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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0459
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Einleitung

von 1537 und 1540 (Nr. 2, Nr. 5) nehmen darauf Bezug. Unter den in unserer Edition abgedruckten Stük-
ken ist die Kirchenordnung nach 1540 nicht mehr erwähnt, obwohl sie bis 1559 in Gebrauch war. Nach der
Eroberung des Landes durch den dänischen König und die Schleswiger Herzoge sowie die anschließende
Neuregelung des Dithmarscher Kirchenwesens drangen die Bauern darauf, ihre bisherige Kirchenordnung
beizubehalten. Die Superintendenten und Prediger sandten eine Bittschrift an die neuen Landesherren, in
der sie die Hoffnung aussprachen, „idt werden I.K.M. und F.G. neven der reinen Lehre und Predige des
Evangelii uns by unser langweriger upgerichter christlicher Kerkenordeninge in gnaden bliven lathen“30.
Dieser Vorstoß blieb jedoch ohne Erfolg, stattdessen wurde die schleswig-holsteinische Kirchenordnung von
1559 eingeführt.

2. Das „erste Edikt“ - Kirchenzuchtmandat 14. Juli 1537 (Text S. 455)
Neben der nicht überlieferten Dithmarscher Kirchenordnung erließen die Regenten in den 1530er Jahren
mehrere Mandate zu einzelnen Fragen des Kirchenwesens. In einem Kirchenzuchtmandat - dem sogenann-
ten „ersten Edikt“ - wandten sie sich an die gesamte Bevölkerung des Landes und verhängten Strafen für
diejenigen, die in öffentlichen Sünden und Lastern lebten, Hurerei, Wucher oder Zauberei trieben, die Sonn-
und Feiertagsheiligung nicht achteten und ihre Eltern nicht ehrten. Zur Bekämpfung dieser Übel wurden
insbesondere die Schlüter in die Pflicht genommen, die derartige Mißstände aufzuspüren hatten, wenn sie
nicht selbst einer Geldstrafen verfallen wollten.
In diesem Erlaß, der von dem Landessekretär Günter Werner abgefaßt wurde, kommt die kirchliche
Hoheit der Dithmarscher Regenten deutlich zum Ausdruck: Kirchliche Belange wurden an das Landesrecht
gebunden, indem das Edikt in das „Landes Book“ aufgenommen wurde und die verhängten Bußgelder in
die Landeskasse flössen31.
3. Mandat zum Gnadenjahr für die Pfarrer- und Predigerwitwen 20. Dezember 1539 (Text S. 457)
Zu den einzelnen Maßnahmen, mit denen die Dithmarscher Regenten das Kirchenwesen ihres Landes
regulierten, zählt auch eine Verfügung für die Witwen der Pfarrer und Prediger. Die evangelische Lehre
verwarf das zölibatäre Leben der Kirchendiener und drang darauf, deren konkubinarische Verhältnisse
durch Eheschließungen zu legalisieren. Am 10. Januar 1530 hatte Johann Schneck als erster Dithmarscher
Prediger geheiratet32. Seinem Beispiel waren offenbar zahlreiche andere Kirchendiener gefolgt, und mit den
entstehenden Pfarrerfamilie stellte sich auch die Frage ihrer Versorgung für den Fall, daß der Amtsinhaber
und Familienvater starb. Vor diesem Hintergrund verfügten die Dithmarscher Regenten am 20. Dezember
1539, daß die Pfarrer- und Predigerfrauen, die nach dem Tod ihrer Männer weiterhin im Pfarrhaus wohn-
ten, ein Gnadenjahr erhalten sollten. Das seelsorgerliche Amt sollte interimistisch von einem Stellvertreter
versehen werden33.

tion, S. 272 und Weng, Melanchthons Ausstrahlung,
S. 14.
30 Rolfs, Kirchliche Verfassung, S. 145 unter Verweis auf
Michelsen, Urkundenbuch (1834), S. 219. Vgl. Rolfs,
Kirchliche Verfassung, S. 177.
31 Rolfs, Kirchliche Verfassung, S. 152-154; Koppen, Re-
formation, S. 273; Stoob, Geschichte, S. 207f.; Miss-

feldt, Republik Dithmarschen, S. 150; Bolten, Ge-
schichte 4, S. 87f.
32 Neocorus, Chronik II, S. 75; Rolfs, Einführung,
S. 341; Stoob, Geschichte, S. 203; Johnsen, Geschichte
der Reformation, S. 50-52; Missfeldt, Staat und Kir-
che, S. 74; Koppen, Reformation, S. 270.
33 Stoob, Geschichte, S. 209; Rolfs, Kirchliche Verfas-
sung, S. 159f.

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