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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0475

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Kirchenordnung für Pless von 1592

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soll ihm oder den seinen solches alles wiederum
erstattet und gegeben werden, jedoch dass solcher
bund mit meinen oder des raths allhier zu Plesse
fleisse geschehe.
Dieses alles soll von mir und meinen nach-
kommen oft berührtem dechant allenthalben christ-
lich, ganz treulich und ungefehrlich bezweiget und
gehalten werden. Dabei sind gewesen die edle,
gestrenge, wohlbenahmte herren herr Joachim
Peiburg von Contzendorf auf Schwandorf, Weida

und Mockrau, und herr Bohart von Logau von
Altendorf auf Boschau und Schwarzwasser, Stenzel
Biassowsky von Scziern auf Biassowiz, und die
ehrbaren meine lieben getreuen burgermeister und
rathmannen meiner stadt Pless, als Martins
Bitomski, Casper Humburg, Paul Stotzel und
Thomas Trembel. Des zu urkund stett fester
haltung, hab ich mein secret wissentlich hieran
hängen lassen. Geschehen zu Pless d. 29. Mai 1577.
Carl von Promniz, Freiherr.

106. Kirchenordnung der Standesherren Seifried und Abraham von Promnitz. Mittwoch nach Judica
(18. März) 1592.
[Abdruck nach Fuchs, Fortgesetzte Materialien, S. 43—49.]

Wir Seifried von Promniz, freiherr mit und
neben uns unser vetter und eidam, der wohl-
geborne herr, herr Abraham, freiherr von Promniz
als erb- und regierende herren dieser freien
standesherrschaft Pless, thun kund hiermit gegen
männiglich, als uns zu unserer ankunft anhero
allerhand unordentliches fürnehmen etlicher unsrer
pfarrern dieser herrschaft Pless, zu wider den aus-
gesetzten rechten und allgemeiner christlichen
kirchenordnung mit träuen, taufen und andern
dieses orts landüblichen ceremonien ist fürbracht
worden, deme wir nichts weniger als andern poli-
tischen und weltsachen mit guter anordnung
steuern und fürtrachten sollen, dass wir demnach
auf demüthiges ansuchen der würdigen und wohl-
gelahrten unsers dechants und pfarrherrn, und der
andern senioren der geistlichkeit unsrer freien
herrschaft Pless zu mehrerer richtigkeit und einig-
keit unsrer geistlichen nachfolgende ordnung mit
zeitigen vorgehabten rath ausgesetzet und zu
halten befohlen haben.
1. Wollen wir, dass in vorbemeldter unser
herrschaft Pless jährlich zwei conventus, einer
Dienstags nach Misericordias Domini, der andere
Dienstags nach Michaelis allhier gehalten werden,
dazu unser decan, seniores, alle unsre geistlichen
und unserer ritterschaft, keiner ausgeschlossen, zu-
sammen kommen, sich über die hauptartikel christ-
licher religion, christlich, freundlich und fried-
liebend vernehmen und nach den schriften der
heiligen apostel und der christlichen kirchenlehrer,
da was bedenkliches fürfället, dasselbe vergleichen,
und bösen, ärgerlichen und falschen sekten und
corruptelen hiedurch steuern und wehren sollen.
2. Damit auch solche conventus ordentlich
gehalten, und was also in einem oder dem andern
fürgelaufen, richtig verzeichnet werde, so wollen
wir, dass von unserm dechant allhier ein be-
sonderes conventbuch aufgerichtet, darin dies, was
etwan strittiges fürgelaufen, und wie es in solchem
convent verglichen, von einem und dem andern

actu aufgezeichnet, und künftigen successoren in
dergleichen Fällen sich danach zu achten, ver-
lassen werde. Diesem nach ordnen und befehlen
wir, dass
3, Alle die ehesachen, so etwan für unser
oder unsre amtleute fürkommen, zuvorn an ob-
bemeltes unserer geistlichen convent verwiesen
werden, die sich denn hierüber ohne affecten und
nach den schriften gottes und der canonen einig-
lich vernehmen, und was etwan straffällig und
brüchig ist, uns oder unsern hauptleuten allhier
nebenst ihrem gutbedenken zur execution anzeigen
und berichten; doch wollen wir hiermit der geist-
lichen kirchenstrafe, derer sie sich nach gestalt
der sachen und ordnung der kirchen in alle wege
gebrauchen sollen und mögen, nichts benommen
haben.
4. Damit auch in ehegelübnissen denen zu
recht verbotenen graden und dem geblüt zu nahend,
nichts nachgesehen, oder jemandes wer und woher
der auch sei, unordentlicher weise zusammen ge-
träuet werden so soll jetzigen und künftigen unsern
kirchendienern in der stadt allhier und auf unsrer
herrschaft umliegenden dörfern sowohl, auch
unserer ritterschaft prädicanten, allen ingemein,
bei ernster strafe mitgegeben werden, dass sie in
geblüt und schwägerschaft keine ehe hinfort unter
dem vierten grad erlauben, noch träuen sollen,
sondern hiemit sich männiglich darnach zu richten,
sollen alle und jede unsere kirchendiener diesen
punkt der verbotnen grad halber zu allen hauptfesten
ihren kirchspielen und zuhörern mit allem fleiss
nach gehaltner predigt, und wenn sichs sonst nach
gelegenheit des jahrs schicket, einbilden, sie da-
hin ermahnen, dass sich ein jeder zuvor, und ehe
man das ehegelöbniss ordentlich ergehen lasse,
bei ihnen der verwandtniss halben angeben, sich
hierüber, wie nahend eines dem andern befreundet,
belernen lasse, und also nachmalen nach seines
seelsorgers erklärung, in ehgelübniss einlassen,
oder nach gestalten sachen enthalten solle.
 
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