DIE KIRCHENORDNUNGEN.
1. Neumärkische kasten-ordnung von kirchen-hospitalien und dergleichen gütern. Vom 1. März 1540.
[Nach Mylius, Corpus Constitutionum Marchicarum I, 1, Nr. III. Vgl. oben S. 5.]
Von gottes gnaden, wir Johanns, marggraf zu
Brandenburg, zu Städtin, Pommern, der Cassuben,
Wenden und Schlesien, zu Crossen, herzog, burg-
graf zu Nürnberg und fürst zu Rügen etc.
entbieten allen und jeden unsern ambtleuten,
Verwesern, heubtleute, ritterschaften, hofmeistern,
burgermeistern, rahtmanen, richtern, schulteissen
und in gemeine allen und jeden unsern befehlich-
habern und unterthanen aller unser fürstenthumb
und lande, unsern gruss zu vor, liebe getreuen.
Nachdem und als der alwaltige und barmherzige
gott uns aus besonderer gnädiger vorsehung und
güte zu dem erkentnüss seiner göttlichem warheit
und rechtem christlichen glauben des heilwertigen
reinen evangelii gnediglich berufen, dadurch wir
verursachet, das heilige evangelium und seine
clare wort gottes nach form apostolischer lehr,
ohne verfelschung einigen menschlichen zusatzes
in allen unsern landen frei und offentlich predigen
zulassen, uns auch befleissigen etzliche gottes-
fürchtige treuherzige und gelährte menner zuwege
zu bringen, damit auch allen gesampt und be-
sonders das wort gottes (ihme zu lob und preis,
ehren und auch allen zur seligkeit), hell und klar
fürgetragen, der rechte weg zur seligkeit möge
gewiesen werden, desgleichen durch unser super-
intendenten und visitatoren haben ordnung be-
greifen und stellen lassen, wie es mit den cere-
monien der kirchen, damit es nach der lehr S.
Pauli alles erbar züchtig und ordentlich zu gehen
möge, soll gehalten werden, welche wir, so bald
die in eine bestendige form gebracht, auch aus-
zugehen und euch zu behendigen lassen, in für-
haben sein. So aber an uns durch berührte unsere
superintendenten und visitatoren untertheniglich
gelanget ist worden, wir auch durch tegliches
anlaufen etzlicher kirchendiener zu erfahrung
kommen, als sollen sich etzliche der unsern unter-
stehen , die alte gestift und geistlich lehen oder
derselben zustand, so von den vorfahren den
aus gütigen willen zu unterhaltung der kirchen-
diener oder zu almosen, hospitalien und armen
leuten zu geben, nach sich zu ziehen, in meinung
solche gestift und almosen von der kirchen und
hospitalien durch mancherlei fürgewandten schein
und anschläge abzuwenden, welches, wo diesen
nicht vorkommen, entlich dahin reichen wolte, doss
es an unterhalt obberührter kirchendiener lezlich
mangeln wolte. Dieweil wir uns denn in kraft
unsers fürstlichen ambts schuldig erkennen und
ganz geneigt sein, dermassen hierinne einzusehen,
doss nicht allein bei zeiten unsers fürstlichen
regiments, so lange uns solches von dem allge-
waltigen, unser land und leute zu verwalten und
vorzustehen gnediglich vergönnet, sondern auch
bei unserm nachkommenden, das heilige evan-
gelien von Christo, unsern lieben herren und
säligmacher, in allen unsern fürstenthumen, herr-
schaften, landen und gebieten, so viel gott der
allmächtige seine göttliche gnade darzu verleichen
will, im freien lauf möge bleiben, welches sonst,
da die unterhaltung den kirchendienern unter-
zogen, gar leicht im abfall kommen, der feind
göttlichen worts die unsern auf voriges irrthumb
eigener erdichter werk menschliche, Satzungen oder
andere irrunge, secten und rotten führen möchte.
Hierumb so haben wir eine ordnung, wie es mit
den kirchen, hospitals und andere derselbigen
zugehörigen gütern in allen unsern landen solle
gehalten werden, lauts folgender artikel stellen
und begreifen lassen, die wir von euch allen gesambt
und besondern als unser fürstlich edict wollen
ernstlich und unvorenderlich in allen ihren clau-
selen, punkten und artikeln gehalten haben.
