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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0303

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Visitations-Abschied der Altstadt Salzwedel von 1579.

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abschrift davon zustellen, auch die register also
formiren und richten,' damit keine verdechtige
unterschleife, und inhalts der visitationordenunge
dem erbarn rathe und pfarrern neben zehen aus
den vier gewerken und gemeine richtige und be-
stendige rechnung thun mögen und also in ihrem
amt, wie getreuen und fleisigen gotshausleuten und
vorstehern eignet und gebuert, fursehen, damit sie
es gen gott und menniglichen verantworten mögen.
Von den stipendiaten.
Obwohl in dem abschiede der ersten visitation
des 1541 teil jars allhie aufgerichtet ausdrücklich
vorsehen, das kein vacirend geistlich lehen oder
Stipendium ohne churf. g. und derselben visitatorn
vorwissen und vorhergehende confirmation jemands
verliehen werden solte, solchs auch volgig durch
hochgedachten unsern gnädigsten herrn, itzt re-
gierenden churfürsten — also approbirt, das keinem
stipendiaten einig beneficium ad studia verliehen
werden soll, derselbe sei den auf gebürliche Prä-
sentation von s. churf. g. consistorio, ob derselbe
düchtig examinirt worden, und habe darauf des
generalsuperintendenten institution erlangt, auch
sich reversirt und verpflichtet, s. churf. g. oder der-
selben stadt, daraus ihme die hülfe zum studio wider-
fehr, um gebürliche besoldunge vor andern zu dienen,
mit der endlichen vorwarnunge, do es nicht geschehe


nutz ziehen oder ad prophanos usus wenden und
dieselben zu rechter zeit nicht verliehen würden,
das dieselben vermuge s. churf. g. freundlichen
liben herrn und vaters hochloblicher gedechtnus
mandats konfiszirt und eingezogen werden, auch
die patronen der verleihunge privirt sein solten:
welches auch s. churf. g. hernacher, ungeachtet,
das es ohnedas in geistlichen beschriebenen
rechten gegründet, in s. churf. g. churfürstenthum
und landen durch ein sonderlich edict offentlich
publiciren lassen : — so befinden doch die visita-
tores, das demselben im geringsten nicht volge
geschehen und derwegen woll ursach hetten, die-
selbe geistliche lehen an stadt s. churf. g. itzo
alsbald einzuziehen und andern zu verleihen, sie
wollen aber aus guten bedenken so stricte damit
nicht verfarn, und solchs zuvor an s. churf. g.
um weiter erklerung gelangen lassen, auch den
patronen indes auferlegt haben, das sie hinfuro
keine beneficia verleihen sollen, sie haben den
zuvor diejenigen, denen sie dieselben zu conferiren
bedacht, dem consistorio zu Coln an der Sprew
präsentirt und auf vorgehend examen die con-
firmation alldo erlangt, inmassen sie auch mit
denjenigen, so die stipendia allbereit halten, dem-
selben also zwischen dis und Michaelis volge zu
thun und sich dem notario des consistorii, als
Erhardt Heyden, anzugeben beschaffen sollen.

Und nachdem aus der collatorn ubergebene
verzeichnus der geistlichen lehnen einkommen
grosser mangel befunden, haben die visitatores
anstadt s. churf. g. dem erbar rath und pfarrer
allhie bevohlen, die patronen vor sich zu be-
scheiden, als
1. Die Witte kope wegen der commenda
Innocentum, item wegen der commenden Matthiae.
Diese beiden lehen soll Albrecht Königstedt halten.
2. Die gewandschneider wegen der
vicarien Iohannis Baptistae soll Jobst Brewitz uff
drei jahr halten.
3. Die Bertelst wegen der beiden commen-
den Annae 1 und Annae 2, soll Hans Brunckowen
sohn zu baumgarten halten.
4. Die Bucke wegen der commenda Cle-
mentis; ist bericht beschehen, das Allbrecht von
der Schulenburg 300 goltgülden haben und die
zinse davon Benigna und Lucia Bucks im closter
Dambcke und Distorff auf ihr leben halten sollen;
soll nach ihrem absterben diese commenda wieder
armen knaben ad studia verliehen werden.
5. Die Langen und Schneider allhie
wegen ehr Bartelt Langen commenda, soll
jtzo Erasmus Lange, welcher in der alten stadt
bei der schule dienet, halten.
6. Die Burmeister wegen der vicarei
Andreae, Petri und Pauli soll Diederich Brewitzs
sohn oder Diederich Salzwedel zu Osterburg halten.
7. Die Chüden wegen der 2. vicarei Matthiae
zu fragen, wer die jtzo hält.
8. Der Thüritzen freundschaft wegen
der vicarei Corporis Christi zu fragen, wer es
jtzo hält.
9. Die Bucke, Chüden und Widtkoppe
wegen der vicarei Corporis Christi in St. Catha-
rinen kirche der neustadt Salzwedel.
10. Hans Rädern ins erben wegen der
commenda Marci.
Und mit ihnen die einkommen der geistlichen
lehen, so berurte patronen zu verleihen haben,
nach der visitatorn registraturn, davon dem
erbarn rathe inen copien zugestalt, zu conferiren,
auch richtigen bescheid und rechnunge davon zu
thun, weme sie die stipendia von jahr zu jahr
geliehen und solchs soll ein erbar rath neben dem
pfarrer klerlich verzeichnen und unsern gnädigsten
herrn schriftlichen bericht zu schreiben.
Es sollen aber die beneficia hinfuro nicht
jungen knaben, sondern solchen gesellen, die gen
Frankfort an der Oder ad studia zu schicken
dienstlich, und do die in der freundschaft nicht
vorhanden, andern frommen fleisigen knaben von
fünf zu fünf jahren geliehen werden, und sollen
die patronen ohn vorwissen des erbarn raths
keine hauptsummen aufnehmen noch dieselben
wieder austhun.

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