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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0468
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Dithmarschen

sen: Erstens sollte kein Kirchen- oder Schuldiener ohne Zustimmung des Superintendenten eingesetzt wer-
den. Zweitens hatte der Kaland seine konsistorialen Befugnisse weiterhin auszuüben und den Superinten-
denten als seinen Präses anzuerkennen, der selbstständig kirchendisziplinarische Maßnahmen ergreifen
konnte, und drittens sollten neben der Generalvisitation jährlich Spezialvisitationen durchgeführt werden,
bei denen insbesondere die Kirchenpfleger („buwmeister“) gegenüber dem Superintendenten Rechenschaft
über Einnahmen und Ausgaben des Kirchspiels abzulegen hatten79.
Einige Jahre später, am 5. Juli 1605, erließ Herzog Adolf für Norderdithmarschen ein weiteres Mandat
zur Superintendenten- und Pfarrerwahl (Nr. 16)80. Darin knüpfte er an die Dithmarscher Tradition an, daß
die Kirchspiele ihre Kirchendiener, Schulmeister, Küster, Organisten und Kirchspielschreiber mit Zustim-
mung des Superintendenten wählten, examinierten und einsetzten. Diese Befugnisse seien nach dem Tod des
Superintendenten Marcus Wränge (|1601) in Abgang gekommen und die Ordination der Kirchendiener
„genn Schießwieg gezogen worden“. Dem Norderdithmarscher Superintendenten sollten seine altherge-
brachten Rechte nun wieder zugestanden werden. Ferner wurde bezüglich der Wahl des Superintendenten
an die Bestimmungen von 1559 (Nr. 11a, 11b) angeknüpft81.
Nachdem Herzog Adolf am 1. Oktober 1586 gestorben war, trat sein Sohn Johann Adolf die Regierung
an. Für Norderdithmarschen erließ er am 18. Februar 1606 ein Mandat (Nr. 17), mit dem er den väterli-
chen Befehl für die Superintendenten vom 12. Juli 1597 (Nr. 15) bestätigte82.
Der Herzog, der sich damit an sämtliche geistlichen und weltlichen Amtsträger in Norderdithmarschen
wandte, teilte dem kürzlich eingesetzten Superintendenten Johann Schneck dessen Amtsbefugnisse mit: Er
solle die einzusetzenden Kirchen- und Schuldiener examinieren, dem Kaland vorstehen und von den Ka-
landsherren als Vorsitzender anerkannt werden. Ferner solle er die jährlichen Spezialvisitationen durchfüh-
ren, wobei ihm insbesondere die Kirchenpfleger („buwmeister“) Rechenschaft über Einnahmen und Aus-
gaben der Kirchspiele abzulegen hätten83.

79 Vgl. Witt, Kirchliche Privilegien, S. 164-166; ders., Pri-
vilegien, S.149-152.
80 Laut Witt, Kirchliche Privilegien, S. 181 Anm. 21 soll
das Mandat vom 5. Juli 1605 in LA Schleswig Abt. 7,
Nr. 2219 enthalten sein. Entgegen dieser Angabe findet es
sich jedoch ebd., Nr. 4906.

81 Witt, Privilegien, S. 152-154; ders., Kirchliche Privile-
gien, S. 167f., 172f.
82 Rolfs, Geschichte, S. 426.
83 Witt, Kirchliche Privilegien, S. 169f.

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