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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0516
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Dithmarschen

ungestrafft pleiben, das ein jeder caspelvogt bei
wehrender predigt herumb schicke in die kruege,
alda wein, bier oder meedte getzapfet wirt, und be-
sichtigen laße, was für leute in den kruegen befun-
den, die sol ehr auftzeichnen laßen und dem landt-
schreiber uberanthwordten, damit sie derselbige in
das bruch register einschreiben muege.
Gleicher gestaldt sol ehr es auch halten mit de-
nen, die, als vorberurt, unter der predigt und vor
geendigtenn gesengen und ceremonien außerhalb

der kirchen pleibenn 17v | und auf den kirchoffen her-
umb spatzieren oder sitzen und umb sich stehen.
Solches wollen wir hiemit und in krafft diser unser
Ordnung den caspelvogten ernstlich und bei Vermei-
dung unserer wilkohrligen straffe auferlegt und be-
fohlen haben. Wurde aber der caspelvogte einer oder
mehr dabei seumigh gefundenn, der soll selbst zur
bruche ins register angetzeichnet werden und dar-
umb auftzudingen schuldigh sein.

IIII. Titt.
Von ehrligem leben und wandel der diener des godtligen worttes

Weil sichs eignet, das die jennigenn, so die gemeine
Christi lehren und unterweisen sollen, selbst mit
züchtigem, erbarem wandel und leben gute exempel
geben und ihnen mit ergerligem leben und wandel
nichts unchristliges oder unerbahres fuerbilden, set-
zen, ordnen und wollen wir, das der Superintendent,
pastoren und andere diener des godtligen wordtes
nach der lehre des heiligen Pauli14 sollen ein gudt,
christlich und unstrefflich leben fhueren mit ehrli-
gen langen kleideren, 18r | als geistlige leute sich be-
kleiden, und nicht wie leien in kurtzen roecken oder
mentelen herein gehen, sich auch in bierkruegen und
zechen nebenn anderen weldtligen sich nicht finden
laßen, vielweiniger sich mit denselben scheldten,
schlagen oder reuffen, sonder sollen in ihren heuse-
ren ihrem studieren obliegen, doch ob einer einen
guten freundt zu christliger und froliger ergetzung
zu sich in sein haus bitten wolte oder das ehr von
einem guten freundt in deßelben haus wehre einge-
laden, es wehre denne zur hochzeitt, kindelbier oder
anderer unstreffügen frolicheit, solches soll ihme frei
stehen.
Wurde aber einer oder mehr inn dem ministerio
befunden, welche die kruege nicht meiden wolten,
und sie, durch den Superintendenten verwahrnet
und vermahnet, gleichwoll halstarrigh dabei pleiben
wurden, den oder die soll der Superintendent und
w Es folgt gestrichen: derselben carspelkirchen zusambt
der gemeinde des carspeis absagen und an seine stadt.
x PO Eiderstedt: staller.
14 Vgl. lTim 3,1-7; Tit 1,5-9.

das ministeriumw neben dem landvogte, rath und
der gemeinde des caspels seins ampts zuentsetzen
und an seine stethe eine andere gelerte, gotsfurch-
tige und erbare person wiederumb zuverordnen
mechtig sein. |8v]
Wurde auch einer aus dem ministerio in sundt-
lichen lästeren, als mit hurerei, ehbruch, bludt-
schande, falsch15, dieberei und anderen unthatten
befunden und uberwunden16, der soll von dem mi-
nisterio und den carspei leuten seines ambtes ent-
setzet und außgeschloßen sein, welchen auch unser
landvogtx als einen endtsetzten aller geistligen frei-
heitt gefencklich annehmen oder ihme nach gelegen-
heit sol bürgen stellen laßen und darauf gegen ihne
als einen mißthätter mit ordentliger straff vermuege
des landtrechtens17 procediren und verfahren.
Es lehret auch der heilige apostel, das die lehrer
des godtligen wordtes sanfftmuetig sein sollen in ih-
rem straffen18, worgegen aber sich täglich ereuget,
das etzliche, so diener des godtligen wordtes sein sol-
len, aus hefftigem viendtseligen gemuethe oder das
sie auf ihre predigten weinigh oder nichts gestudie-
ret, sonder die zeitt mit spatziergangen, sauffen,
spielen und anderer uppigheit zugebracht, die zeitt
ihrer predigt mit lesteren und scheldten zubringen
19r | und von der außlegung des textes allerdinge ex-
travagiren, darumb ordnen und befehlen wir hiemit
15 Betrug.
16 Überführt.
17 Siehe oben, Anm. 4.
18 Gal 6,1.

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