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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0109
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Kirchenordnung Joachim’s II. von 1540.

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und nottürftiglich versehen und erhalten werden,
derwegen wir denn auch unsern verordenten visi-
tatorn unter anderm fleissiges einsehen zu haben,
mit sonderm ernst auf legen wollen.
Beschlus.
Diese gegenwertige unser christliche ordnung
haben wir mit bewilligung und rath unsers freunds,
des bischofs von Brandemburg, als unsers ordinari,
und anderer gottfürchtigen gelerten leuten im
besten in druck gegeben.
Erstlich darum, das es uns soll ein confession
und gezeugnis sein des waren glaubens an Jesum
Christum, unsern einigen heiland und seligmacher,
wie wir denn durch sein gottliche gnad erkant
und erlangt haben; bitten auch, sein göttliche
barmherzigkeit wolle uns und alle unser unter-
thanen, auch alle, so in seinem heiligen namen
getauft sein, in solcher heilsamen erkentnis seiner
gnad zunemen und wachsen lassen, auch bis zu
unser letzten stund gnediglich darinne sterken und
erhalten.
Zum andern, dieweil wir als der landsfürst,
der sein unterthan als ein vater seine kinder be-
' liebt, nicht allein ir zeitliches bestes an leib und
gut, sondern viel mehr auch irer seelen seligkeit
nach allem vermügen zu fordern uns schuldig er-
kennen.
So haben wir auch diese ordnung publicirn
lassen, damit die reine christliche lere in unsern
landen eintrechtig geprediget, die schedlichen
misbreuch abgelegt und sonst bequeme eusserliche
gute ordnung und ceremonien in unserm chur-
furstenthum und landen gleichformig möchten er-
halten werden.
Und wiewol wir lengst herzlich begert, das
durch ein gemein christlich general- oder national-
concilium oder auch sonst durch die geistlichen
obrigkeit, denn es wol gebüret hette, in diesen
hohen notwichtigen sachen nicht so lange geseumet,
sondern furderlich christliche gute ordnung ge-
macht wer worden, damit wir dieser mühe, der
wir uns auch zu wenig erkennen, uberhaben und
nichts weiters, denn das christlich beschlossen
wer, zu handhaben thun dürften, und wie wir
denn des oft vortröstet und uns des genzlich ver-
hofft und versehen und derwegen nicht mit geringer
beschwerung wir selbst verzogen und unser unter-
thanen aufgehalten, so wir aber letzlich befinden,
das es sich noch fast in die lenge strecken wil
und niemands weiss, wer solchs noch erleben
mocht, haben wir mit gutem gewissen in der
sachen nicht lenger aufschub machen, sondern
Christo Jesu, unserm einigen herrn, dem könig
aller könige, die ehre geben und sein göttlichs
wort bei den unsern zu fordern nicht unterlassen
Sehling, Kirchenordnungen. III.

mögen, und wollen uns nichts desterminder gegen
unser ordentlichen obrigkeit alles gebürlichen ge-
horsams und unterthenigkeit zu vorhalten wissen.
Wie denn auch unser endlich gemüt dahin
gerichtet, das all dasjenige, so dem klaren gött-
lichen wort entgegen, in unsern landen abgestellet
sein sol, als den solchs diese unser christliche
ordnung mitbringt, in der die haubtstück, daran
gelegen, nicht ubergangen. So ist auch unser
meinung nicht on sonderliche ursach und be-
denken, die alten christlichen gebreuch und cere-
monien, soviel die an im selber rein und on mis-
breuch, auch dem artikel der justification nicht
zugegen wol können gehalten werden, lauts dieser
ordnung keinswegs fallen zu lassen, bis auf weiter
christliche vergleichung, begern demnach an
unser unterthanen, geistliche und weltliche, wes
stands die sein, gnediglich, sie wollen diese unser
ordnung also mit gutem herzen aufnemen und
sich derselbigen gemess und fölgig halten. Und
da jemands hierin etwas mangelt, sol alhier bei
uns darauf gnedigen bescheid bekomen und ist
darauf unser ernstlich befelch, das darüber nie-
mands propria autoritate, ichts dieser ordnung-
zuwider vorzunemen unterstehe, solchs wird einem
jeden zum besten gereichen und sinds in gnaden
zu beschulden geneigt. Gegen die mutwillige
ungehorsame freveler aber, die sich in dem fall
widersetzig machen würden, wollen wir uns auch
der gebür wissen zu halten.
Des bischofs zu Brandemburg bewilli-
gung und bestettigung.
Und wir Matthias, von gottes gnaden bischof
zu Brandemburg, bezeugen und bekennen hiemit,
das, nachdem wir nicht allein in der heiligen
tauf, als ein christ, unserm herrn Christo Jesu,
dem höchsten und einigen hirten und bischof
unser seelen gehuldet und geschworen, bei seinem
heiligen christlichen glauben zu stehen und alle
dem, was demselben entgegen, widersprechen und
entsagt, sondern auch, so wir zu diesem bischof-
lichen amt, wiewol unwirdig verordent, uns mit
ernst auferlegt ist, alle irthum zu meiden, die
nicht zu leren, noch zu leren gestatten, viel mehr
aber das göttliche wort auszubreiten und zu
fordern, des zum gezeugnis und erinnerung, uns
das buch der heiligen evangelien in die hende
gegeben und darnach auf unsere schuldern gelegt
als das joch des herrn, das wir tragen sollen, und
eine gute weile darüber gehalten und uns durch
unsern metropolitanum befohlen worden mit diesen
werten: Vade et predica evangelium Jesu Christi
populo tibi commisso; solchs uns auch die heilige
göttliche schrift leret, das in dem furnemlich unser
amt stehet.

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