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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0024
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Die Mark Brandenburg. Capitel I.

in Veröffentlichungen des Ver. f. Gesch, der Mark Brandenburg, in Publikationen des Potsdamer
Geschichts-Vereins, im Archiv der Brandenburgia, in Schriften des Ver. f. die Gesch. der Stadt
Berlin, im Jahrbuch f. Brandenburgische Kirchengeschichte. Vgl. ferner die Litteratur zu den
einzelnen Städten, und zu einzelnen Abschnitten der Darstellung, z. B. zur Geschichte der
Consistorien, zur Visitations- und Consistorial-O. von 1573 und der auf sie gegründeten
Kirchenbaupflicht. Vgl. weiter v. Kamptz, Provinzialrechte der preuss. Monarchie, 1, 1 ff.;
Mylius, Corpus Constitutionum Marchicarum; Riedel, Codex diplomaticus Brandenburgensis.
Archive: Staats-Archive zu Berlin, Magdeburg; Regierungs-Archiv zu Frankfurt a. O.;
Consistorial-Archiv zu Berlin; Raths-Archive zu Berlin, Brandenburg, Frankfurt a. O., Spandau;
Kirchen-Archive zu Brandenburg, Frankfurt a. O., Gardelegen, Stendal, Tangermünde, Seehausen,
Spandau, Sommerfeld, Königsberg in Neum. Die Pfarr-Archive sind sonst zumeist sehr dürftig
oder ganz leer. Vgl. auch das Ergebniss der Rundfragen für die Kirchenbücher in Schriften
des Ver. f. die Gesch. der Neumark. 1900 und in Schriften des Ver. f. die Gesch. der Mark
Brandenburg. 1906 (unten S. 26). — Vgl. auch Hortschansky, Aus den Pfarrarchiven der
(jetzigen) Provinz Sachsen in Neue Mitthl. des Sächs.-Thüring. Vereins, 17 (1889), 191 ff.

Joachim I. war ein erklärter Gegner der Reformation, jedoch vermochte er ihr Eindringen
nicht zu verhindern. Vgl. Hagemeyer, Über die Stellung des Kurfürsten Joachim I. zur
Reformation (Progr. des Gymn. zu Inowrazlaw 1880). Joachim I. starb am 11. Juli 1535. Er
hinterliess sein Land seinen Söhnen. Diese theilten das Land. Joachim II. erhielt nebst der
Kurwürde die ganze Mittelmark, die Uckermark, die Grafschaft Ruppin, die Altmark und
Priegnitz. Johann erhielt die ganze Neumark, das Land Sternberg mit dem Fürstenthum Crossen,
Züllichau, Sommerfeld und dem Ländchen Bobersberg, die Herrschaften Cottbus und Peitz und
die Oberherrschaft über das Herrenmeisterthum zu Sonnenburg. Im Jahre 1571 (nach dem
Tode Johann’s) wurden die beiden Landestheile wieder vereinigt.
Capitel I. Die Regierungszeit des Markgrafen Johann von Cüstrin.
Das Fürstenthum umfasste die eigentliche Neumark (d. h. die heutigen Kreise Königs-
berg, Landsberg, Soldin, Friedeberg, Arnswalde, Dramburg und Schievelbein) und die einverleibten
Kreise Sternberg, Züllichau, Crossen und Cottbus. Als Hauptstadt diente Cüstrin.
Zur Zeit des Regierungsantritts des Markgrafen war die Reformation schon weit ver-
breitet. In Crossen wurden schon 1525 evangelische Predigten gehalten, bald darauf in Züllichau
Drossen und Friedeberg, 1532 in Cottbus. Für Stadt und Land Schievelbein vgl. Ledeburs
Archiv, 15, 289 ff. Der Markgraf setzte den Anträgen der Städte auf Umgestaltung des
Gottesdienstes, wie sie 1536 Cottbus und später Königsberg, Züllichau, Crossen, Drossen, Arns-
walde u. a. stellten, zwar keinen Widerstand entgegen, unternahm aber zunächst für seine Person
aus politischen Gründen keine entscheidenden Schritte. Vgl. auch Meyer in Ztschr. f. preuss.
Gesch. u. Landeskunde, 14, 341 ff.; 15, 118 ff.; 16, 126 ff. Erst Ostern 1538 bekannte er sich
öffentlich zur neuen Lehre. Die ersten Einrichtungen traf der von Ansbach berufene Althammer
in Soldin 1537 bei dem Markgrafen. 1538 kam Jacob Stratner, von Ansbach geschickt, in die
Neumark. Beide richteten das Kirchenwesen offenbar nach den Grundsätzen der Branden-
burgisch-Nürnbergischen K.O. von 1533 ein. Genaueres über ihre Thätigkeit ist nicht bekannt.
Vgl. Müller, a. a. O. S. 158 ff.; Westermayer, Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchen-
visitation und Kirchenordnung. Erlangen 1894. S. 117; Kolde, Andreas Althammer. Er-
langen 1895. S. 75. Der Markgraf liess zur Durchführung in der eigentlichen Neumark 1538
eine Visitation vornehmen, die auf keinen besonderen Widerstand stiess. (Akten sind mir noch
 
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