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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0523
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14. Polizeiordnung für den Norderdrittenteil [um 1579]

Woh sie aber die schule verlaßen und auff den bettel
alleine sich legen wurdenn, soll es gehalten werden,
wie hiebevohrne von denn umbbettelenden kinderen
gesetzet und disponirt ist.
Weil denne auch bei solchem wercke nottigh, das
dem dreschenden ochsen, wie die schrifft saget34, das
maul nicht soll werden zugebunden und den lehr-
meistern in jedem carspei für ihre muhe und arbeidt
pillige belohnung eignet, so sollen kirchgeschwornen
und gemeine carspelleute sich vergleichen einer jahr-
ligen Zulage zu Unterhaltung der schulenn und mit
dem lehrmeister, welcher ohne das bei der kirchen

oder dem carspei residirt, sein ambt und besoldung
hatt, sich vergleichenn, daßelbige auch zu rechten
zeitten außbringen und dem lehrmeister bezalen la-
ßen.
Es soll auch unser landvogts und räthe mit ern-
ste darob halten, das solche bewilligte besoldung
nach adventui eines jedem carspelmannes richtigh
außkommen und bezalet werde, damit dieses christ-
ligen, erbaren werckes Verhinderung wegen mangel-
hafftiger bezalung sich nicht muege sein zubefahren.
121r 14122v I

IX. Tit.
Van der echtschafft jungfrawen und wedefrawen, die sich ohne wißen und willen ihrer eitern und
bludtfreunde selbst verloben und von dispensation in den verbottenen gradibus consanguinitatis et
affinitatis 123r I

Was jungfrauen und wittwen belangen thutt, die
sich ohne ihrer eitern, negsten bludtfreunde und
Vormünder vorwißen und bewilligung inn glubde
zum ehestande einlaßen, haben wiru hiebevorv ge-
puerlige Ordnung und maße gegeben, dabei wir es
nochmals pleiben laßen und wsolche vorordnunge izo“
anher wiederholet und getzogen haben wollen, doch
mit dem anhangh, ob auf das heimbliche geluebde
leibliche Vermischung erfolget wehre, das propter
scandalum die gluebde feste sein und pleiben, aber
beide theile die dreißigh marck in der armen casten
in der carspelkirchen einbringen und uns auch soviel

begangener unthadt halber zu brueche geben sol-
lenn.
Was betreffenn thutt die dispensation in den ver-
bottenen gradibus consanguinitatis et affinitatis, die
wollen wir uns selbst als dem oberhaubte des geist-
ligen regiments haben furbehalten, |23v| welche Sa-
chen der Superintendent und dasx consistorium so-
wol als der landvogty an uns selbst remittiren sollen.
Wir wollenn aber jeder zeitt Ordnung geben, was
nach der personen vermuegens gelegenheit auch in
die kästen der armen gegeben werden soll.

XI. Tit.z
Wie es sonst in feilen, welche in dieser unserer reformation und policey Ordnung nicht außtrucklich
begriffen, hinfuro gehalten werden solle

Wir wollen und befehlen, das in allen Ordnungen der
kirchen, schulen, consistorien, ceremonien und was
sonst das kirchen regiment angehen und belangen
magh, darauf wir in dieser reformation nicht gewi-
s PO Eiderstedt: staller.
1 In PO Eiderstedt folgt bis fol. 22v der Abschnitt „IX
Tit. Von der Visitation des Superintendenten tzu Sleswig
und probsten doselbst und eines aus mitteil unserer po-
litischen räthe“. Dieses Kapitel wurde in der Umarbei-
tung für Dithmarschen komplett gestrichen.
u In PO Eiderstedt folgt: in dem vier und dreißigsten ar-
ticul des Eiderstedischen landtrechtens.

ßes ziel und maße gesetzt und verordnet, als in casu
omisso, soll gehalten werden nach der kön. wirden
zu Denemark etc., hertzogen Johansen zu Schießwig
Holstein etc. des eitern, unserer freundtlichen, glieb-
v Nicht in PO Eiderstedt.
w~“ po Eiderstedt: solchen articul.
x In PO Eiderstedt folgt: Eiderstedtische.
y PO Eiderstedt: staller.
z Titel X. fehlt.
34 5Mos 25,4; IKor 9,9; lTim 5,18.

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