Die Visitation von 1600. Matrikeln. Kirchenbücher. Einzelne Ordnungen.
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Für die Soldinsche Diöcese hatte Johann Georg das Gnadenjahr am 19. Nov. 1578
bewilligt. Vgl. Buchholz, Brandenburg. Gesch. Th. III, S. 484; Lösener, Chronik der
Stadt Neu-Angermünde. Schwedt 1845, S. 83.
Unter dem Datum Montags nach Estomihi, d. i. 21. 2., 1585 verlieh der Kurfürst Johann
Georg der Geistlichkeit der Stiftskirche zu Cöln a. Spree das Gnadenjahr. Als Beispiel soll
diese Verfügung aus dem St.A. Berlin, R. 47. 1 abgedruckt werden. (Nr. 7.)
Markgraf Johann hatte sich um die dogmatischen Fragen nicht gekümmert. Johann
Georg nahm einen anderen Standpunkt ein. Er hielt sich gleich seinem Vater, Joachim II.,
zur Entscheidung der Lehrfragen für berufen und wollte vor allem auch die Einheit der
Lehre herbeiführen. Man darf bei diesen Bestrebungen, die häufig falsch beurteilt wurden,
nicht übersehen, dass es dem Landesherrn als eine heilige Pflicht erschien, mit der Einheit die
Reinheit der Lehre (wozu sich Johann Georg 1572 den Ständen gegenüber durch einen Revers
noch ausdrücklich verpflichtet hatte) zu gewinnen, und man darf weiter nicht vergessen, dass
die heftigen Lehrstreitigkeiten der Geistlichen im Interesse der öffentlichen Ruhe und Ordnung
ein energisches Eingreifen der Landesobrigkeit nothwendig machten.
Johann Georg liess deshalb 1572 ein Corpus doctrinae zusammenstellen und befahl 1577
die Einführung der Concordienformel. Bei Strafe der Absetzung mussten Pfarrer und Lehrer
durch Unterschrift sich auf dieses Symbol verpflichten. Die Unterschrift wurde in der Neumark
zu Cüstrin, Soldin, Königsberg, Landsberg und Arnswalde von sämmtlichen Angestellten voll-
zogen (Berg, a. a. O. S. 83 ff.).
Über Lehrstreitigkeiten vgl. Berg, a. a. O. S. 86 ff., Spieker, Beschreibuung der
Marienkirche zu Frankfurt a. O. S. 175 ff. u. A. Man lese auch die interessante Abhandlung
von Schwartz, Der Landsberger Aufruhr 1583 (in Schriften des Ver. f. die Gesch. der Neu-
mark. Heft 16, 253 ff.). Vgl. auch die Zusammenstellung bei Seidel 1658 (Schriften des
Ver. f. die Gesch. Berlins. 39 [1904], S. 13 ff’.).
Die Formen des Gottesdienstes gestalteten sich zwar im Allgemeinen im Anschlusse an
die landesherrlichen Verordnungen. Aber die Geistlichen behielten im Einzelnen eine recht
freie Hand. Man vergleiche z. B. Berg, Arnswalde im 16. Jahrh. in Schriften des Ver. f.
die Gesch. der Neumark. Heft 16, S. 65 ff., für die Gemeinden Reetz und Arnswalde. Be-
sonders auch in Frankfurt a. O., in Brandenburg, Stendal und anderen Orten ging man sehr
selbständig vor. Vgl. unten bei diesen Stücken, auch oben S. 7.
Deshalb erliess Johann Georg gleichlautende Schreiben vom 27. Juli 1580 an alle Pfarrer
der Städte in der Neumark, Crossen, Züllichau, Cottbus, worin die Ungleichheit in den
Ceremonien getadelt, die Beobachtung der K.O. und insbesondere die Wiedereinführung der
Elevation, „zu mehrerer bekreftigung unseres glaubens von der wahren kegenwertigkeit des
leibes und blutes Christi“, wo diese etwa gefallen“, anbefohlen wird (St.A. Berlin, 47. 15).
Über den Gottesdienst im Domstift zu Berlin vgl. unter Berlin.
Es mögen zum Schlusse einige liturgische Anordnungen, Gebete, Danksagungen u. dgl.
hier aufgezeichnet werden, die sich im St.A. Berlin, 47. 20 vorfinden:
Eine Sammlung von zwölf Gebeten zu verschiedenen Festen aus den Jahren 1586—1599
und die Litanei (einstimmig); Das Gebet des Pfarrers zu Cottbus, „damit er seine predigen
beschleust“, 1547; Abendsegen 1580; Christliche Danksagung samt inbrünstigem Gebet. Aus
Wolmirstedt 1587; Zwei Dankgebete für die Entbindung der Kurfürstin; Edikt wegen eines
Kirchengebetes für die Türken, Druck von 1566; Eine christliche Danksagung und Gebet am
Neuen Jahrestage „mit herzen und mund zu sprechen angeordnet“ 1593.
