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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0467
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Einleitung

Der erste, für unsere Edition relevante Teil der Dithmarscher Polizeiordnung befaßt sich mit der evan-
gelischen Lehre, den Täufern und anderen Abweichlern vom lutherischen Landesbekenntnis, mit dem
Amtsverständnis und Lebenswandel der Pfarrer und Prediger, der Buße, dem Erhalt der Kirchengebäude
und Kirchhöfe, der öffentlichen Fürsorge, den Schulen, der Visitation und der Eheeinsegnung.
Neben der Polizeiordnung ist ein Schreiben75 der Norderdithmarscher überliefert, in dem sie auf die
Übersendung der Ordnung antworteten und einzelne Sachverhalte monierten. Die Handschrift der Norder-
dithmarscher Polizeiordnung läßt keine mit den Monita korrespondierenden Eintragungen erkennen, die
darauf hindeuten, daß es sich um das den Dithmarschern vorgelegte Exemplar handelt. Aufgrund der
schlechten Quellenlage kann letztlich nicht entschieden werden, ob die seitens der Dithmarscher formulier-
ten Änderungswünsche umgesetzt wurden und in welcher Form die Polizeiordnung im nördlichen Drittel
Dithmarschens in Geltung kam.

4. Dithmarschen unter der Zweiherrschaft nach 1581
Nachdem Herzog Johann 1580 ohne Erben gestorben war, wurde dessen Dithmarscher Herrschaftsdrittel
zwischen den beiden anderen Landesherren aufgeteilt. Das Land bestand nach der förmlichen Teilung vom
13. November 1581 folglich nur noch aus zwei Hälften: Norderdithmarschen unter der Regierung Herzog
Adolfs und Süderdithmarschen76 unter derjenigen König Friedrichs II. von Dänemark. Nach der Neuauf-
teilung des Landes 1581 wurde die kirchliche Verbindung, die bis dahin zwischen den Dithmarscher Lan-
desteilen bestanden hatte, abgebrochen und jede der beiden Hälften entwickelte sich kirchlich eigenständig
weiter77.
15. Mandat für den Superintendenten in Norderdithmarschen 12. Juli 1597 (Text S. 505)
16. Mandat zur Superintendenten- und Pfarrerwahl in Norderdithmarschen 5. Juli 1605 (Text S. 507)
17. Mandat über die Pflichten der Superintendenten in Norderdithmarschen 18. Februar 1606 (Text S. 510)
Der Herrschaftsbereich Herzog Adolfs in Norderdithmarschen nahm bezüglich der schleswig-holsteinischen
Generalvisitationen eine Sonderstellung ein, die bereits im Visitationsmandat vom 28. Februar 1575 unter-
strichen worden war (Nr. 13b). Wegen der jährlich vom Norderdithmarscher Superintendenten gemeinsam
mit dem Landvogt durchgeführten Spezialvisitationen fand hier nur selten eine Generalvisitation statt.
Erstmals 1583 ist davon die Rede, daß der gottorfische Generalsuperintendent Paul von Eitzen Dithmar-
schen bereiste, und erst im Mai 1596 visitierte der Gottorfer Generalpropst Jakob Fabricius'8 das Land
erneut. Vermutlich war sein Visitationsbericht ausschlaggebend für ein Mandat, das Herzog Adolf am 12.
Juli 1597 erließ (Nr. 15). Dabei handelt sich um den „Extract“ einer herzoglichen Anweisung an den Su-
perintendenten. Darin wurde zunächst allen Landeskindern in Norderdithmarschen eingeschärft, dem Su-
perintendenten Marcus Wränge Gehorsam zu zollen. Anschließend wurden dessen Amtsbefugnisse umris-

75 Betitelt mit „Beanthwerdung der ingeseten des nordern
druddendeils Dethmarschenn up fürstlicher gnaden aver-
gegevene reformation unnd politie ordenungen“, LA
Schleswig Abt. 7, Nr. 5004.
6 Mit den Kirchspielen Brunsbüttel, Marne, Eddelak,

Burg, Süderhastedt, Barlt, Meldorf, Hemmingstedt, Al-
bersdorf und Nordhastedt.
77 Witt, Verwaltung, S. 9-17; ders., Privilegien, S. 147;
ders., Kirchliche Privilegien, S. 163; Bolten, Geschichte
4, S. 189-194; Hansen, Behördenorganisation, S. 185f.
78 Siehe unten, S. 505 Anm. 2.

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