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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0141

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Visitations- und Consistorialordnung von 1573.

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sollen sie den mangel des inventarii zu erfüllen
und zu erstatten schuldig sein.
Der pfarrer und geistlichen eheliche
weiber und kinder sollen gleich recht
und freiheiten haben, wie ander ehe-
liche leute.
Weil die hurerei von gott verboten, auch der
ehestand den geistlichen sowol als den weltlichen
zugelassen und also ein ehestand ist, soll in
unserm churfürstenthum und landen hinfüro
zwischen ihnen allerseits kein unterscheid sein
noch gehalten werden, sondern sollen der geist-
lichen und pfarrer eheliche weiber und kinder
sich unsers landes constitution in erbschaften,
succession, erbe und erbrechte, auch aller anderer
privilegien und freiheiten, wie ander eheleute, zu
freuen und zu gebrauchen haben und derselbigen
phehig sein; doch sollen sie keine pfarr- oder
andere geistliche güter erben.
Was die pfarrer in ihrem abziehen oder
absterben in den pfarren lassen, auch
ihre erben von den einkommen der
pfarren ererben sollen.
Weil numehr die pfarrer ehelich sein und
derwegen die statuta sinodalia, weil die one das
ungleich sein, nicht allenthalben gehalten werden,
noch stat haben können, soll dissfals folgende
ordnung in unserm churfürstenthum gehalten
werden.
Und zum ersten soll ein jeder pfarrer in
seinem abziehen oder auf sein absterben seine
erben auf den pfarren das verordente inventarium,
wie ers in seinem anzuge gefunden oder durch
unsere visitatores nach gelegenheit einer jeden
pfarren weiter verordent würde, auch alles, was
erd, wiede und nagelfeste, dozu auch allen mist, I
so verhanden ist, vollkömlich verlassen.
Darnach soll ein jeder pfarrer das ein-
kommen und früchte der pfarren, zu jeder zeit,
pro rata temporis haben und behalten nemlichen.
Do ein pfarrer auf michaelis anziehen würde,
so sol er von dem vorigen pfarrer oder seinen j
erben bekommen und haben: die wintersath im
felde, wie auf den hufen ublich und gebreuchlich.
Würden aber die hufen nicht beseet, soll der
vorige pfarrer oder seine erben dem anziehenden
pfarrer die wintersath und kosten darzu gehörig
verreichen.
Und bleibet der anziehende pfarrer das ganze
jahr uber pfarrer, so gebraucht er auch alle
nutzungen und einheben der pfarren.
Würde aber ein pfarrer, der auf Michaelis
angezogen, noch vor Martini sterben oder ab-
Sehling, Kirchenordnungen. III.

ziehen, so sollen sein weib und erben alle ein-
kommen der accidentalien, so die zeit uber von
Michaelis bis auf Martini gefallen haben, und das
pfarrecht vollend bis auf Martini bestellen, sollen
auch den antheil der winter- und sommersath,
auch der pechte, samt den korn, flachs und andern
zehend von sechs wochen, gegen den sommer
haben.
Also ists auch ferrer zu halten, wann ein
pfarrer auf Michaelis anzeucht und resigniret oder
stirbet auf weinachten, fastnacht, ostern, pfingsten,
Margarethe oder Bartholomei, der soll haben alle
nutzungen, die in solchen zeiten gefallen, auch
seinen antheil der winter- und sommersath, dess-
gleichen der pechte, auch korn, flachs und andern
zehend, pro rata temporis.
Nach solcher anzal soll es auch mit dem
heu, stro und holze, so er alldo gewonnen, ge-
halten werden; das heu und holz aber, so die
pfarrer anderswo gekauft und gewunnen, das soll
den erben als erbe bleiben und ihnen alleine
folgen.
Dagegen soll auch der abziehende pfarrer
oder seine erben die zukünftige wintersath, auch
pro rata temporis, nach der sie von den früchten
nehmen, geben, bestellen und seen helfen, als do
er ein oder zwei vierteljahres, weiniger oder mehr,
die früchte nimt, so gibt und bestelt er auch den
vierden theil oder die helfte weiniger oder mehr
der sath und so fort an, nach anzal der früchte,
so er bekömt. Gleichergestalt sol es auch mit
der sommersath und bestellung der ecker darzu
gehalten werden.
Welcher pfarrer auch die zeit, do der fleisch-
zehet gegeben wirdet, pfarrer ist, derselbige soll
denselbigen alleine haben und behalten.
Dessgleichen sollen auch die pfarrer, die zu
der zeit, wenn das obst reife ist, pfarrer sein,
dasselbe alleine behalten. Hetten aber die vorigen
pfarrer korn, lein und anders in den gerten, vor
ihrem abziehen oder absterben geseeth, so folgt
den erben die gebür pro rata tempora nicht un-
billich.
Und uber das sollen die widwen und ihre
kinder, nach absterben ihrer pfarrer, noch ein
halb jar in der pfarren sitzen bleiben, auch die
pfarramte indes durch die benachbarte pfarrer
bestellen lassen und die einkommen an pechten,
früchten und accidentalien, so in dem halben jahre
gefallen, einnehmen, auch dogegen die winter-
und sommersath, so viel ihnen gebüret, davon
erstadten und thun lassen.
Vom abschosse der pfarrer und ihrer
erbschaften.
Wann ein pfarrer stirbet und des orts, seine
eigene fahrende habe oder erbschaft verlesset,
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