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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0476

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456

Schlesien.

5. Weilen die göttliche majestät selbst den
eltern von ihren kindern allen gehorsam und
reverenz geleistet haben will, so wollen wir gleicher
gestalt, dass hinfüro solches auch in ehesachen in
acht gehalten, in alle wege der eltern, so die bei
leben, oder aber deren, die an ihrer statt ver-
ordnet sein, als der vormünder und nahen freund-
schafts consens, genehmhabung und vorwissen
respectiret, hergegen aber die winkel- und heim-
liche verlöbnisse keinesweges gebilliget, sondern
zur strafe der obrigkeit angezeiget werden sollen,
mit vorbehalt der kirchenstrafe, wie oben ver-
meldet ist.
Und so uns denn auch mit sonderer beschwer
fürkommen, dass etliche hievor sich zwar als
clandestine hinter der eltern vorwissen und zu-
wider deroselben verbot in ehegelöbniss ein-
gelassen, nochmalen aber zum deckel dieser ihrer
unbefugten verlobung in andere kirchspiele unsrer
herrschaft kommen und sich allda haben trauen
lassen, wie dann auch solches von andern, die
wohl zuvor beweibet, und dieselben anderswo ver-
lassen haben, fürgenommen: so wollen wir
6. Dergleichen träuetten hiemit auch gänz-
lich und mit ernst abgeschaffet haben , und dass
ein jeder in seinem oder seiner verlobten kirch-
spiele , darin er gehörig, sich auch ordentlich
trauen lasse. Würde es sich aber zutragen, dass
ja aus bedenklichen ursachen einige träuette oder
andere actus ecclesiastici in andern kirchspielen,
als da sie eingepfarret, begehret würden, sollten
dieselben in allewege mit vorwissen des kirch-
spieles, darin die contrahentes gehören, geschehen,
andere pfarrer auch gar nicht befugt sein, was
hierinnen ergehen zu lassen, sie haben denn zu-
vor von der contrahenten oder deren sie sich
ihrer kirchen in träuetten und andern ceremonien
gebrauchen wollen, ordentlichen seelsorger sich
aller umstände und so viel erkundiget, dass wider
obgehörte unsere ordnung und der kirchen aus-
satzung nichts begehret werde, welches denn ein
jeder pfarrherr seinen untergebnen kirchspielen
zum schein unter seiner hand und pettschaft zu
geben schuldig sein solle. Entgegen aber wo
denen zu wider von einem oder dem andern was
fürgenommen oder nachgelassen würde, soll
solches uns als der obrigkeit oder unsern haupt-
leuten angezeiget und wider die übertreter mit
ernster unnachlässlicher strafe verfahren, die
kirchendiener aber, die dergleichen was mit stille-
schweigen zu sehen oder geschehen lassen, ihres
dienstes entsetzet, und nach gestalt der sachen
gestraft werden.
7. Weil wir auch berichtet, dass weiland der
hochwürdige in gott fürst und herr, herr Balthasar,
bischof zu Breslau, freiherr zu Pless, Sorau,
Triebei, obriste hauptmann in Ober- und Nieder-

schlesien, unser geliebter herr und vetter, christ-
mildester gedenk aus christlicher und väterlicher
fürsorge, auch nachmals unser geliebter herr vetter
und vater verordnet haben, dass der verstorbnen
pfarrherren dieser herrschaft Pless hinterbliebene
witwen auf ein halbes jahr in dem pfarrhof nach
ihres mannes ableben verbleiben, den ausstehen-
den decem und alle andere bis zu ausgange des
jahrs gebührende reditus einsammlen und emp-
fangen sollen, doch dass in alle wege, so viel ein
jeder pfarrer gefunden, also auch vermöge eines
ordentlichen inventarii, welches in beisein unsers
hauptmannes und dechants allhier ist aufgerichtet
worden, verlassen werde, so lassen wir es auch
dabei bewenden, und wollen solches hiermit be-
stätiget haben.
Damit aber die eingepfarrten gleichwohl im-
mittelst mit predigen des heiligen worts, admini-
stration der hochwürdigen sacramente und be-
stellung der landüblichen kirchen-ceremonien ver-
sorget werden, so wollen wir, dass durch die
nächst angesessene kirchendiener nebenst ihren
verwandten kirchen auch die vacirenden kirchen
umgewechselter weise besungen und bestellet
werden, welches wir denn unserm jetzigen und
künftigen dechanten also zu bestellen hiemit
wollen anbefohlen haben.
8. Ebener gestalt solle es auch in den vaciren-
den kirchen mit träuungen, taufen, begräbnissen
und andern, was sich erheischet, gehalten werden,
doch dass dies, was davon einkommen thut, den
nächst angesessenen zwo pfarrern, die es bestellen,
verbleibe.
9. Sollen auch unser dechant und seniores
unserer herrschaft Pless des abgestorbnen pfarrers
wittib und verlassne kinder mit vormunden, da
deren keine im testament verlassen und verordnet
wären, aus ihrem mittel zu versorgen, und der
verweiseten bestes und nutzen, wie es ohne dies
die christliche liebe erheischet, befördern; hätte
aber einer bei seinem leben vormunde erbeten,
würden sich dieselben mit billigkeit nicht zu ent-
schuldigen haben. Und so dann auch mit den
zahlungen der december und andern reditibus, die
zu eines und des andern kirchendiener aufenthalt
von unsern vorfahren und christlicher devotion
verordnet sein, bisweilen, als wir berichtet, grosse
aufzögerungen gesuchet werden, von denen, die es
entrichten sollen,
so wollen wir
10. dass sich unser jetziger und kommender
dechant allhier, wenn er dessen berichtet wird,
der ursachen der verweigerung erkundige und sich
des amts allhier hülfe gebrauche, welches denn
solchen geistlichen einkommen gebührliche und
schleinige hülfe zu verfügen schuldig sein solle.
11. Damit auch unsere pfarrhöfe in der herr-
 
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