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Schlesien.
Das Fürstenthum Teschen.
Litteratur: Fuchs, Materialien, Erstes Stück. Teschen, S. 15; Peter, Gesch, der
Stadt Teschen 1888; Radda, Beitr. zur Gesch. der Stadt Teschen. Realschul-Programm
1870; Peter, Festprogr. der k. k. Lehrbildungsanstalt Teschen 1878; Biermann, Gesch.
des Fürstenthums Teschen. Teschen 1863; Zeitschr. 4, S. 386; Biermann, Gesch. des
Protest. S. 12 ff., 49; Skalsky im Jahrb. für Gesch. des Protestantismus in Österreich 18,
S. 136ff., 19, S. 1 ff., 206 ff., 22, S. 1 ff.; Arthur Schmidt, Reform, in Bielitz, in Jahrb. für
Gesch. des Protestantismus in Österreich 1907, S. 163 ff.
In diesem Fürstenthum, zu welchem bis 1563 auch die Herrschaften Bielitz, Freistadt
und Friedeck gehörten, war die neue Lehre schon unter Herzog Kasimir IV. verbreitet; sein
Nachfolger, Herzog Wenzel Adam (1545—1597) führte dieselbe officiell ein. (Falsch: Berg:
1528, Anders: 1540.) Er errichtete in Teschen eine Superintendentur (vgl. Biermann,
Gesch. des Prot, in Österr.-Schlesien S. 15). Auch Convente werden erwähnt. (Fuchs,
a. a. O. S. 15.)
Es scheint also eine ähnliche Verfassung wie im übrigen Schlesien bestanden zu haben.
(Fuchs, a. a. O., 1. Stück, S. 16.) 1598 gab er der Stadt Teschen ein Religionsprivilegium,
nach welchem keine anderen Kirchen- und Schuldiener als solche der Augsburgischen Confession
dort gehalten werden sollten. Im Jahre 1613 trat er aber zum Katholizismus über und betrieb
nunmehr die Gegenreformation.
Wie aus der Kirchenordnung von 1584 erhellt, hat Wenzel Adam im Jahre 1578 (Montag
vor Agnetis, d. i. 14. Januar) eine Schul- und Kirchenordnung „versiegelt und aufgerichtet“.
Diese Ordnung, welche selbst bis jetzt noch nicht aufgefunden ist, bildet die Grundlage der
Kirchenordnung von 1584. Im Jahre 1573 hatte er eine Ordnung an den Stadtrath zu Teschen
erlassen, nach welcher christlicher Lebenswandel, Sonntagsheiligung, Sorge für Schul- und
Spitalwesen anbefohlen wurde. (Vgl. den auszugsweisen Abdruck bei Skalsky, a. a. O. 22.
S. 3. Sie wird nicht abgedruckt.)
Wenzel Adam starb 1579. Da seine Söhne minderjährig waren, so übernahm die
Herzogin-Wittwe, Sidonie Katharina geh. Herzogin von Sachsen, die vormundschaftliche
Regierung. Sie erliess am 20. April 1584 eine ausführliche Kirchenordnung.
Diese Ordnung ist zum ersten Male vollständig von Skalsky in Jahrb. für Gesch. des
Protestantismus in Österreich 22 (1901) aus dem Archiv der evangelischen Kirchengemeinde
zu Teschen nach einer späteren Abschrift zum Abdruck gebracht. Darnach geschieht hier der
Abdruck (Nr. 107).
107. Kirchenordnung vom 20. April 1584.
[Abdruck aus Jahrbuch für d. Gesch. des Protestantismus in Österreich, 1901, S. 5—16.]
Von gottes genaden, wir Sydonia Catharina,
geborne herzogin zue Sachsen, Engern und West-
phalen, auch in Schlesien zue Teschen und Gross
Glogau herzogin und wittieb. Hiermit urkunden
und bekennen, als vom rath und gemeiner buerger-
schaft unserer stadt Teschen viel clag an uns ge-
langet, das der schuel und kirchenordnung halben
allerlei missverstand sich ereignete, und allent-
halben nottuerftig in hiebevoriger ordnung nicht
versehen, besondern das etliche artikel zu ver-
bessern , zu vermehren und bass zue speci -
ficiren sein solte, damit die geistlichen in der
stadt und auf dem lande diessfals eine eigentliche
riechtigkeit haben möchten, und uns hierauf under-
thänig und demuettig angeruefen und fleissig ge-
beten, diess gnediglich zue betrachten, und solches
alles in andere bekwemere weis ordnen und setzen
zue lassen, uf das die voriege beschwer und un-
ordnung vorkommen werde, welche clage wier mit
bekuemmerten gemuet vernehmen, weil neuerung
vorzuenehmen und satzung zu thuen schwer ist.
Dennoch aber, sientemahl uns die fuerst-
liche versorg unseres landes oblieget und mennig-
vorigen, und in sonderheit so viel schnuelen und
Schlesien.
