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Schlesien.
erbarkeit, meher denn bei andern des gemeinen
volkes symposiis fürleuchte und gespüret, ja, das
ganze convivium mit einer löblichen musica und
brüderlichem freundlichen gespreche condiret und
gezieret werde. Bei solchem convivio sollen die
brüder in gemein des chori und der bruderschaft
nutzen und bestes beratschlagen, und sol den
folgenden tag früe von den einkünften des chori
und ausgaben in beisein dreier anderer brüder,
für den vorgeschriebenen dreien perschonen, so
solche reditus undir henden haben sollen, rech-
nung gethan werden. Da nun jemandts bei der-
gleichen zusamenkunft und convivio oder auch
auf dem chore mit worten oder werken zänkisch,
unerbar oder ungebürlich gegen dem andern sich
einlassen würde, sol er dadurch der gemeinen bruder-
schaft mit achtzehn weissgroschen unnachlässig ver-
fallen sein. Doch soll dem cantori und senioribus
hierbei zugelassen sein, das si nach gelegenheit der
vorbrechung und nach derselben umbstende er-
wegunge, solche poen lindern oder scherfen mügen.
Geschehen aber Verwundungen oder blutrünste
zwischen den brüdern (das sich inen keines weges
ziemet) soll solches die ordentliche obrikeit richten.
Orig. Ratsarchiv Mbg. Siegel (an Pergament-
streifen) verloren.
Die Stadt Frankenstein.
Vgl. Kopietz, Kirchengeschichte des Fürstenthums Münsterberg und des Weichbildes
Frankenstein. Frankenstein 1885.
Über die Einführung der Reformation in dieser Stadt vgl. Kopietz, S. 98 ff., 105 ff., 115 ff.
Auch hier vollzog sich der Übergang ganz allmählich. Bis 1597 wurde die Messe noch
fast ganz nach katholischem Ritus gehalten. Am 30. März (Palmsonntag) 1597 ordnete
Pfarrer Heinitz an, dass bei der Wandlung nach der Verlesung des ersten Theiles gesungen
werden sollte: „Wir glauben all und bekennen frei, dass nach Christi wort dis brot der leib
Christi sei, der für unsre sünd und missetat leid’ am kreuz den bittern tod“, und nach Ver-
lesung des zweiten Theils: „desgleichen der wein in seiner art sein unschuldig blut, welches
am kreuze vergossen ward’ uns und allen gläubigen zu gut“. Erst 1602 sprach er die Con-
secrationsworte erstmalig deutsch; 1610 führte er die allgemeine Beichte ein und sprach von
der Kanzel eine allgemeine Lossprechung aus; 1609 hatte er den vom Rathe 1576 abgeschafften
Beichtgroschen wieder eingeführt,
-“
Die Fürstentümer Schweidnitz-Jauer.
Ehrhardt, a. a. O. III, 2 S. 1 ff. Eine handschriftliche Zusammenstellung von
Notizen durch Pfarrer Kluge in Neumarkt im St.A. Breslau E. 42 a giebt eine Zusammen-
stellung der evangelischen Geistlichen in den Fürstenthümern und den dazu gehörigen Städten
nebst einigen sonstigen Nachrichten.
Diese Fürstenthümer waren seit 1392 im Besitze der Krone Böhmen. Seit 1523 fand
die Reformation Eingang, namentlich in den Städten wie Hirschberg, Jauer, Bunzlau, Löwen-
berg, Schweidnitz, Bolkenhain, Reichenbach.
Für die Reformation von Neukirch (Familie Zedlitz-Neukirch) vgl. Schlesische Pro-
vinzialblätter, N. F., Bd. 4 (Breslau 1865), S. 672 ff.
Für die Stadt Schweidnitz vgl. Eberlein, Die reformatorische Bewegung in
Schweidnitz von ihren Anfängen bis zu ihrer Consolidirung. Correspondenzbl. des Vereins für
Geschichte der evangel. Kirche Schlesiens 7, S. 131 ff.; Schmidt, Gesch. der Stadt Schweidnitz.
Schweidnitz 1846, 1, S. 285 ff., 316 ff.; Schubert in Correspondenzbl. 9, S. 190. Bei Schmidt
1, S. 366 ist eine Polizei-Ordnung der Stadt Schweidnitz von 1560 dem Inhalt nach wieder-
gegeben. Sie enthält Artikel gegen Gotteslästerung und Sonntagsentheiligung, ist aber im
übrigen nur weltlichen Charakters, ebenso wie die S. 371 bei Schmidt erwähnte Hoch-
zeitsordnung. Erwähnung verdienen „Die Schweidnitzer Chronisten des 16. Jahrhunderts“,
herausgegeben von Schimmelpfennig und Schönborn, in Scriptores rerum Silesia-
Schlesien.
