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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0167

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Die Herrschaften Beeskow und Storkow.

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einmal zu erhaltung seines heiligen ministerii ge-
geben und zugeeignet, und damit dieses desto
besser befördert, so sollen die verordneten dieser
visitation von itzlicher kirchen richtige rechen--
schaft nemen, auch volgends jerlich darüber
halten.
8. Zum achten, so sollen auch die lehen-
herren, sowohl wie zuhörer iren pfarrer alle
quartal seinen opferpfennig unweigerlich und mit
allem willen reichen und geben, den tecem aber
bald, wenn die Saatzeit geschehen, darzu dann
die collatores helfen und mit ernst darüber halten
sollen.
9. Zum neunden, so sollen auch die pfarr-
heuser in notigem wesen und gebeuden von dem
ganzen kirchspiel gehalten , darzu die pastores
das ire und so vil in muglich auch thun sollen,
also das, wo an dechern oder zeunen etwas schad-
haft wurde, sie demselben bei zeiten vorkommen,
damit nicht alles entlichen gar in haufen falle,
wie es bishero in beiden herrschaften geschehen.
10. Zum zehenden, so sollen sich auch die
pastores mit haltung der heiligen aposteltage und
ander feste gleichförmig vorhalten und damit
keine unordnung furfallen, sollen sie sich allhie
nach der kirchen zu Beskau in alleweg richten
und vorgleichen.
11. Zum eilften, so sollen auch die pastores,
wenn sie vom superintendenten erfordert werden,

sich gestellen und alda offentlich mit predigen
hören lassen, daraus erkannt und befunden werden,
ob sie irem beruf treulich obliegen.
12. Zum zwölften, so soll auch kein heimlich
verlöbnis und verboten grad der blutsfreundschaft
und schwägerschaft gestattet werden.
13. Zum 13., so soll kein pfarrer die ver-
lobten personen copuliren, sie sein denn zuvorn
zu dreien malen öffentlich proklamirt und auf-
geboten.
14. Zum 14., wo auch ein pfarrer in er-
zielten artikeln in einem oderm ehreren straffeilig
befunden und er zum ersten, andern und dritten
male vormahnt und doch darauf kein besserung
volget, auch volgends keine zu vormuten, soll
derselbe mit vorwissen und bewilligung der ver-
ordneten obrigkeit geurlaubt werden.
Dieses ist also unser g. f. und frauen ent-
licher wille, gemüth und meinung, darüber auch
i. f. g. mit allem ernst halten wollen, damit die
kirchendiener in beiden stedten und allen dörfern
dieser herrschaften, beide in lehren und leben,
treu, fleissig und unsträflich befunden werden
mugen, niemands durch sie geergert, sondern viel-
mehr gebessert, in summa alle ir thun, lehren
leben und leiden gott zu ehren, den zuhörern zu
nutz und trost, besserung und aller seligkeit ge-
reichen muge, amen.

9. Abschied für Beeskow. Sonntags Reininiscere (15. März) 1579.
[Auszug aus dem Consistorial-Archiv Berlin, Sup. Beeskow, spec. litt. b. Nr. 2. Vgl. oben S. 146.]

Als Aufgabe der Visitation wird die Publikation
der kurfürstl. Kirchen- und Visitations-O. be-
zeichnet. Visitatoren waren Musculus, Dr. jur.
Radtmann, Dr. jur. Lipmann und Amtsvisitator
Neumann. Beigewohnt haben der Oberhauptmann
der Herrschaft und Pfarrer Valentin Henner.
Die kirchendiener in der stadt und sind in der
lehre rein befunden worden. Der pfarrer hat nicht
über den hauptmann zu klagen und umgekehrt.
„Collator und patron“ der pfarrkirche ist der kur-
fürst. Pfarrer hat als pfarrhaus die probstei.
Henner bewohnt aber sein eigenes haus. Der
rath soll das pfarrhaus im stande erhalten; bis
zur neubesetzung kann das haus vermiethet
werden. Zur probstei gehört ein garten vor dem
Fürstenwaldischen thor. Einkommen 100 fl.
vom rathe. Ausserdem 100 fl. von dem kur-
fürsten, aus dem amte, wegen des ackers und
wiesen, die zuvor dem probst gehörten, aber
von markgraf Johann zum amte Beeskau ge-
schlagen wurden. Der rath soll petitioniren, dass
diese 100 fl., welche dem jetzigen pfarrer ad
vitam bewilligt sind, auch für die nachfolgenden

pfarrer perpetuirt werden. Ausserdem hat der
pfarrer 3 wispel roggen von den kirchenvorstehern;
frei holz vom rath; 6 fuder wiesenwachs; opfer-
geld von jedem abendmahlsgast 1 pfennig; der
rath soll dieses durch einen diener neben dem
küster sammeln lassen; 12 pfennig de funere;
ein ihm vom rathe zugewendetes beneficium hat
er noch nicht erhalten, die gebrüder Kölzke
sollen die betreffenden register darüber abliefern.
Pfarrer behält die inspection über die kirchen
der herrschaft; die pfarrer haben der reihe nach
vor ihm zu predigen. — Der diakon Johann
Moller hat freie wolmung, „zu dem capellanamt
gehörig“; baupflichtig die kirchenväter; 50 fl,,
3 malder korn, frei holz vom rath, 6 dt. de
funere, 1 gr. von der sechswöchnerin, 2 dt. von
der taufe, von der braut 2 gr. Der schulmeister
hat 38 fl. 8 gr.; 4 gr. von funere, 4 gr. von
fremden knaben; einheimische geben nichts; alle
quartal 1 fuder holz vom rath. Der baccalaureus:
30 fl. 6 gr.; 6 bezw. 18 dt. de generali bezw.
speciali funere. Der cantor: ebenso. Als autoren
werden Luthers catechismus und Virgil besonders
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