1. Neumärkische kasten-ordnung von kirchen-hospitalien und dergleichen gütern. Vom 1. März 1540.
[Nach Mylius, Corpus Constitutionum Marchicarum I, 1, Nr. III. Vgl. oben S. 5.]
Von gottes gnaden, wir Johanns, marggraf zu
Brandenburg, zu Städtin, Pommern, der Cassuben,
Wenden und Schlesien, zu Crossen, herzog, burg-
graf zu Nürnberg und fürst zu Rügen etc.
entbieten allen und jeden unsern ambtleuten,
Verwesern, heubtleute, ritterschaften, hofmeistern,
burgermeistern, rahtmanen, richtern, schulteissen
und in gemeine allen und jeden unsern befehlich-
habern und unterthanen aller unser fürstenthumb
und lande, unsern gruss zu vor, liebe getreuen.
Nachdem und als der alwaltige und barmherzige
gott uns aus besonderer gnädiger vorsehung und
güte zu dem erkentnüss seiner göttlichem warheit
und rechtem christlichen glauben des heilwertigen
reinen evangelii gnediglich berufen, dadurch wir
verursachet, das heilige evangelium und seine
clare wort gottes nach form apostolischer lehr,
ohne verfelschung einigen menschlichen zusatzes
in allen unsern landen frei und offentlich predigen
zulassen, uns auch befleissigen etzliche gottes-
fürchtige treuherzige und gelährte menner zuwege
zu bringen, damit auch allen gesampt und be-
sonders das wort gottes (ihme zu lob und preis,
ehren und auch allen zur seligkeit), hell und klar
fürgetragen, der rechte weg zur seligkeit möge
gewiesen werden, desgleichen durch unser super-
intendenten und visitatoren haben ordnung be-
greifen und stellen lassen, wie es mit den cere-
monien der kirchen, damit es nach der lehr S.
Pauli alles erbar züchtig und ordentlich zu gehen
möge, soll gehalten werden, welche wir, so bald
die in eine bestendige form gebracht, auch aus-
zugehen und euch zu behendigen lassen, in für-
haben sein. So aber an uns durch berührte unsere
superintendenten und visitatoren untertheniglich
gelanget ist worden, wir auch durch tegliches
anlaufen etzlicher kirchendiener zu erfahrung
kommen, als sollen sich etzliche der unsern unter-
stehen , die alte gestift und geistlich lehen oder
derselben zustand, so von den vorfahren den
aus gütigen willen zu unterhaltung der kirchen-
diener oder zu almosen, hospitalien und armen
leuten zu geben, nach sich zu ziehen, in meinung
solche gestift und almosen von der kirchen und
hospitalien durch mancherlei fürgewandten schein
und anschläge abzuwenden, welches, wo diesen
nicht vorkommen, entlich dahin reichen wolte, doss
es an unterhalt obberührter kirchendiener lezlich
mangeln wolte. Dieweil wir uns denn in kraft
unsers fürstlichen ambts schuldig erkennen und
ganz geneigt sein, dermassen hierinne einzusehen,
doss nicht allein bei zeiten unsers fürstlichen
regiments, so lange uns solches von dem allge-
waltigen, unser land und leute zu verwalten und
vorzustehen gnediglich vergönnet, sondern auch
bei unserm nachkommenden, das heilige evan-
gelien von Christo, unsern lieben herren und
säligmacher, in allen unsern fürstenthumen, herr-
schaften, landen und gebieten, so viel gott der
allmächtige seine göttliche gnade darzu verleichen
will, im freien lauf möge bleiben, welches sonst,
da die unterhaltung den kirchendienern unter-
zogen, gar leicht im abfall kommen, der feind
göttlichen worts die unsern auf voriges irrthumb
eigener erdichter werk menschliche, Satzungen oder
andere irrunge, secten und rotten führen möchte.
Hierumb so haben wir eine ordnung, wie es mit
den kirchen, hospitals und andere derselbigen
zugehörigen gütern in allen unsern landen solle
gehalten werden, lauts folgender artikel stellen
und begreifen lassen, die wir von euch allen gesambt
und besondern als unser fürstlich edict wollen
ernstlich und unvorenderlich in allen ihren clau-
selen, punkten und artikeln gehalten haben.