Beuthen. Loslau.
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schaft an baulichen wesen erhalten und gebessert
werden, so wollen und verordnen wir hiermit,
dass ein jeder pfarrer selbsten acht darauf gäbe
und nichts mit willen eingehen lasse, würde aber
was von neuem zu erbauen oder sonsten zu ver-
bessern sein, so soll ein jeder pfarrherr solches
dem ältesten und vorstehern der kirchen anzeigen,
die es denn in augenschein nehmen und nach der
kirchen und eingepfarrten einkommen also an-
zuordnen und zu bestellen schuldig sein sollen.
Im fall aber die geringen einkommen derselben
kirche solches nicht erreicheten oder auch in
andere wege von den eingepfarrten aus unvermögen
nicht ausbracht werden könnte, so soll solches
unserm hauptmann allhier angemeldet werden,
der dann mit unserm dechant die nothdurft des
baues besichtigen und auf ferneres unseres ver-
ordnen von den jährlichen interessen der kirchen,
schulen etwas beischieben und zu besserer er-
bauung verordnen solle. Wie wir denn auch
mehr
12. verordnen, dass alle und jede unsere
pfarrherren, so in künftig in unsere herrschaft
vocirt werden, also bald zum ersten convent an-
gewiesen, daselbsten sich der unterredung und
examination gestellen sollen.
13. Was sonsten in einem und dem andern
der geistlichkeit angehörig und oblieget, das wollen
wir hiermit in die convente, wie obermeldet, ver-
wiesen haben, damit sie darinnen ordentlich und
nach aussetzung der christlichen kirchen ein-
trächtig behandelt und mit vorwissen unserer oder
unsers hauptmannes bestätiget werden. Würde es
sich aber zutragen, dass ja aus erheblichen be-
denken oder wichtigkeit der sachen, was in
solchem convent nicht entschieden werden möchte,
oder, dass auch die parten davon provocirten, so
soll solches an den loci ordinarium desselbten
dioecesis, dahin das judicium der untersessenen per-
sonen halben gehörig, mit einem sondern anlass
nach Cracau oder nach Bresslau remittiret
werden.
Confirmiren darauf und bestättigen obbemeldte
artikel alle und einen jeden insonderheit kraft
dieses briefes wissentlich und gebieten unsern
jetzigen und kommenden hauptleuten, dass sie es
in allem, wie ob verzeichnet, gefasst und be-
griffen, verbleiben lassen, und darüber stet, fest
und unverbrüchlich halten, so wollen wir uns
auch versehen, unser dechant und andere unsere
kirchendiener werden sich daraus ihres fugs und
unfugs leichter zu weisen, auch in fürfallenden
diesen handlungen desto schiedlicher und rich-
tiger darnach zu verhalten haben. Doch wollen
wir uns hiermit vorbehalten, diese aufgerichtete
ordnung zu erklären, zu verbessern, und nach ge-
legenheit der umstände darinnen selbst zuerkennen,
alles treulich sonder gefährde.
Zu urkund dessen haben wir diesen brief mit
eigenen händen bezeichnet und unsere angeborne
insiegel zu ende desselben anhängen lassen, welches
geschehen ist zue Pless, Mittwochs nach Judica
im jahr 1592.
Dabei sind gewesen die edlen, gestrengen
und ehrenvesten, unsre räthe und lieben getreuen
Caspar von Promniz zu Kupper, unser vetter und
hauptmann allhier, Georg Gunterode, hofmeister,
Absalon Dreyling und Adam Busser, secretarius,
der diesen brief zu verfertigen ein befehl ge-
habt.
II. Beuthen.
(in Oberschlesien; nicht zu verwechseln mit der freien Standesherrschaft, späterem Fürstenthum Beuthen-
Carolath in Niederschlesien.)
Nach Berg S. 15, Anders S. 16, Erdmann, Luther und die Hohenzollern. Berlin
1883, S. 132 soll Markgraf Georg (der die Herrschaft Beuthen-Oderberg gekauft hatte s. oben
S. 452) in der Stadt Beuthen die Reformation eingeführt und der Gemeinde eine eigene Ver-
fassung mit Unterordnung unter das Consistorium Jägerndorf gegeben haben.
Nach Soffner S. 174 kann jedoch von einer Einführung der Reformation erst seit 1566
gesprochen werden.
Zur Geschichte der Reformation in der Stadt Beuthen vgl. Gramer, Chronik der
Stadt Beuthen in Oberschlesien. Beuthen 1863, S. 268.
III. Loslau.
Hier wurde die Reformation spät eingeführt und war nur von kurzer Dauer.
Sehling, Kirchenordnungen. III.
