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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0166

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146

Die Mark Brandenburg.

weist manche Übereinstimmung mit den gleichzeitigen Abschieden, wie z.B. demjenigen von
Cottbus, auf und wird hier erstmalig im Auszuge abgedruckt. (Nr. 9.)
Bei Gelegenheit dieser Visitation wurden auch die Kirchenrechnungen „von Weihnachten
1578 bis Weihnachten 1579 geschlossen“, und zwar Donnerstags nach Invocavit 1579, und den
kurfürstlichen Visitatoren übergeben. Die Originale sind im Consistorial-Archiv Berlin, Sup.
Beeskow, spec. b. 1 aufbewahrt. Und ebenda, Sup. Beeskow, Gen. 1 findet sich die Designation
für sämmtliche Ortschaften der Superintendentur Beeskow, vom Jahre 1579, mit genauen An-
gaben über Einkünfte der Pfarreien und Kirchendiener. Ebenda, Sup. Storckow, Gen. 1 ist die
Zusammenstellung der Einkünfte der Dorfschaften, die zur Herrschaft Storckow gehören, aus
der Visitation von 1579, erhalten.
S. Kirchenordnung der markgräfin Katharina. 1573.

[Aus dem St.A. Berlin,
Artikel, nach welchem die jetzige inspection
soll vorgestellt und vorgenommen werden.
1. Erstlich ist unserer gnedigen fürstin und
frauen ernster wille und befehlich, das in diesen
beiden herrschaften die christliche lehr in allen
stücken nach der augsb. confession, Lutheri haus-
und kirchenpostill, locis und examine Philippi
recht lauder und rein gelehrt, die hochwirdigen
sacramenta ganz nach einsetzung des herrn Christi
administrirt werden und das auch in den cere-
monien und kirchenordnung gleichförmigkeit ge-
halten werde nach der agende, als in ganz Nieder-
lausitz bisher in gebrauch gewesen.
2. Zum andern, so sollen die pastores und
custodes auf den dörfern von ihren lehenherrn
ordentlicher weise vocirt und berufen, dem super-
intendenten zu Beeskauw präsentirt und zuge-
schickt werden, von welchem sie examinirt, ob
sie zu dem lehramt tüchtig, der kirchen Christi
dienstlich und nutzlich, ausserhalb aber dem nicht
admittirt und zugelassen werden.
3. Zum dritten, weil die hochste notdurft
erfordert, dass man beiden, den jungen und alten,
den catechismum wol und fleissig einbilde, als
ist unserer gnädigen fürstin ernstlicher befehlich,
das ein jeglicher pfarrherr in seiner kirchen alle
sontage zur vesper fein kurz erklärte, oder da er
ja bisweilen erheblich ursachen halben verbliebe,
der custos zum wenigsten ein stück von wort zu
wort mit frage und antwort, wie er von
herrn Luther verfasset, den zuhörern furtrage,
damit ein jeglicher durch stetige ubung und
wiederholung dieselbe lerne und in der bericht
seinem pfarrer, der sie dann aus erheischung
seines amts zu befragen schuldig, reichlichen be-
scheid und antwort davon geben mugen.
4. Zum vierten, so ist auch unser gnedigen
fürstin und frauen entlicher will und befelich,
dass sich forthin ein jeder hauswirt mit seinem
gesinde zum heiligen catechismo mit allem fleiss j
halte und nicht mutwillig verseume und des im
bierkruge liege oder andere geschäfte vorneme.

R. 47. 15 (9. M a. 137).]
Welche solches thun und als ein mutwilliger
vorechter gemerkt und befunden, soll in ernste
strafe genommen werden.
5. Zum fünften, so sollen die lehrer alles
gottlose leben und wesen aus dem göttlichen wort
mit ernst strafen, wie Christus sagt, der heilige
geist wirt die welt strafen, um der sünde
willen und damit dieses in lehr und strafamt
desto kräftiger sei, so sollen die pastores und
rectores der kirchen vor ire person selbst fein,
gottselig, fromm, züchtig und eingezogen leben,
sollen daheimbleiben, irer bibel und studiren
warten und nicht in schenken liegen, sich toll
und voll fressen und saufen, doppeln und spielen,
und durch ir ergerlich leben andern böse exempel
geben. Denn welcher solches thun will, auch
durch kein vormahnen ablassen, der soll seines
amts, er sei pfarrer oder custos, entsatzt werden.
6. Zum sechsten, da nun die pastores irem
befolenen amt treulich obliegen würden und
nirgend an keinem fleiss verwinden lassen, mit
lehre, mit vormahnen, mit strafen, auch vor-
meidung alles ergerlichen lebens und kommen
derwegen bei iren collatoribus in ungunst, werden
nicht allein geneidet, gehasset, ir verdiente lohn
inen furgehalten, sondern auch gar geurlaubt, das
man sie nicht mehr dulden, noch sehen; als
haben f. g. gnädigst verordent, das kein lehenherr
one vorwissen vorhör, gebürliche und gnugsame
erkenntnus der hierzu verordneten seinen pastoren
entsetzen und vertreiben soll; welcher sich aber
solches understehen würde, den wollen i.f.g.
keineswegs ungestraft lassen.
7. Zum siebenden, so ist auch unser g.f.
gemüth und meinung, das alles dasjenige, so von
altersher bei den pfarren, kirchen und schulen
gewesen, nachmals unvorrückt dabei bleiben und
da etwas davon entwendet, es sei renten, zinsen,
acker, wiesen, zehend und was dergleichen, soll
es wieder darzu gebracht und geschlagen werden,
dawider die lehenherrn keineswegs sein sollen,
damit also dem herrn Christo bleibe, was ihm
 
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