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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0128

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108

Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

vermahnen, das er furnemlich bedenken wolle,
das diss amt ein dienst sei, darin der herr Christus
selbst wirke und damit eine ewige kirche samle,
und das es nicht menschliche, sondern göttliche
weisheit und kraft sei und ihn derwegen zum
gebete vermahnen, das im gott zu solchem amt
seine gnade verleihen wölle.
Daneben sollen sie diese christliche zusage
und gelübte von ihm also fort nehmen, das er in
diesem heiligen amte mit gottesfurcht, glauben
und anrufung zu gott dienen, züchtiglich leben
und gern studirn, desgleichen, das er in reiner
lere, die er in der verhör bekand, davon
die augspurgische confession und unserer christ-
liche kirchenordnung meldet, bestendiglich bleiben,
dieselbe halten und im amte mit lehren treu und
fleissig sein wolle.
Und wann er also die zusage von ihm ge-
nommen, sol er zu der ordination zugelassen
werden und dieselbe in unsern thumkirchen öffent-
lich des sontags nach der predigt, vormittage,
nach form, wie die von zeit der reinen evange-
lischen lehre herbracht, ordentlich beschehen und
gehalten werden.
Nach volzogener ordination aber sollen den
ordinirten schriftliche testimonia unter des con-
sistorial siegel und mit des generalsuperintenden-
ten hand underschrieben, gegeben und mitgetheilet
werden, auf das man wissen möge, das sie zum
predigamt zugelassen und nicht falsche lehrer
seind.
Dagegen sollen die ordinirten, desgleichen
die andern praesentirten pfarrer, wann sie ihre
institution erlangt, einen revers unter ihren henden
und siegeln von sich geben, darinnen sie bei der
warheit und ihren höchsten vermögen und treuen,
unserm consistorio und superintendenten ver-
sprechen und zusagen, das sie mit gottes hülfe
sich die zeit ihres lebens in lehre und leben un-
streflich halten und ihren befohlenen scheflein
keine böse exempel geben, sich vollsaufens,
hurens, ehebrechens, wucherens und was der-
gleichen öffentliche laster mehr sein, eusern, in
keinen krug oder öffentliche wirtsheuser, alda zu
saufen, zu spielen und zu sitzen gehen, sich auch in
priesterlichen kleidung und sitten erbarlich erzeigen,
desgleichen in der lere, im rechten gottesdienst, mit
reichung und administration der hochwirdigen
sacrament, auch im ganzen kirchenamt, bei dem
inhalt der augspurgischen confession und unserer
christlichen kirchenordnung bleiben, darüber nichts
neues anfahen oder darinnen wess endern oder
fürnehmen wollen, es geschehe dann mit vorwissen
und gemeiner bewilligung unsers consistorii und
des superintendenten vorgehabten rathe und de-
liberation.
Zudem das sie sich mit keinem prediger oder

kirchendiener einer sachen halben auf dem predig-
stul für der gemeine einlegen, hadern oder zanken,
sondern solchs alles vor dem consistorio ordent-
lichen suchen und austragen, also auch ire weib,
kinder und gesinde in aller gottesfurcht, zucht
und erbarkeit, andern zum löblichen exempel,
aufziehen und endlich alle leichtfertigkeiten meiden.
Letzlich, das sie auch bei ihrem christlichen ge-
wissen von der pfarren einkommen nichts ent-
ziehen lassen oder abhendig machen, desgleichen
die gerten und gebeude bessern und nichts ver-
ringern wollen.
Sonst und ohne diesen revers soll der ge-
meine superintendent und assessores keinen pfarrer
an das pfarramt, dasselbe zu verwalten, einweisen
lassen und sollen solche der pfarrer revers in des
consistorii buch geheftet und registrirt und den
patronen von den pfarrern dergleichen revers ge-
geben werden.
Welchergestalt die pfarrer angewiesen
werden sollen.
Wir achten auch allerlei unordnung zu ver-
meiden vor nützlich, das kein angenomener und
praesentirter pfarrer sich selbst in sein amt setzen,
sondern durch die patronen und nehistgesessenen
pfarrer, denen solchs unser gemeiner superintendent
und consistoriales befehlen, angewiesen werden,
dozu die rethe in stedten oder die gemeine in
dörfern, die den neuen pfarrer bekommen, ihne
die fuhre schicken sollen.
Und soll der superintendent oder andere
pfarrer, denen es befohlen wirdet, die einweisung
volgender meinung ausrichten : das er in die stadt
oder dorf, dahin der pfarrer berufen, ziehe und
doselbst auf einen sontag nach der predigt mit
dem neuen pfarrer vor den altar trete, ihm die
kirche und gemeine in kegenwart aller zuhörer
befehle und ihm mit sonderm ernste aus den
worten Pauli auflege, dieselbige mit treuem fleisse
zu regieren, mit verwarnung, do er solchs nicht
thun und jemands aus den befohlnen scheflein
verseumen, verwahrlosen oder aber mit unrechter
falscher lehre, die der wahren religion entkegen,
auch sonst mit seinem rohlosen leben ergern, das
er den ernsten zorne und strafe gottes auf sich
laden würde.
Darnach soll der superintendent oder pfarrer
auch die gemeine vermahnen zu billigen gehorsam,
reverenz und dankbarkeit kegen diesen ihren
neuen pfarrer. Desgleichen gott ernstlich zu
bitten, das er ihm zu seinem amt und lehre seinen
segen und gedeien geben wolle, damit beide durch
ihn und sie, die zuhörer, göttlicher name ge-
heiliget, sein reich gemehret und sein wille vol-
bracht werde.
 
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