14. Polizeiordnung für den Norderdrittenteil [um 1579]
oder inlendische, die das bettelzeichen26 nicht het-
ten, herumbgehen und bettlen wurden, sie, die car-
spelvogte, in den carspeien dieselben gefenglich
annehmen und unserm landvogte1 alßbaldt uber-
anthwordten sollen, wie denne auch der land-
vogtm für sich selbst und durch seine knechte darauf
sehen soll, woh ehr im lande und in was carspeien es
sei, solche gesunde, starcke bettler, es sein mans
oder weibs personen, erfahren wirt, |17v| dieselben
soll gefencklich einzihenn laßen, und nach befindung
ihrer stercke sol ehr sie uns, woll gebunden und ver-
wahret, gehn Gottorff schicken, damit wir sie als
schuldige und condemnirte ad opus einschmieden la-
ßen und zu der arbeidt unsers gebeutes27 solange, als
uns gelegen und gefellig sein wirt, zugebrauchen ha-
ben muegen.
Es ist auch sehr gemein, das die leute, welchen
der mußighgang und fauligheit anmutigh28 seind,
ihre kindere zum bettlen ertzihen und anhalten, ih-
nen das tägliche bettelbrodt zuerwerben, welches
aber unrecht und strafflich ist, nachdem sie die kin-
dere zu handtwercken, huetung des vihes oder an-
derer haußmans arbeidt wol selbst erzihen oder an-
deren zu dienst nach gelegenheit unterbringen
kondten, darumb befehlen und ordnen wir hiemit
ernstlich, das keiner seine kinder, die gesundt sein,
bettlen laße, sonder dieselben zur arbeidt halte und
ertzihe selbst oder, woh ehr das nicht thun kondte,
bei einem anderen, alda sie ihr tagliges brodt haben
und verdienen konen. 118r |
Wurden aber einer oder mehr befunden, die dis
unser gebodt ubertretten, sollen dieselben
neltern beide, vatter und mutter", in das bruchregi-
ster angeschriben werden und aufzudingen schul-
digh sein. Und ob sie so unvermueglich wehren, das
sie uns die bruche nicht bezalen konten, sollen sie
mitt gefenghnus auf eine zeitt nach befundener ge-
legenheit gestraffet und die zeitt über mit waßer
und brodt unterhalten werden. Wurden auch die
kindere, als des bettlens gewöhnet, auf gepuerlige
untersagung ihr umblauffen und bettlen nicht un-
terlaßen wollen, soll sie der landvogt0, woh sie
pso alt undp des Verstandes sein, das sie gutes und
böses unterscheiden konen, ein tagh oder zwene
auch einzihen und durch einen seiner knechte mit
ruten streichen und des landes verweisen laßen.
VIII. Tit.
Von den schulen
Nachdem es hoch vonnoten, sich auch anderst nicht
gebueren will, denne das die eitern ihre kinder zu
Gottes forcht, ehrligen sitten und wandel erzihen
118v| und dieselben also lehren laßenn, das sie, jeder
nach gelegenheit seiner gaben, Verstandes und ge-
dechtnus, der kirchen und dem vatterlande dienen
und nutz werden, auch ihre narung und heußlich
wesen soviel desto beßer erhalten und vermehren
muegen, setzenn, ordnen und wollen wir, das in un-
1 PO Eiderstedt: staller.
m PO Eiderstedt: staller.
n“" Nicht in PO Eiderstedt.
0 PO Eiderstedt: staller.
p~p Nicht in PO Eiderstedt.
<M PO Eiderstedt: dreien eiderstedischen landen.
26 Vielfach Blechmarken, die sichtbar an der Kleidung an-
gebracht werden mussten, vgl. Hermann MauE,
serem qnorderdrittentheil Ditmarschen9, do nicht al-
bereidt sonderbahre schulmeistere sein, einer von
den kirchendieneren, es sei denne der pastor, capel-
lan, kuster oder auch der carspelschreiber, eine kin-
derschule halten solle, alda die jungen knaben, bei
denen die gäbe gutes Verstandes und gedechtnus ge-
spueret wirt, muegen teutsch und lateinisch lehrnen,
lesen, schreiben und rechnen, unnd wan sie so weit
gekommen, das sie ihre latein lesen konen, ihnen
Bettlerzeichen und Almosenzeichen im 15. und 16. Jahr-
hundert, in: Anzeiger des Germanischen Nationalmuse-
ums 1999, S.125-140.
27 1564/65 wurde das Schloss Gottorf durch einen verhee-
renden Brand zerstört und anschließend in unterschied-
lichen Bauabschnitten zu einer vierflügeligen Anlage
ausgebaut.