Das Fürstenthum Teschen.
Litteratur: Fuchs, Materialien, Erstes Stück. Teschen, S. 15; Peter, Gesch, der
Stadt Teschen 1888; Radda, Beitr. zur Gesch. der Stadt Teschen. Realschul-Programm
1870; Peter, Festprogr. der k. k. Lehrbildungsanstalt Teschen 1878; Biermann, Gesch.
des Fürstenthums Teschen. Teschen 1863; Zeitschr. 4, S. 386; Biermann, Gesch. des
Protest. S. 12 ff., 49; Skalsky im Jahrb. für Gesch. des Protestantismus in Österreich 18,
S. 136ff., 19, S. 1 ff., 206 ff., 22, S. 1 ff.; Arthur Schmidt, Reform, in Bielitz, in Jahrb. für
Gesch. des Protestantismus in Österreich 1907, S. 163 ff.
In diesem Fürstenthum, zu welchem bis 1563 auch die Herrschaften Bielitz, Freistadt
und Friedeck gehörten, war die neue Lehre schon unter Herzog Kasimir IV. verbreitet; sein
Nachfolger, Herzog Wenzel Adam (1545—1597) führte dieselbe officiell ein. (Falsch: Berg:
1528, Anders: 1540.) Er errichtete in Teschen eine Superintendentur (vgl. Biermann,
Gesch. des Prot, in Österr.-Schlesien S. 15). Auch Convente werden erwähnt. (Fuchs,
a. a. O. S. 15.)
Es scheint also eine ähnliche Verfassung wie im übrigen Schlesien bestanden zu haben.
(Fuchs, a. a. O., 1. Stück, S. 16.) 1598 gab er der Stadt Teschen ein Religionsprivilegium,
nach welchem keine anderen Kirchen- und Schuldiener als solche der Augsburgischen Confession
dort gehalten werden sollten. Im Jahre 1613 trat er aber zum Katholizismus über und betrieb
nunmehr die Gegenreformation.
Wie aus der Kirchenordnung von 1584 erhellt, hat Wenzel Adam im Jahre 1578 (Montag
vor Agnetis, d. i. 14. Januar) eine Schul- und Kirchenordnung „versiegelt und aufgerichtet“.
Diese Ordnung, welche selbst bis jetzt noch nicht aufgefunden ist, bildet die Grundlage der
Kirchenordnung von 1584. Im Jahre 1573 hatte er eine Ordnung an den Stadtrath zu Teschen
erlassen, nach welcher christlicher Lebenswandel, Sonntagsheiligung, Sorge für Schul- und
Spitalwesen anbefohlen wurde. (Vgl. den auszugsweisen Abdruck bei Skalsky, a. a. O. 22.
S. 3. Sie wird nicht abgedruckt.)
Wenzel Adam starb 1579. Da seine Söhne minderjährig waren, so übernahm die
Herzogin-Wittwe, Sidonie Katharina geh. Herzogin von Sachsen, die vormundschaftliche
Regierung. Sie erliess am 20. April 1584 eine ausführliche Kirchenordnung.
Diese Ordnung ist zum ersten Male vollständig von Skalsky in Jahrb. für Gesch. des
Protestantismus in Österreich 22 (1901) aus dem Archiv der evangelischen Kirchengemeinde
zu Teschen nach einer späteren Abschrift zum Abdruck gebracht. Darnach geschieht hier der
Abdruck (Nr. 107).
107. Kirchenordnung vom 20. April 1584.
[Abdruck aus Jahrbuch für d. Gesch. des Protestantismus in Österreich, 1901, S. 5—16.]
Von gottes genaden, wir Sydonia Catharina,
geborne herzogin zue Sachsen, Engern und West-
phalen, auch in Schlesien zue Teschen und Gross
Glogau herzogin und wittieb. Hiermit urkunden
und bekennen, als vom rath und gemeiner buerger-
schaft unserer stadt Teschen viel clag an uns ge-
langet, das der schuel und kirchenordnung halben
allerlei missverstand sich ereignete, und allent-
halben nottuerftig in hiebevoriger ordnung nicht
versehen, besondern das etliche artikel zu ver-
bessern , zu vermehren und bass zue speci -
ficiren sein solte, damit die geistlichen in der
stadt und auf dem lande diessfals eine eigentliche
riechtigkeit haben möchten, und uns hierauf under-
thänig und demuettig angeruefen und fleissig ge-
beten, diess gnediglich zue betrachten, und solches
alles in andere bekwemere weis ordnen und setzen
zue lassen, uf das die voriege beschwer und un-
ordnung vorkommen werde, welche clage wier mit
bekuemmerten gemuet vernehmen, weil neuerung
vorzuenehmen und satzung zu thuen schwer ist.
Dennoch aber, sientemahl uns die fuerst-
liche versorg unseres landes oblieget und mennig-
vorigen, und in sonderheit so viel schnuelen und