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Für die Soldinsche Diöcese hatte Johann Georg das Gnadenjahr am 19. Nov. 1578
bewilligt. Vgl. Buchholz, Brandenburg. Gesch. Th. III, S. 484; Lösener, Chronik der
Stadt Neu-Angermünde. Schwedt 1845, S. 83.
Unter dem Datum Montags nach Estomihi, d. i. 21. 2., 1585 verlieh der Kurfürst Johann
Georg der Geistlichkeit der Stiftskirche zu Cöln a. Spree das Gnadenjahr. Als Beispiel soll
diese Verfügung aus dem St.A. Berlin, R. 47. 1 abgedruckt werden. (Nr. 7.)
Markgraf Johann hatte sich um die dogmatischen Fragen nicht gekümmert. Johann
Georg nahm einen anderen Standpunkt ein. Er hielt sich gleich seinem Vater, Joachim II.,
zur Entscheidung der Lehrfragen für berufen und wollte vor allem auch die Einheit der
Lehre herbeiführen. Man darf bei diesen Bestrebungen, die häufig falsch beurteilt wurden,
nicht übersehen, dass es dem Landesherrn als eine heilige Pflicht erschien, mit der Einheit die
Reinheit der Lehre (wozu sich Johann Georg 1572 den Ständen gegenüber durch einen Revers
noch ausdrücklich verpflichtet hatte) zu gewinnen, und man darf weiter nicht vergessen, dass
die heftigen Lehrstreitigkeiten der Geistlichen im Interesse der öffentlichen Ruhe und Ordnung
ein energisches Eingreifen der Landesobrigkeit nothwendig machten.
Johann Georg liess deshalb 1572 ein Corpus doctrinae zusammenstellen und befahl 1577
die Einführung der Concordienformel. Bei Strafe der Absetzung mussten Pfarrer und Lehrer
durch Unterschrift sich auf dieses Symbol verpflichten. Die Unterschrift wurde in der Neumark
zu Cüstrin, Soldin, Königsberg, Landsberg und Arnswalde von sämmtlichen Angestellten voll-
zogen (Berg, a. a. O. S. 83 ff.).
Über Lehrstreitigkeiten vgl. Berg, a. a. O. S. 86 ff., Spieker, Beschreibuung der
Marienkirche zu Frankfurt a. O. S. 175 ff. u. A. Man lese auch die interessante Abhandlung
von Schwartz, Der Landsberger Aufruhr 1583 (in Schriften des Ver. f. die Gesch. der Neu-
mark. Heft 16, 253 ff.). Vgl. auch die Zusammenstellung bei Seidel 1658 (Schriften des
Ver. f. die Gesch. Berlins. 39 [1904], S. 13 ff’.).
Die Formen des Gottesdienstes gestalteten sich zwar im Allgemeinen im Anschlusse an
die landesherrlichen Verordnungen. Aber die Geistlichen behielten im Einzelnen eine recht
freie Hand. Man vergleiche z. B. Berg, Arnswalde im 16. Jahrh. in Schriften des Ver. f.
die Gesch. der Neumark. Heft 16, S. 65 ff., für die Gemeinden Reetz und Arnswalde. Be-
sonders auch in Frankfurt a. O., in Brandenburg, Stendal und anderen Orten ging man sehr
selbständig vor. Vgl. unten bei diesen Stücken, auch oben S. 7.
Deshalb erliess Johann Georg gleichlautende Schreiben vom 27. Juli 1580 an alle Pfarrer
der Städte in der Neumark, Crossen, Züllichau, Cottbus, worin die Ungleichheit in den
Ceremonien getadelt, die Beobachtung der K.O. und insbesondere die Wiedereinführung der
Elevation, „zu mehrerer bekreftigung unseres glaubens von der wahren kegenwertigkeit des
leibes und blutes Christi“, wo diese etwa gefallen“, anbefohlen wird (St.A. Berlin, 47. 15).
Über den Gottesdienst im Domstift zu Berlin vgl. unter Berlin.
Es mögen zum Schlusse einige liturgische Anordnungen, Gebete, Danksagungen u. dgl.
hier aufgezeichnet werden, die sich im St.A. Berlin, 47. 20 vorfinden:
Eine Sammlung von zwölf Gebeten zu verschiedenen Festen aus den Jahren 1586—1599
und die Litanei (einstimmig); Das Gebet des Pfarrers zu Cottbus, „damit er seine predigen
beschleust“, 1547; Abendsegen 1580; Christliche Danksagung samt inbrünstigem Gebet. Aus
Wolmirstedt 1587; Zwei Dankgebete für die Entbindung der Kurfürstin; Edikt wegen eines
Kirchengebetes für die Türken, Druck von 1566; Eine christliche Danksagung und Gebet am
Neuen Jahrestage „mit herzen und mund zu sprechen angeordnet“ 1593.