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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0140
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120

Die Kirchenordnungen.

Die Mark Brandenburg.

Von den filialn , so den heuptpfarren
von alters incorporirt gewesen.
Die filial, so den pfarren von alters in-
corporirt und allewege domit unirt gewesen, sollen
bei denselben bleiben und in der collatorn oder
patronen, noch in der dorfherrn oder sonst je-
mands macht nicht stehen, dieselbigen ohne unsern
oder unsers consistorii vorwissen und erkantnuss
ihres gefallens zu distrahirn und zu sondern oder
andern zuzulegen.
Es soll aber der so zur pfarren bestalt, das
filial bei desselben patronen suchen und die pa-
tronen ihm solchs darauf zu verleihen schuldig sein.
Und welche pfarrer die filial, so zu iren
pfarren nicht gehören, zu bestellen und zu curirn
annehmen würden, die sollen nicht alleine ihrer
pfarren, darauf sie wohnen, verlüstig sein und
derselben entsatzt, sondern auch noch darüber
ernstlich gestraft werden.
Hetten aber etliche pfarrer dergleichen filial
bereit angenommen, sollen die sachen von unserm
consistorio gehört und die billigkeit darein ver-
ordent werden.
Wieweit und welcher gestalt die pfarrer
ihre hufen und pfarrgüter austhun oder
permutirn mögen.
Die pfarrer mögen ihre pfarrhufen selbst be-
ackern oder denen vom adel oder bauren, ihres
gefallens und so hoch sie können, auf einen revers
austhun, das sie die, wann es die pfarrer begeren,
wider abtreten wollen , und solche revers unserm
consistorio uberantwortet und durch den notarien
desselbigen in ein sonderlich buch registrirt werden.
Und solche pfarrhufen sollen allewege mit
der wintersath den junkern oder bauren der dörfer
und feldmarken, do die hufen gelegen, und nicht
fremden ausgethan, auch also mit der wintersath
von den pachtleuten allwege wieder verlassen
werden.
Dieweil auch damit, das die pfarrer die hufen
zur helfte seen lassen, dieselben sehre verwüstet
werden, sol solchs den pfarrern hinfüro zu thun,
verboten sein.
So mögen auch die pfarrer ihre hufen, so
mit holze bewachsen, so weit ihre hufschlag gehet,
wider raden lassen oder die hölzung darauf vor
sich selbst gebrauchen.
Es sollen auch die pfarrer die andern pfarr-
güter mit vorwissen der patronen, visitatorn und
assessorn des consistorii weiter nicht dann auf
ihr leben auszuthun haben; darnach sollen die-
selbigen ihren successoribus oder den folgenden
pfarrern zu ihrem gebrauche, wieder zustehen, darum
auch dissfals keine praescription stat haben solle.

Was die pfarrer und küster in den
gemeinen baurschaften zu leisten
schuldig sein sollen.
Weil die pfarrer und küster zum kirchen-
dienst bescheiden und denselbigen zu tag und
nacht getreulich warten müssen, sollen sie mit
der umhute verschonet werden, sintemal es un-
gewisse, zu welcher zeit sie zum kindtaufen oder
zu den kranken in todesnöthen gefordert werden
und also nicht zugleich ihr amt und die hute
bestellen können. Darum sollen die nachbarn,
weil die pfarrer und küster hirten ihrer seelen
sein, ihre viehe willig mit hüten und verpflicht
sein, mit dem fleisse wie ihr eigen vieh zu hüten,
auch, do schaden wegen ihres unfleisses daran
geschehe, dafür zu antworten und ihnen desshalb,
gleich andern nachbarn, gebührlichen abtrag
zu thun.
Aber des bestelleten hirten lohns halben
sollen die pfarrer und küster die bürde neben den
andern nachbarn tragen und denselbigen hirten
von ihrem viehe, den nachbarn gleich, lohnen und
geben helfen.
Sonst und ohne das sollen die pfarrer und
küster, auch ihre weiber, kinder und gesinde,
aller und jeglicher bürgerlichen und baurlichen
bürden enthaben und ledig sein, sie hetten dann
eigene liegende güter daselbst, davon sollen sie
wie andere steuren und thun.
Vom inventario.
Weil jetzo wenig pfarren mit inventarien
versehen und den anziehenden armen pfarrern
beschwerlich und unmüglich, ohne aufnehmen sich
zu erhalten, sollen derwegen unsere visitatores
und consistoriales, mit rath der patronen, bei
einer jeden pfarre, nach gelegenheit ihres ein-
kommens, ein inventarium , wo nicht bereit eins
verhanden ist, machen und verordnen.
Und alles, was also vor alters bei einer jeden
pfarren zum inventario gefunden, auch unsers
herrn vaters visitatores dazu verordent oder unsere
nachmals dazu, wie obstehet, verordenen werden,
das soll auch darbei gelassen und durch die vor-
steher der kirchen oder kasten, in stedten und
dörfern, in eine klare verzeichnus gebracht werden,
die sie in fleissiger verwahrung halten, auch wol
warnehmen sollen, auf das solch inventarium von
den abziehenden pfarrern oder der verstorbenen
erben und freundschaften nicht verrücket oder
verringert werde, damit solchs die neue pfarrer,
im anzuge und anrichtung ihrer haushaltung', also
vollkömlich finden mögen. Do aber die kirch-
veter oder vorsteher hierinne seumig und ires
unfleisses halben etwas davon wegkomen würde,
 
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