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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0127

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Visitations- und Consistorialordnung von 1573.

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pfarrer alleine haben und sonst kein pfarrer zu
seinem amte instituirt werden.
Gleichergestalt soll er auf alle geistliche
personen, pfarrer, caplane, schulen, küster und
andere kirchendiener in unserm churfürstenthum
und landen in gemein sehen und fleissige nach-
forschung thun, das keine falsche lehrer darunter
befunden , desgleichen ire mengel emendiern und
befordern, das sie iren schutz und unterhaltung
haben mögen. Es ist auch unser ernster wille
und befelich, das er nicht gestatte, das sich un-
berufene, unverhorte, unordinirte und unconfirmirte
personen selbst ins amt eindringen oder ein-
setzen, sondern das es wie folget, damit gehalten
werde.
Von der vocation und praesentation der
pfarrer.
Wiewol wir niemand seine alte gerechtigkeit
an der kirchenbestellunge oder das ins praesen-
tandi et vocandi aut nominandi zu entziehen be-
geren, so wollen und vermahnen wir doch alle
und jede collatores, so pfarren zu verleihen haben,
das sie zu diesem hohen amte, von deswegen der
sohn gottes sein blut vergossen hat, soviel müglich
tüchtige personen suchen und presentiren, nemlich
gottfürchtige menner, die nicht in öffentlichen
lastern leben und nicht falsche, sondern die reine
lere des evangelii bekennen, die auch nicht
zenkisch oder haderhaftig sein und lust haben,
secten und spaltungen anzurichten.
Zu dem sollen auch zu solchem wichtigen
amte, wie bishero geschehen, keine schneider,
schuster oder andere verdorbene handwerker und
lediggenger, die ire grammaticam nicht studiert,
vielweniger recht lesen können, und alleine, weil
sie ires berufs nicht gewartet, verdorben und
nirgend hinaus wissen, nothalben pfaffen werden,
gestattet noch angenommen werden, sondern hin-
füro vermüge hochgedachts unsers herrn vatern
und unser mandat, die pfarrer, caplane, schul-
meister und gesellen, vornemlich aus unser uni-
versitet zu Frankfort an der Oder, oder do allda
dissfals mangel sein würde, aus andern unverdech-
tigen universiteten, schulen und kirchen vocirn.
Weren auch schulmeister oder schulgesellen in
stedten unsers churfürstenthums, die sich zu
solchem emtern gebrauchen lassen wolten, die
sollen für andern in acht gehabt und dazu gezogen
werden, in ansehung, das die unserer lande
kirchengebreuche wissen und daraus die fürnemsten
leute zu werden pflegen.
Und sol derjenige, -so berufen wird, dem ge-
meinen superintendenten praesentirt werden und
dieselbige presentation neben glaubwirdigen zeug-
nus und testimonien der universitet oder sonst

der orter, do er zuvor gewesen, seines standes,
vorigen wandels, wesens oder abzugs zu zeigen
und aufzulegen schuldig sein.
Wann nun solch zeugnus seines berufs und
sitten verhanden und daran kein mangel, auch
das er zuvor verhört, ordinirt oder in unser chur-
fürstenthum bereit pfarren verwalten, auch unser
christliche kirchenordnunge gehalten, befunden,
soll unser gemeiner superintendens ihm in beisein
der assessoren unsers consistorii allhie zu solchem
seinem amte, darzu er berufen, aufnemen und
instituiren.
Und obgleich jemand, so aus andern landen
in unser churfürstenthum zum kirchenamt ge-
fordert und die gedachte zeugnusbriefe vorlegen
würde, auch darthun könte, das er hievor ordinirt
were, so soll er doch darüber nichtsdestoweniger
von unserm gemeinen superintendenten in beisein
der assessorn unsers consistorii allhie der lehre
halben befragt und ehe nicht aufgenommen und
instituirt werden, damit keine falsche lerer anders-
woher sich in unser lande begeben mögen.
Würde aber einer zum predigamt vocirt und
hette die ordination noch nicht erlangt, soll ihm
dieselbe folgendermassen mitgetheilet werden.
Von der ordination der pfarrer und
kirchendiener.
Weil billich, das man die ordination wegen
hoheit des kirchenamts statlich halte und nicht
einen jeden zu ordinieren gestatte, so soll der-
wegen der ordinandus nichts weniger wie andere
pfarrer seines berufs und sitten zeugnus fürlegen
und von unserm generalsuperintendenten oder
einen andern, dem wir es erleuben, in beisein
der assessorn des consistorii und anderer pfarrer
und personen, so sie dazu erfordert, von den für-
nemsten stücken christlicher lehre, wie der super-
intendent wird zu proponirn wissen, ordentlich
examinirt werden, er soll auch einmal oder zwei
öffentlich predigen.
Und wo er ungeschickt oder streflich in der
lere befunden, soll er glimpflich, als das er noch
wess untüchtig, sich bessern und auf ein ander-
mal wider ansuchen möge, reiiciret und abgewisen
und denen, so ihnen berufen, seine ungeschick-
lichkeit in schriften vermeldet, auch daneben, das
sich nach einem andern, der zu solchem pfarramt
tüglicher, umthun und denselbigen fordern, ver-
warnt werden.
Würden aber der gemeine superintendent,
assessores und andere den ordinanden in der ver-
hör und predigten tüchtig und zimlichs verstands
rechter christlicher lehre befinden, sollen sie inen
in der religion und wie er sich in seinem amte
verhalten soll, weiter unterweisen, auch ine getreulich
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