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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0462
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Dithmarschen

nanzierung nicht mehr sichergestellt war49. 1547 wurde das Schulvermögen separat von der Kirchenkasse
verwaltet, wie es der Stiftungsbrief von 1540 vorgesehen hatte. 1559 lag die Finanzierung in den Händen
der Kirche und die urspünglich als Landesschule eingerichtete Lehranstalt war somit zur Schule des Kirch-
spiels Meldorf herabgesunken. Es waren auch nur noch zwei Lehrer angestellt, die jährlich 100 bzw. 60
lübische Mark erhielten, 1566 waren es sogar nur noch 90 bzw. 70 Mark50.
Die finanzielle Lage der Meldorfer Schule verbesserte sich erst wieder Anfang des 17. Jahrhunderts,
nachdem Nicolaus Bruhn d.Ä. aus Meldorf, der von 1608 bis 1630 Landvogt war, aus seinem Vermögen und
durch Sammlungen bei den wohlhabenden Dithmarscher Bauern entsprechende Mittel für die Lehranstalt
zusammengebracht hatte01.
7. Landesbeschluß für Prediger und Gemeinden 25. Juni 1541 (Text S. 467)
Seit 1523 verfügten die Dithmarscher Kirchengemeinden über das Recht, ihre Pfarrer und Prediger selbst
zu wählen52. Hiervon leiteten die Gemeinden auch die Befugnis ab, ihre Seelsorger eigenmächtig wieder
entsetzen zu können, wenn sie ihnen nicht mehr zusagten. Nachdem es in den folgenden Jahren in mehreren
Fällen zu Auseinandersetzungen der Gemeinden mit ihren Pfarrern und Predigern um deren Anstellung
gekommen war53, wurde durch einen Landesbeschluß verfügt, daß die Gemeinden ihre Prediger nur mit
Zustimmung des jeweiligen Superintendenten entlassen durften. Im Gegenzug wurde auch den Predigern
eingeschärft, ihre Stellen nicht eigenmächtig aufzugeben, etwa um besser bezahlte anzunehmen. Die Be-
urteilung der Kündigungsgründe sollte vom Kaland vorgenommen werden54.
8. Beschluß zu Eheeinsegnung, Kirchengütern und anderen kirchlichen Belangen 19. Mai 1543 (Text S. 468)
Die Regenten formten das evangelische Kirchenwesen des Landes in enger Zusammenarbeit mit den 1532
eingesetzten vier Superintendenten. So hatte die Landesversammlung, die im Mai 1543 in Heide zusam-
mengetreten war, die von den Superintendenten und den Pfarrern und Predigern aufgestellten Artikel als
Landesbeliebung beschlossen. Darin hieß es: Eheschlüsse unter verwandten und verschwägerten Personen
dürften nur gemäß den Vorgaben des Römischen Rechts erfolgen. Die Ehen sollten vom Pfarrer oder
Prediger eingesegnet werden - offenbar hatten zahlreiche Verlobte auf den Kirchgang verzichtet. Ferner
wurde festgehalten, die einzelnen Bestandteile der Kirchengüter schriftlich zu fixieren, um zu verhindern,
dass „itlike karspel boven“ diese veräußerten. Um dem Wucher zu wehren, wurde ein Höchstzinssatz bei
Geldverleih festgelegt. Ferner verhängte man Strafen gegen Mörder, Diebe und andere „misdeders“.
9. Beschlüsse des Meldorfer Kalands 19. April 1547 (Text S. 470)
In Meldorf war 1468 ein Kaland gegründet worden. Was zunächst als Laienbruderschaft begann, entwik-
kelte sich im Zuge der Reformationseinführung in Dithmarschen immer mehr zu einer Predigersynode mit
konsistorialen Befugnissen: Zweimal jährlich - an Ostern und Michaelis (29. Sept.) - trafen sich die vier
Superintendenten des Landes mit sämtlichen Predigern in Meldorf. Bei diesen Zusammenkünften wurde
über kirchliche Zeremonien ebenso beraten wie über die Amts- und Lebensführung der Pfarrer und Predi-

49 Rendtorff, Schulordnungen, S. 22; Stoob, Geschichte,
S. 404.
90 Lambrecht, Gelehrtenschule, S. 22f.; Lorenz, Ge-
schichte, S. 16f.; Stoob, Geschichte, S. 403.
51 Dohrn, Zur frohen Theilnahme, S. 28-34; Lorenz, Ge-
schichte, S. 17-26; Lambrecht, Gelehrtenschule,
S. 22-24; Hansen, Behördenorganisation, S. 193.

52 Siehe oben, S. 436.
53 Beispiele führt Rolfs, Kirchliche Verfassung, S. 162f. an.
54 Stoob, Geschichte, S. 209; Rolfs, Kirchliche Verfas-
sung, S. 161-163; Missfeldt, Republik Dithmarschen,
S. 151.

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