erbarkeit, meher denn bei andern des gemeinen
volkes symposiis fürleuchte und gespüret, ja, das
ganze convivium mit einer löblichen musica und
brüderlichem freundlichen gespreche condiret und
gezieret werde. Bei solchem convivio sollen die
brüder in gemein des chori und der bruderschaft
nutzen und bestes beratschlagen, und sol den
folgenden tag früe von den einkünften des chori
und ausgaben in beisein dreier anderer brüder,
für den vorgeschriebenen dreien perschonen, so
solche reditus undir henden haben sollen, rech-
nung gethan werden. Da nun jemandts bei der-
gleichen zusamenkunft und convivio oder auch
auf dem chore mit worten oder werken zänkisch,
unerbar oder ungebürlich gegen dem andern sich
einlassen würde, sol er dadurch der gemeinen bruder-
schaft mit achtzehn weissgroschen unnachlässig ver-
fallen sein. Doch soll dem cantori und senioribus
hierbei zugelassen sein, das si nach gelegenheit der
vorbrechung und nach derselben umbstende er-
wegunge, solche poen lindern oder scherfen mügen.
Geschehen aber Verwundungen oder blutrünste
zwischen den brüdern (das sich inen keines weges
ziemet) soll solches die ordentliche obrikeit richten.
Orig. Ratsarchiv Mbg. Siegel (an Pergament-
streifen) verloren.
Die Stadt Frankenstein.
Vgl. Kopietz, Kirchengeschichte des Fürstenthums Münsterberg und des Weichbildes
Frankenstein. Frankenstein 1885.
Über die Einführung der Reformation in dieser Stadt vgl. Kopietz, S. 98 ff., 105 ff., 115 ff.
Auch hier vollzog sich der Übergang ganz allmählich. Bis 1597 wurde die Messe noch
fast ganz nach katholischem Ritus gehalten. Am 30. März (Palmsonntag) 1597 ordnete
Pfarrer Heinitz an, dass bei der Wandlung nach der Verlesung des ersten Theiles gesungen
werden sollte: „Wir glauben all und bekennen frei, dass nach Christi wort dis brot der leib
Christi sei, der für unsre sünd und missetat leid’ am kreuz den bittern tod“, und nach Ver-
lesung des zweiten Theils: „desgleichen der wein in seiner art sein unschuldig blut, welches
am kreuze vergossen ward’ uns und allen gläubigen zu gut“. Erst 1602 sprach er die Con-
secrationsworte erstmalig deutsch; 1610 führte er die allgemeine Beichte ein und sprach von
der Kanzel eine allgemeine Lossprechung aus; 1609 hatte er den vom Rathe 1576 abgeschafften
Beichtgroschen wieder eingeführt,
-“
Die Fürstentümer Schweidnitz-Jauer.
Ehrhardt, a. a. O. III, 2 S. 1 ff. Eine handschriftliche Zusammenstellung von
Notizen durch Pfarrer Kluge in Neumarkt im St.A. Breslau E. 42 a giebt eine Zusammen-
stellung der evangelischen Geistlichen in den Fürstenthümern und den dazu gehörigen Städten
nebst einigen sonstigen Nachrichten.
Diese Fürstenthümer waren seit 1392 im Besitze der Krone Böhmen. Seit 1523 fand
die Reformation Eingang, namentlich in den Städten wie Hirschberg, Jauer, Bunzlau, Löwen-
berg, Schweidnitz, Bolkenhain, Reichenbach.
Für die Reformation von Neukirch (Familie Zedlitz-Neukirch) vgl. Schlesische Pro-
vinzialblätter, N. F., Bd. 4 (Breslau 1865), S. 672 ff.
Für die Stadt Schweidnitz vgl. Eberlein, Die reformatorische Bewegung in
Schweidnitz von ihren Anfängen bis zu ihrer Consolidirung. Correspondenzbl. des Vereins für
Geschichte der evangel. Kirche Schlesiens 7, S. 131 ff.; Schmidt, Gesch. der Stadt Schweidnitz.
Schweidnitz 1846, 1, S. 285 ff., 316 ff.; Schubert in Correspondenzbl. 9, S. 190. Bei Schmidt
1, S. 366 ist eine Polizei-Ordnung der Stadt Schweidnitz von 1560 dem Inhalt nach wieder-
gegeben. Sie enthält Artikel gegen Gotteslästerung und Sonntagsentheiligung, ist aber im
übrigen nur weltlichen Charakters, ebenso wie die S. 371 bei Schmidt erwähnte Hoch-
zeitsordnung. Erwähnung verdienen „Die Schweidnitzer Chronisten des 16. Jahrhunderts“,
herausgegeben von Schimmelpfennig und Schönborn, in Scriptores rerum Silesia-