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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0302

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282

Die Mark Brandenburg.

Bullen, Joachim Beinecken und Joachim Benneken
dazu verordnen und ihnen hiemit auflegen, das
sie in den kirchen allhie mit dem beutel fleisig
umher zu gehen nicht verseumen sollen, auch die
predicanten die leute darein und sonst in die
kasten, so in der kirchen verordnet, was zu
stecken, und den armen zu bescheiden, von der
canzel treulich vermahnen, wie denn auch zwei
kasten, einen zum gelde, den andern zum brod
in den kirchen vor die armen darein zu werfen,
zwischen dis und Jacobi schierst gesatzt werden soll.
Es wirdet auch zu noturft der armen bedacht,
das die vorsteher mit den eisern büchsen, die sie
dazu machen lassen sollen, durch getreue per-
sonen in allen gastheusern, wenn fromme leute
alldo sein, desgleichen in hochzeiten und gast-
geboten zu gehen und vor die armen zu samlen,
nicht verseumen sollen.
Und sollen also die vorsteher dieser armen
kasten solchs alles, was den armen von frommen
christen gegeben oder in testamenten bescheiden
wirdet, nirgends anders wohin dan dürftigen und
hausarmen, auch armen schülern zum besten ge-
treulich anlegen und austheilen und fleisig darauf
sehen, das solches rechten armen und nicht ledig-
gengern oder andern verdechtigen personen ge-
geben werde, und sonderlich den kranken, so
nicht ausgehen können, nicht noth leiden lassen.
Von dem hospital S. Georgen allhier.
Dieses hospitals vorstehern sollen hinfuro
sein Hans Schernikow und Jurgen Bulle.
Und weil dasselbe hospital mit sonderlichen
einkommen nicht versehen, wie die beigehefte
register mit E. gezeichnet, ausweiset, sollen ob-
gemelte vorsteher solch einkommen getreulich
einfodern und so viel muglich zu vermehren in
acht haben, das man die armen darein desto
besser unterhalten, wie sie den verordenen sollen,
das wochentlich mit dem korbe, wie vor alters
beschehen, in der stadt dazu gesamlet werde,
desgleichen beschaffen, das eine person mit einem
klöckelein verordnet werde, welche, wen wandernde
leute voruberfahren, klingen und in einer eisern
verschlossen buxe ihre allmosen samlen mögen.
So sollen auch die vorsteher des hospitals,
wie sie ohne das schuldig sein und gebreuchlich
hergebracht, die kranken in sterblichen zeiten,
auch sonst die armen, gebrechlichen von der gassen
in das hospital nehmen und unterhalten lassen,
desgleichen den alten weibern in den hospitaln
auflegen, auf der burger erfordern, in ihre heusern
zu kommen, die kranken zu warten und die
todten zu kleiden.
Und sonderlich soll der predicant, ehr
Joachim Reinick, weil er die zugehorige
geistliche lehnen und etzlichen acker heldet, die

armen fleisig besuchen, auch alle wochen auf
einen gelegenen tag über die gewönlichen predigten
ihnen eine halbe stunde ein stücke aus den
kleinen catechismum erkleren, und neben den
vorstehern ihre mengel bessern und darauf gute
achtung geben helfen, das die leute oder alte weiber
sich der gottslesterungen und bei seinem namen zu
schweren, auch keine zauberei oder segnerei zu ge-
brauchen, sondern vielmehr, weil sie der allmosen
geniessen, gott dafür danken, sich züchtig, frömlich
und nicht zänkisch zu verhalten , da sie es aber
darüber thun würden, sie aus dem hospital weisen.
Von den vorstehern der kirchen, ge-
meinen kasten, hospitaln in gemeinen.
Es zweifeln die visitatores nicht, ein jeder
christ werde aus göttlicher schrift und täglicher
erfahrunge berichtet sein, wie reichlich gott, der
allmechtige, diejenigen, so den kirchen und armen
dienen, fleisig und getreulich vorstehen, segnet,
und wie greulich sein allmacht die, welche es
nicht thuen wollen, oder aber den kirchendienern
und armen das ihre entziehen, strafet. Als
wollen die visitatores hoffen, die vorbenante vor-
steher der kirchen , kasten und hospitale werden
solche ihre bevohlene christliche emter auf sich
zu nehmen und ferner inhalts hochgedachts unsers
gnedigsten herrn visitationordenunge zu verwalten
unbeschwert sein, wie dann die visitatores ihnen
bei ihren christlichen gewissen, auch eiden und
pflichten, damit sie unsern gnedigsten herrn und
dem rath allhie verwandt, hiermit auflegen, dass
sie sich der kirchen, kasten und hospitale ein
und ausgabe mit fleise unterfahen, zu register
bringen und getreulich berechnen, auch sonst sich
derselben ordenunge, wie es ihnen darein auf-
erleget ist, gemess vorhalten sollen.
Und weil inhalts derselben visitationordenunge
die alienation und vereuserung der liegenden
grunde und erblichen pechte, so den gottsheusern,
gemeinen kasten und hospitale zustehen, ohne
s. churf. g. oder derselben visitatoren und con-
sistorii vorwissen ausdrücklich verboten, so legen
auch die visitatores den vorstehern hiermit auf,
dass sie darwider nicht handeln sollen, doch do
ihnen liegende grunde von den bürgern an der
kirchen, kasten und hospitale schulde eingereumt
und übergeben würden, die sie vorschossen musten,
und derselben, so hoch als die hauptsumma und
schosse nicht geniessen könnten, soll ihnen frei
stehen, dieselben wieder zu verkaufen und die
hauptsumme den kasten zum besten anzulegen.
Fürnemlich aber sollen alle vorsteher der
kirchen, kasten und hospitale bestendige register
von neuen machen, die alten censiten neben den
neuen darin verzeichnen und dem erbarn rathe
 
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