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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0464
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Dithmarschen

Feddersen nimmt an, daß Johannes Grevenbrock sich nicht eingehend mit Calvins Schrift auseinan-
dergesetzt habe, denn „die dogmatischen Ausdrücke ermangeln der Schärfe und Korrektheit, so daß einer
der Unterzeichner sich genötigt sah, seiner Unterschrift eine korrektere Formulierung hinzuzufügen“62.
Gemeint ist der Eintrag von Hieronymus Willemann, Pfarrer in Heide, der betonte, daß das Abendmahl
Christi wahrhaftig in Leib und Blut und folglich in Brot und Wein bestehe.
Neben Grevenbrock und Willemann Unterzeichneten auch die Pfarrer und Prediger der übrigen Dith-
marscher Pfarrkirchen das Schriftstück, es kann also als generelles lutherisches Landesbekenntnis gelten.
Das Abendmahlsbekenntnis ist auf das Jahr 1556 datiert. Eine genauere zeitliche Einordnung ergibt
sich durch die Person des Pfarrers Wilhelm Lente, der am 23. Juni 1556 starb und in der Unterschriftenliste
als verstorben bezeichnet ist. Demnach stammt das Schriftstück aus der zweiten Hälfte des Jahres 1556.

3. Dithmarschen unter der Dreiherrschaft 1559-1581
In dem 1460 geschlossenen Vertrag von Ripen war festgehalten worden, daß Schleswig und Holstein „ewich
tosamende ungedelt“ sein sollten. Die Regierung des Landes lag beim dänischen König, der zugleich Herzog
von Schleswig-Holstein war. 1544 brach König Christian III. den Ripener Vertrag und gab Teile des Landes
an seine jüngeren Halbbrüder. Somit bestand Schleswig-Holstein aus drei Herrschaftsbereichen: dem kö-
niglichen, dem gottorfischen, den Herzog Adolf erhielt, und dem Hadersiebener (Sonderburger), in dem
Herzog Johann regierte.
Dithmarschen war von dieser Teilung unberührt geblieben, es konnte seine Selbständigkeit zunächst
noch bewahren. Herzog Adolf verfolgte jedoch den Plan, Dithmarschen militärisch zu erobern. Im April
1559 verhandelte er mit den beiden anderen Herrschern, seinem Bruder Johann und König Friedrich II.,
dem Sohn des Anfang des Jahres verstorbenen Christians III., über einen gemeinsamen Feldzug in Dith-
marschen und - im Fall der Eroberung - die Aufteilung des Landes. Die drei Landesherren setzten ihre
Pläne noch im gleichen Jahr in die Tat um: Mitte Juni hatten sie Dithmarschen erobert und die Regenten
zur Kapitulation gezwungen63.
lla. Resolution des Rendsburger Rechtstags 3. Oktober 1559 (Text S. 477)
llb. Religionsinstruktion 10. November 1559 (Text S. 478)
Nachdem Adolf gemeinsam mit seinem Bruder Johann und seinem Neffen, König Friedrich II. von Dä-
nemark, Dithmarschen im Juni 1559 erobert hatte, wurde das Land unter den drei Fürsten geteilt: König
Friedrich II. erhielt den südlichen Teil mit den Kirchspielen Brunsbüttel, Marne, Eddelak, Burg, Süder-
hastedt, Barlt und dem größten Teil des Kirchspiels Meldorf, Herzog Johann den mittleren Teil mit den
Pfarreien Heide, Albersdorf, Nordhastedt, Hemmingstedt, Wöhrden, Wesselburen, Büsum und dem nörd-
lichen Teil der Pfarrei Meldorf, und Herzog Adolf den nördlichen Teil des Landes mit den Kirchspielen
Lunden mit St. Annen, Hennstedt mit Schlichting, Delve, Tellingstedt, Weddingstedt, Hemme und Neu-
enkirchen64.

62 Feddersen, Schleswig-Holstein und die lutherische
Konkordie, S. 11.
63 Missfeldt, Republik Dithmarschen, S. 159, 162-166;
Chalybaeus, Geschichte, S. 236-281; Witt, Privile-
gien, S. 17f.; Hadel, Eingliederung, S. 68-133; Bolten,

Geschichte 3, S. 298-427; Hoffmann u.a., Herzogtümer,
S. 17-24.
64 Chalybaeus, Geschichte, S. 286-291; Bolten, Ge-
schichte 4, S. 183-188; Hansen, Behördenorganisation,
S. 185.

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