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schaft an baulichen wesen erhalten und gebessert
werden, so wollen und verordnen wir hiermit,
dass ein jeder pfarrer selbsten acht darauf gäbe
und nichts mit willen eingehen lasse, würde aber
was von neuem zu erbauen oder sonsten zu ver-
bessern sein, so soll ein jeder pfarrherr solches
dem ältesten und vorstehern der kirchen anzeigen,
die es denn in augenschein nehmen und nach der
kirchen und eingepfarrten einkommen also an-
zuordnen und zu bestellen schuldig sein sollen.
Im fall aber die geringen einkommen derselben
kirche solches nicht erreicheten oder auch in
andere wege von den eingepfarrten aus unvermögen
nicht ausbracht werden könnte, so soll solches
unserm hauptmann allhier angemeldet werden,
der dann mit unserm dechant die nothdurft des
baues besichtigen und auf ferneres unseres ver-
ordnen von den jährlichen interessen der kirchen,
schulen etwas beischieben und zu besserer er-
bauung verordnen solle. Wie wir denn auch
mehr
12. verordnen, dass alle und jede unsere
pfarrherren, so in künftig in unsere herrschaft
vocirt werden, also bald zum ersten convent an-
gewiesen, daselbsten sich der unterredung und
examination gestellen sollen.
13. Was sonsten in einem und dem andern
der geistlichkeit angehörig und oblieget, das wollen
wir hiermit in die convente, wie obermeldet, ver-
wiesen haben, damit sie darinnen ordentlich und
nach aussetzung der christlichen kirchen ein-
trächtig behandelt und mit vorwissen unserer oder
unsers hauptmannes bestätiget werden. Würde es
sich aber zutragen, dass ja aus erheblichen be-
denken oder wichtigkeit der sachen, was in
solchem convent nicht entschieden werden möchte,
oder, dass auch die parten davon provocirten, so
soll solches an den loci ordinarium desselbten
dioecesis, dahin das judicium der untersessenen per-
sonen halben gehörig, mit einem sondern anlass
nach Cracau oder nach Bresslau remittiret
werden.
Confirmiren darauf und bestättigen obbemeldte
artikel alle und einen jeden insonderheit kraft
dieses briefes wissentlich und gebieten unsern
jetzigen und kommenden hauptleuten, dass sie es
in allem, wie ob verzeichnet, gefasst und be-
griffen, verbleiben lassen, und darüber stet, fest
und unverbrüchlich halten, so wollen wir uns
auch versehen, unser dechant und andere unsere
kirchendiener werden sich daraus ihres fugs und
unfugs leichter zu weisen, auch in fürfallenden
diesen handlungen desto schiedlicher und rich-
tiger darnach zu verhalten haben. Doch wollen
wir uns hiermit vorbehalten, diese aufgerichtete
ordnung zu erklären, zu verbessern, und nach ge-
legenheit der umstände darinnen selbst zuerkennen,
alles treulich sonder gefährde.
Zu urkund dessen haben wir diesen brief mit
eigenen händen bezeichnet und unsere angeborne
insiegel zu ende desselben anhängen lassen, welches
geschehen ist zue Pless, Mittwochs nach Judica
im jahr 1592.
Dabei sind gewesen die edlen, gestrengen
und ehrenvesten, unsre räthe und lieben getreuen
Caspar von Promniz zu Kupper, unser vetter und
hauptmann allhier, Georg Gunterode, hofmeister,
Absalon Dreyling und Adam Busser, secretarius,
der diesen brief zu verfertigen ein befehl ge-
habt.
II. Beuthen.
(in Oberschlesien; nicht zu verwechseln mit der freien Standesherrschaft, späterem Fürstenthum Beuthen-
Carolath in Niederschlesien.)
Nach Berg S. 15, Anders S. 16, Erdmann, Luther und die Hohenzollern. Berlin
1883, S. 132 soll Markgraf Georg (der die Herrschaft Beuthen-Oderberg gekauft hatte s. oben
S. 452) in der Stadt Beuthen die Reformation eingeführt und der Gemeinde eine eigene Ver-
fassung mit Unterordnung unter das Consistorium Jägerndorf gegeben haben.
Nach Soffner S. 174 kann jedoch von einer Einführung der Reformation erst seit 1566
gesprochen werden.
Zur Geschichte der Reformation in der Stadt Beuthen vgl. Gramer, Chronik der
Stadt Beuthen in Oberschlesien. Beuthen 1863, S. 268.
III. Loslau.
Hier wurde die Reformation spät eingeführt und war nur von kurzer Dauer.
Sehling, Kirchenordnungen. III.
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