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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0304
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284

Die Mark Brandenburg.

Auf das auch muge erfahren werden, ob die-
jenigen, denen solch vortheil zum studio geschicht,
fleisig studiren oder zunehmen, sollen nicht allein
die collatores, sondern auch der rath und pfarrer
allhie auf die stipendiaten achtung haben, und
wo sie befinden, das sie nicht fleisig studiren oder
zu haus liegen und alda gassentreter sein wolten,
so sollen denjenigen die stipendia nicht gelassen,
sondern andern armen knaben, wie obstehet, ad
studia conferiret werden.
Und nachdem die fünf geistliche lehen als
vicarei Stephani, Mariae Magdalenae, vicaria
Mariae in Cancellis, commenda Johannis Baptistae
und commenda Mathiae der Wolter dem erbarn rath
vor arme bürgers söhne ad studia zu verleihen, von
hochgedachtem unserm gnädigsten herrn zugewandt
sein, wie denn die visitatores kraft ihres habenden
bevelchs dieselben dazu bestetigen; auch weil
dieselben järlich ein ziemlichs tragen, hiermit
verordenen, das ein erbar rath die einkommen,
so auser den 20 gulden, welche iezo in gemeinen
kasten geschlagen und järlich zu besserer unter-
haltunge der kirchen und schuldiener gebraucht
werden sollen, ubrig, unter drein odern vier
armen knaben ihres gefallens austheilen mögen,
auch damit allenthalben, wie obstehet, bei gleicher
strafe gehalten werden soll.
Und do auch der pfarrer oder caplene sohne
sich woll anliesen und zum studio tüchtig weren,
zweifeln die visitatores nicht, ein erbar rath und
die andere patronen werden derselben sohne auch
in acht haben und neben andern bürgers kindern
disfals günstiglich bedenken, das sie an ihren
studiis nicht mogen gehindert werden.
Und nachdeme die pechte der vicareien Catha-
rinae vorkommen, sollen der pfarrer und erbar
rath inquiriren, wo die pachtleute wohnen und
wer die pechte bekömt, damit s. churf. g. disfals
auch verordenunge thun mögen.
Von Sct. Annen kloster allhie.
Weil ein erbar rath allhie dis jungfrauen-
kloster zu Sct. Annen mit allen einkommen, zu-
gehörungen, gnaden und gerechtigkeiten aus be-
weglichen ursachen, fürnemlich aber, damit es
nicht in fremde hände kommen und allerlei un-
gelegenheiten daraus erfolgen mochten, von unsern
gnedigsten herrn, dem churfürsten zu Brandenburg,
erblichen und eigenthümlichen erkauft und an sich
gebracht, auch sich erboten zu ihrer forderlichen
gelegenheit ein solch hospital vor ihre arme bürger
und einwohner, wie von denen in der neustadt
Brandenburg beschehen, anzurichten, oder sonst
die vorsehung zu thun, das es gemeiner stadt und
den armen zum besten gereichen möge; als thun
die visitatores auch dasselbe kloster samt den

einkommen, davon das register mit D. meldet,
kraft ihres habenden bevelchs dazu bestetigen.
Und nachdeme von dem einen caplan allhie
in derselben closterkirchen zu Sct Nicolaus
wochentlich ein predig geschicht, sollen demselben
prediget dafür järlich aus des closters einkommen
20 gulden, wie es in prima visitatione auch vor-
sehen, vorreicht werden.
Was ein erbar rath obrigkeit halben
zu beforderunge des kirchen-regiments
zu thun geburet.
Die visitatores wollen nicht zweifeln, ein
erbar rath allhie werden sich dieser hendel, wie
ihnen wegen ihres tragenden amts als christen
gebürt, auch lassen befohlen sein und über s.
churf. g. kirchenvisitationordenunge auch diesem
abschiede festiglich halten.
Und wird derwegen ein erbar rath die cen-
siten der kirche, gemeinen kasten und hospitalen
durch ihre dienet mit pfandunge und sonst zu
schleuniger erlegung der zinse und pechte , auch
der retardaten, zu halten und zu bringen nicht
unterlassen, damit es nicht, wie von ihren vor-
fahren beschehen, also liegen bleiben möge.
Auch sonderlich dafür sein, das die vorsteher
wegen der ausstehenden schulden andern gleubigern
vorgezogen werden mögen, ungeachtet, ob sie
gleich keine hauptvorschreibungen vorzulegen
hetten, sondern allein ausführen könten, das sie
der zinse und pechte im brauche gewesen, wie
es dan auf hochgedachts unsers gnädigsten herrn
bevelh in andern städten also auch verordnet und
gehalten wird.
Und mit sonderlichen ernste und fleise dafür
trachten, das die vorsteher der kirchen, kasten und
hospitale die zinsen und pechte zu rechter zeit ohne
spildunge gerichtlicher unkosten bekommen und zu
noturft der kirchen und schuldiener, auch der
armen gebrauchen und an wenden und keine un-
richtigkeiten daraus erfolgen mogen, solte auch
ein erbar rath sich selbst angreifen und den
mangel aus ursachen, die ihnen die visitatores
vermeldet, erstadten und ohne das, wan gleich
kein einkommen vorhanden, ihre kirchendiener zu
unterhalten schuldig sein.
So gebürt auch einen erbarn rath, auf die
spenden achtunge zu geben, das die nicht vor-
kommen und die armen disfall kein abbruch
leiden mögen.
Gleicher gestalt wird einem erbarn rath ob-
liegen, das die 10 gulden, so des hauptmanns der
alten marke, Levin von der Schulenburgs, sel.
witwe zu aussteuer armer mägde bescheiden,
jerlich gebürlichen anwenden, auch die armen be-
ginen wegen der andern 10 gulden mit dem
 
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