 81-89; Mehlhorn, Klö-
ster und Stifte, S. 114f. 213, 220-222; Missfeldt, Staat
und Kirche, S. 66f.
27 Koppen, Reformation, S. 272; Stoob, Geschichte,
S. 204f.; Rolfs, Zur dithmarsischen Reformationsge-
schichte, S. 12f.; ders., Kirchliche Verfassung, S. 144-146;
Bolten, Geschichte 4, S. 59-77; Hansen, Bedeutung,
S. 93-118; Hartke, Prozess, S. 3f.
28 Rolfs, Einführung, S. 342; ders., Zur dithmarsischen Re-
formationsgeschichte, S. 17 und Anm. 5; Stoob, Ge-
schichte, S. 210; Missfeldt, Republik Dithmarschen,
S. 149.
29 Dagegen meint Missfeldt, Republik Dithmarschen,
S. 149f., daß die Kirchenordnung „nicht zu direkter An-
wendung gekommen ist. Stattdessen regelten einzelne Be-
schlüsse das Kirchenwesen“. Ebenso Koppen, Reforma-

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