28 Angenehm, gefällig.
501
oder inlendische, die das bettelzeichen26 nicht het-
ten, herumbgehen und bettlen wurden, sie, die car-
spelvogte, in den carspeien dieselben gefenglich
annehmen und unserm landvogte1 alßbaldt uber-
anthwordten sollen, wie denne auch der land-
vogtm für sich selbst und durch seine knechte darauf
sehen soll, woh ehr im lande und in was carspeien es
sei, solche gesunde, starcke bettler, es sein mans
oder weibs personen, erfahren wirt, |17v| dieselben
soll gefencklich einzihenn laßen, und nach befindung
ihrer stercke sol ehr sie uns, woll gebunden und ver-
wahret, gehn Gottorff schicken, damit wir sie als
schuldige und condemnirte ad opus einschmieden la-
ßen und zu der arbeidt unsers gebeutes27 solange, als
uns gelegen und gefellig sein wirt, zugebrauchen ha-
ben muegen.
Es ist auch sehr gemein, das die leute, welchen
der mußighgang und fauligheit anmutigh28 seind,
ihre kindere zum bettlen ertzihen und anhalten, ih-
nen das tägliche bettelbrodt zuerwerben, welches
aber unrecht und strafflich ist, nachdem sie die kin-
dere zu handtwercken, huetung des vihes oder an-
derer haußmans arbeidt wol selbst erzihen oder an-
deren zu dienst nach gelegenheit unterbringen
kondten, darumb befehlen und ordnen wir hiemit
ernstlich, das keiner seine kinder, die gesundt sein,
bettlen laße, sonder dieselben zur arbeidt halte und
ertzihe selbst oder, woh ehr das nicht thun kondte,
bei einem anderen, alda sie ihr tagliges brodt haben
und verdienen konen. 118r |
Wurden aber einer oder mehr befunden, die dis
unser gebodt ubertretten, sollen dieselben
neltern beide, vatter und mutter", in das bruchregi-
ster angeschriben werden und aufzudingen schul-
digh sein. Und ob sie so unvermueglich wehren, das
sie uns die bruche nicht bezalen konten, sollen sie
mitt gefenghnus auf eine zeitt nach befundener ge-
legenheit gestraffet und die zeitt über mit waßer
und brodt unterhalten werden. Wurden auch die
kindere, als des bettlens gewöhnet, auf gepuerlige
untersagung ihr umblauffen und bettlen nicht un-
terlaßen wollen, soll sie der landvogt0, woh sie
pso alt undp des Verstandes sein, das sie gutes und
böses unterscheiden konen, ein tagh oder zwene
auch einzihen und durch einen seiner knechte mit
ruten streichen und des landes verweisen laßen.
VIII. Tit.
Von den schulen
Nachdem es hoch vonnoten, sich auch anderst nicht
gebueren will, denne das die eitern ihre kinder zu
Gottes forcht, ehrligen sitten und wandel erzihen
118v| und dieselben also lehren laßenn, das sie, jeder
nach gelegenheit seiner gaben, Verstandes und ge-
dechtnus, der kirchen und dem vatterlande dienen
und nutz werden, auch ihre narung und heußlich
wesen soviel desto beßer erhalten und vermehren
muegen, setzenn, ordnen und wollen wir, das in un-
1 PO Eiderstedt: staller.
m PO Eiderstedt: staller.
n“" Nicht in PO Eiderstedt.
0 PO Eiderstedt: staller.
p~p Nicht in PO Eiderstedt.
<M PO Eiderstedt: dreien eiderstedischen landen.
26 Vielfach Blechmarken, die sichtbar an der Kleidung an-
gebracht werden mussten, vgl. Hermann MauE,
serem qnorderdrittentheil Ditmarschen9, do nicht al-
bereidt sonderbahre schulmeistere sein, einer von
den kirchendieneren, es sei denne der pastor, capel-
lan, kuster oder auch der carspelschreiber, eine kin-
derschule halten solle, alda die jungen knaben, bei
denen die gäbe gutes Verstandes und gedechtnus ge-
spueret wirt, muegen teutsch und lateinisch lehrnen,
lesen, schreiben und rechnen, unnd wan sie so weit
gekommen, das sie ihre latein lesen konen, ihnen
Bettlerzeichen und Almosenzeichen im 15. und 16. Jahr-
hundert, in: Anzeiger des Germanischen Nationalmuse-
ums 1999, S.125-140.
27 1564/65 wurde das Schloss Gottorf durch einen verhee-
renden Brand zerstört und anschließend in unterschied-
lichen Bauabschnitten zu einer vierflügeligen Anlage
ausgebaut.
28 Angenehm, gefällig.
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