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Die Mark Brandenburg.
empfohlen. An hochzeiten sollen sie sich nicht
als „platzmeister“ gebrauchen lassen. Alle quartal
soll ein schulexamen durch den regierenden
bürgermeister, sowie den bürgermeister M. Gre-
gorius Koch, pfarrer, capellan und stadtschreiber
gehalten werden. Der küster hat 6 fl. 10 gr.;
aus jedem hause des kirchspiels jährlich 4 dt.;
für läuten mit allen glocken zum begrebniss
3 ½ gr., „von den halben funere“ 3 gr., von
der braut 1 gr., von einer sechswöchnerin 4 dt.;
„item von dem becken, so oft ers aussetzet“,
2 dt., von der tauf 2 dt., 2 fuder holz. Die
organistenstelle versieht von altersher der stadt-
) schreiber; er bezieht für beide ämter 50 fl.,
1 wispel roggen vom rath, 3 scheffel roggen von
den kirchenvorstehern. Die beiden calcanten
erhalten jährlich 2 fl. von den kirchenvorstehern.
Die visitatoren bedauern, die einkommensverhält-
nisse nicht auf bessern zu können. Die kirch-
lichen beneficien sind auf das rathhaus gezogen ;
der kämmerer zieht die reuten ein und bezahlt
damit die kirchendiener. Daneben sind aber
auch einzelne einkünfte von 2 kirchenvorstehern
verwaltet worden, äcker, gärten, wiesen, wein-
berge etc., im betrage von 57 fl. 18 gr. 4 dt.,
3 fl. pfannengeld, 10 wispel 16 scheffel roggen,
5 ½ scheffel gerste, 2 wispel hafer. (Rückstände
waren: 2381 fl. 11 gr. 2 dt. 1 heller, 80 wispel
12 scheffel.) Zur besseren verwaltung werden
beide einkünfte in ein corpus geschlagen und
ausschliesslich von 2 kirchenvorstehern verwaltet.
Jährlich ist am tage 3 könige dem rathe im bei-
sein des pfarrers rechnung zu legen; die ein-
nahmen sind dem rathe abzuliefern, welcher an
die kirchendiener auszahlt, die alle quartal ihre
besoldung erhalten, auch wenn das von den
kirchenvorstehern eingesammelte nicht ausreichen
sollte.
[Folgen eine Reihe von Klagen über Ein-
künfte der Kirche, die der Kirche entzogen sind,
darunter Frohnden von Bauern, gekaufte Renten,
zum Theil aus der Biberstein’schen Zeit (1485),
zum Theil aus der sächsischen Zeit (1563), zum
Theil aus der Zeit des Markgrafen Johann ]
Für die gemeinen kasten werden drei vorsteher
ernannt. Beim begräbniss wird ein becken auf-
gestellt für die armen. Die castenherren sollen
fleissig mit dem klingelbeutel herumgehen. Ein
armer mann soll bei kindelbier und sonstigen
festen für die armen sammeln gehen. Hospital
S. Nicolai erhält 2 vorsteher. Der rath soll den
zaun um den kirchhof herstellen. Für die jungfern-
schule soll eine schulmeisterin angenommen werden.
Bei begräbnissen von adligen sollen die ver-
wandten 4 thaler entrichten. Die errichtung
einer bettel-ordnung stellen die visitatoren in das
ermessen des raths. Die oberkeit hat die auf-
sicht über die beobachtung der aufgerichteten
ordnung. Bei verletzung ist an den kurfürsten
zu berichten.
Das Fürstenthum Crossen.
Dasselbe wurde, wie die Herrschaften Beeskow und Storkow, der Wittwe Johann’s
von Cüstrin als Wittwensitz überwiesen. Die Märkgräfin hat auch hier deutliche Spuren ihrer
Wirksamkeit hinterlassen. Da es jedoch zu keiner eigentlichen Gesetzgebung gekommen ist,
so werden die wenigen Anordnungen bei der Stadt Crossen erwähnt. Über die Stadt Sommer-
feld siehe besonders unter Sommerfeld.
Die Besitzungen der Familie von der Schulenburg,.
Litteratur zu dieser Familie: Mülverstedt, Allgem. über den altmärk. Adel in
Jahrb. des Altmärk. Gesch.-Vereins. 26. (1899.) 113; Danneil bei Riedel I, 5. S. 277 ff.,
1,6. S. 232 ff.; Danneil, Das Geschlecht der von der Schulenburg. Salzwedel 1847; Georg-
Schmidt, Das Geschlecht von der Schulenburg. Beetzendorf 1899.
Das Geschlecht der Schulenburger war eines der angesehensten Geschlechter der
Altmark. Über ihre Besitzungen s. Riedel I, 5. S. 288. Die Schulenburger waren treue
Anhänger der Reformation. Alle ihre Familienbeschlüsse berühren kirchliche Angelegenheiten.
