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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0129
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Visitations- und Consistoriaiordnung von 1573.

109

Und nach gesprochenen vater unser sol die
gemeine singen : Nun bitten wir den heiligen geist,
und Es wolt uns gott gnedig sein und seinen
segen geben etc., item das te deum laudamus etc.
Und wann die einweisung also geschehen, soll
der superintendent von den gottshausleuten und
eltisten aus der gemeine fleissig erkunden, was
der pfarren einkommen und das inventarium ver-
möge, ob es auch alles in der visitation-registra-
tur oder messbuch verzeichent.
Item, was darunter streitig oder nicht, dessen
alles soll der, so ihnen anweiset, dem neuen
pfarrer klare verzeichnus zustellen und ihm auf-
legen, solch sein einkommen mit fleisse ein-
zufordern, und bei seinem christlichen gewissen,
nichts davon entziehen zu lassen oder selbst ab-
hendig zu machen, auch die gerten, gebeude und
anders zu bessern und nicht zu verwüsten.
Wo er auch befünde, das der pfarren etwas
entzogen, soll er dasselbe in unser consistorium
berichten und von demselben gebührlich einsehen
beschehen.
Schliesslich soll er die obrigkeit und gemeine
daselbst erinnern und vermahnen, weil ihnen
durch die pfarrer und kirchendiener hohe und un-
aussprechliche güter von gott vorgetragen werden,
das sie auch ihrem pfarrer seine besoldung treu-
lich, volkömlich und unverzüglich reichen und
entrichten, ihm auch dazu durch gebürliche mittel
der pfandung verhelfen sollen.
Von den inspectorn, so an stat der
superintendenten verordent.
Als auch unmüglich, das ein superintendent
auf alle pfarrer, kirchen- und schuldiener in
unsern landen alleine sehen und solch gros und
schwer amt ohne gehülfen verwalten könne, sollen
derwegen durch unsere visitatores die pfarrer in
unsern heuptstedten jedes orts zu inspectorn der
nehist umliegenden flecke und dörfer verordent
werden. Do aber einer unter den pfarrern in
heuptstedten zu solchen hohen amte nicht düchtig
oder lessig sein würde, soll ein ander aus den
nehist anliegenden stedten dar zu verordent und
im solch amt auferlegt werden.
Und sollen demnach die inspectores vor allen
dingen auf aller und jeder in ihrer inspection
unterworfenen pfarrern, geistlichen und kirchen-
diener lehre und leben, desgleichen, ob sie auch
unsere christliche kirchenordnung halten, fleissige
gute acht geben und sich bei den zuhörern ihres
wandels, und ob sie in ihrem amt fleissig sein,
erkündigen und erforschen.
Und damit sie solchs deste gewisser erfahren
mögen, wird zu forderung christlicher religion
bedacht, das sie alle jar ungefehrlich einmal

zwischen pfingsten und Johannis Baptistae alle
pfarrer, kirchendiener und schulmeister, in ihrer
revir gelegen, visitirn oder an andere gelegene
orte zu sich bescheiden, sie examiren, auch sie
hören, was sie haben anzuzeigen von der lehre,
von ihren pfarrkindern, von sitten und mengel der
benachtbarten pfarrer und sonst von ihrer unter-
haltung und schutz.
Darnach sollen sie die pfarrer und kirchen-
diener zu fleissigem studiren und lesen, zu einem
tüchtigen wandel, zu freundlicher einigkeit unter-
einander und zu treuem dienste in ihrem be-
fohlenen amte und beruf vermahnen und unter-
weisen. Item vor gemeine noth oder vorstehende
gefahr von der canzel öffentlich und sonst priva-
tim fleissig zu bitten, bei ihnen befordern und
anhalten. Desgleichen sollen die aufseher die
pfarrer in stedten, so in ihrem kreise gehörig,
befragen, wie die schulmeister haushalten, ob sie
auch den knaben fleissig vorstehen, nicht böse •
exempel geben, was sie vor ordenungen in den
schulen halten, ob sie die knaben auch im cate-
chismo unterweisen, oder wie sich die jugend sonst
in der lehre bessert, damit sie unsern visitatorn oder
consistorio hievon richtigen bescheid geben mögen.
Es sollen auch die inspectorn die irrige sachen
zwischen pfarrern und kirchendiener soviel müg-
lich gütlich entscheiden. Da aber etwas vorfiele,
das sie nicht verrichten könten oder solchs were
dermassen gelegen, das es für das consistorium
gehörte, sollen sie dasselbe dahin weisen.
Welche pfarrer oder kirchendiener aber auf
der inspectorn erfordern nicht wolten erscheinen,
desgleichen, die sie in der verhör zu dem pfarr-
und kirchendienste so gar ungeschickt oder in
ihrem amte lessig befunden, die sollen sie uns
oder unserm consistorio verzeichent uberschicken.
Würden auch die inspectores von einichem
pfarrer oder kirchendiener wess ungebürlichs oder
streflichs, desgleichen, das er sich Inhalts dieser
unser ordnung nicht verhalten, in ihrer inspection
selbst erfahren oder aber des von dem patronen
oder den eingepfarten erkündigung bekommen, so
sollen sie den oder dieselbigen in geheim darum
ansprechen und davon abzustehen und sich zu
bessern, unterrichten, mit verwarnung, da keine
besserung volgen und dergleichen klage mehr uber
in kommen würde, das sie solchs an das con-
sistorium gelangen lassen müsten. Keme er alsdann
wider oder aber das verbrechen were vorhin so
gros und streflich, sollen sie solchs dem con-
sistorio, auch alle andere irrungen und mengel,
so sie von den pfarrern also, wie obstehet, erfahren
oder die pfarrer sonst bei ihnen selbs suchen zu
erkennen geben, daher solle nach gelegenheit der
sachen der verurlaubung halben oder sonst gebühr-
lich einsehen geschehen.
 
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