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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Armgart, Martin [Bearb.]; Meese, Karin [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0168
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Einleitung

Dispensrecht bestritten und die alleinige Zuständigkeit der jeweiligen Kapitel und Dechanten rekla-
miert239. Unglerus lud 1575 zu einer eigenen Synode über Ehefragen und erwirkte ein landesherrliches
Mandat, das ohne genaue Angaben zu den Ehegraden günstig für Ausgestaltungsmöglichkeiten der Geist-
lichkeit war. Mehrere nachfolgende kirchenordnende Texte enthielten eigene Artikel zu Ehesachen. Die
alleinige Zuständigkeit der Geistlichkeit im gesamten sächsischen Rechtsgebiet ließ Unglerus 1593 durch
ein Mandat des neuen Fürsten Sigismund Báthory bestätigen. Innerkirchlich wurde 1607 der Superinten-
dent als Appellationsinstanz anerkannt240. Zu einer eigenen ausführlichen Beschäftigung mit Eherecht und
Ehegraden kam es in der sächsischen Kirche erst im 17. Jahrhundert241.
Größerer innerkirchlicher Dissens entstand aus Kronstädter Autonomiebestrebungen. Wenige Monate
nach dem Amtsantritt von Unglerus hatte als Extremfall weltlicher Einflußnahme der Stadtrat die Stadt-
pfarrei mit einem gelehrten Nichttheologen, dem Ratsherrn Dr. jur. Petrus Bogner, besetzt. Seine Exami-
niation durch das Burzenländer Kapitel löste einen langanhaltenden Disput aus; Bogner blieb mehrere
Jahre ohne Ordination und in weltlicher Kleidung. Nach der Ordination 1578 eskalierte ein innerstädtischer
Streit mit dem Prediger Reipchius, der vor die Synode gelangte und 1585 mit der von Unglerus initiierten
Wiedereinsetzung des Reipchius endete. Das Visitationen verweigernde Burzenland blieb noch lange ein nur
eingeschränkt dem Superintendenten unterstehender Teil der sächsischen Kirche242.
In den ersten Jahren griff der Fürst Stephan Báthory mehrfach mit Mandaten zugunsten des Superin-
tendenten ein, sowohl in innerkirchlichen Auseinandersetzungen wie auch gegen Ansprüche weltlicher
Gewalten. Am Ende des Jahres 1575 fand Stephan Báthory als König von Polen ein neues, weitaus größeres
Aufgabenfeld. Stellvertretend wirkte Stephans Bruder Christoph im Land. Er erteilte 1577 den Visitati-
onsartikeln, 1578 den Statuten der in besonderen kirchenrechtlicher Lage befindlichen Kapiteln Tekendorf
und Großschogen landesherrliche Bestätigung. Christophs Sohn Sigismund folgte als siebenbürgischer Lan-
desherr. Zugunsten der Geistlichkeit stellte er 1592 ein Mandat über Rechnungslegung und Kirchendiszi-
plin, 1593 ein Ehemandat aus.
36. Landesherrliche Bestätigung und Aufgabenbeschreibung des Superintendenten 4. Juli 1572 (Text
S. 359)
Zwei Monate nach der Wahl von Unglerus bestätigte Stephan Báthory den von der Synode (entgegen der
landesherrlichen Auflage) gewählten Superintendenten mit einer knappen Beschreibung der mit diesem
Amt verbundenen Aufgaben. Die Bestätigung erfolgte mit einer Vorläufigkeitsklausel, durante nostro bene-
placito, und mit einem Verweis auf die mit der landesherrlichen Authorität einhergehende Sicherung (ex ea
auctoritate nostra, qua publice fungimur, firmiter). Nicht bekannt ist eine landesherrliche Bestätigung für den
ersten sächsischen Superintendenten Paul Wiener. Für Matthias Hebler ist sie zwei Jahre nach der Wahl
datiert243. Ein mit der Urkunde Stephan Báthorys weitgehend übereinstimmendes allgemeines Formular
(Formula confirmationis superintendentis) mit Weglassung der Namen und ohne Vorläufigkeitsklausel ist im
Bistritzer Kapitelsbuch überliefert.
37 a-d. Statuten des Kapitels von Lasseln 1572 (Text S. 361)
Das Kapitel von Lasseln, auch als Kapitel an der Kreisch bezeichnet, lag zwischen den Kapiteln Kisd und
Mediasch. Die meisten Gemeinden waren Adelsdörfer; allein der nach dem ungarischen Heiligen Ladislaus

239 Teutsch, Geschichte I, S. 333. 241
240 Zur Entwicklung des bischöflichen Dispensrechtes
Schullerus, Kirchenrecht, S. 219-222.
243

Als Abschluss David Hermann, Doctrina Graduum Con-
sanguinitatis, Hermannstadt 1655.
Eingehend Szegedi, Kronstadt, S. 151-153 und 175.
Abdruck unter Nr. 11, unten S. 264.

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