(Vgl. z. B. Riedel I, 6. S. 291—298 § 8.) Sie nahmen Kirchenvisitationen vor und erliessen
Die Mark Brandenburg.
empfohlen. An hochzeiten sollen sie sich nicht
als „platzmeister“ gebrauchen lassen. Alle quartal
soll ein schulexamen durch den regierenden
bürgermeister, sowie den bürgermeister M. Gre-
gorius Koch, pfarrer, capellan und stadtschreiber
gehalten werden. Der küster hat 6 fl. 10 gr.;
aus jedem hause des kirchspiels jährlich 4 dt.;
für läuten mit allen glocken zum begrebniss
3 ½ gr., „von den halben funere“ 3 gr., von
der braut 1 gr., von einer sechswöchnerin 4 dt.;
„item von dem becken, so oft ers aussetzet“,
2 dt., von der tauf 2 dt., 2 fuder holz. Die
organistenstelle versieht von altersher der stadt-
) schreiber; er bezieht für beide ämter 50 fl.,
1 wispel roggen vom rath, 3 scheffel roggen von
den kirchenvorstehern. Die beiden calcanten
erhalten jährlich 2 fl. von den kirchenvorstehern.
Die visitatoren bedauern, die einkommensverhält-
nisse nicht auf bessern zu können. Die kirch-
lichen beneficien sind auf das rathhaus gezogen ;
der kämmerer zieht die reuten ein und bezahlt
damit die kirchendiener. Daneben sind aber
auch einzelne einkünfte von 2 kirchenvorstehern
verwaltet worden, äcker, gärten, wiesen, wein-
berge etc., im betrage von 57 fl. 18 gr. 4 dt.,
3 fl. pfannengeld, 10 wispel 16 scheffel roggen,
5 ½ scheffel gerste, 2 wispel hafer. (Rückstände
waren: 2381 fl. 11 gr. 2 dt. 1 heller, 80 wispel
12 scheffel.) Zur besseren verwaltung werden
beide einkünfte in ein corpus geschlagen und
ausschliesslich von 2 kirchenvorstehern verwaltet.
Jährlich ist am tage 3 könige dem rathe im bei-
sein des pfarrers rechnung zu legen; die ein-
nahmen sind dem rathe abzuliefern, welcher an
die kirchendiener auszahlt, die alle quartal ihre
besoldung erhalten, auch wenn das von den
kirchenvorstehern eingesammelte nicht ausreichen
sollte.
[Folgen eine Reihe von Klagen über Ein-
künfte der Kirche, die der Kirche entzogen sind,
darunter Frohnden von Bauern, gekaufte Renten,
zum Theil aus der Biberstein’schen Zeit (1485),
zum Theil aus der sächsischen Zeit (1563), zum
Theil aus der Zeit des Markgrafen Johann ]
Für die gemeinen kasten werden drei vorsteher
ernannt. Beim begräbniss wird ein becken auf-
gestellt für die armen. Die castenherren sollen
fleissig mit dem klingelbeutel herumgehen. Ein
armer mann soll bei kindelbier und sonstigen
festen für die armen sammeln gehen. Hospital
S. Nicolai erhält 2 vorsteher. Der rath soll den
zaun um den kirchhof herstellen. Für die jungfern-
schule soll eine schulmeisterin angenommen werden.
Bei begräbnissen von adligen sollen die ver-
wandten 4 thaler entrichten. Die errichtung
einer bettel-ordnung stellen die visitatoren in das
ermessen des raths. Die oberkeit hat die auf-
sicht über die beobachtung der aufgerichteten
ordnung. Bei verletzung ist an den kurfürsten
zu berichten.
Das Fürstenthum Crossen.
Dasselbe wurde, wie die Herrschaften Beeskow und Storkow, der Wittwe Johann’s
von Cüstrin als Wittwensitz überwiesen. Die Märkgräfin hat auch hier deutliche Spuren ihrer
Wirksamkeit hinterlassen. Da es jedoch zu keiner eigentlichen Gesetzgebung gekommen ist,
so werden die wenigen Anordnungen bei der Stadt Crossen erwähnt. Über die Stadt Sommer-
feld siehe besonders unter Sommerfeld.
Die Besitzungen der Familie von der Schulenburg,.
Litteratur zu dieser Familie: Mülverstedt, Allgem. über den altmärk. Adel in
Jahrb. des Altmärk. Gesch.-Vereins. 26. (1899.) 113; Danneil bei Riedel I, 5. S. 277 ff.,
1,6. S. 232 ff.; Danneil, Das Geschlecht der von der Schulenburg. Salzwedel 1847; Georg-
Schmidt, Das Geschlecht von der Schulenburg. Beetzendorf 1899.
Das Geschlecht der Schulenburger war eines der angesehensten Geschlechter der
Altmark. Über ihre Besitzungen s. Riedel I, 5. S. 288. Die Schulenburger waren treue
Anhänger der Reformation. Alle ihre Familienbeschlüsse berühren kirchliche Angelegenheiten.
(Vgl. z. B. Riedel I, 6. S. 291—298 § 8.) Sie nahmen Kirchenvisitationen vor und erliessen