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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0389
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Die Herrschaft Lübbenau.

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und hochgelahrten herrn Zacbaria Rivandro, der
h. schrift doctor und superintendenten an einem,
und dem ehrbaren rath allhier zum Forst am
andern theil missvernehmen vorgefallen, be-
langende und anreichende, wie es mit der in-
spection und fleissigen aufsehen im kirchen- und
schulregiment und dem geistlichen oder kirchen-
lehn solle gehalten werden; wir demnach alle
solche bedenkliche ungelegenheit und weitläuftig-
keit gänzlich mit gebührendem ernst abgeschafft
und aufgehoben. Und damit so viel desto mehr
neben fried und guter einigkeit das ganze geist-
liche wesen allhier zum Forst in guter acht ge-
halten und alles und jedes treulich befördert und
bestellet werden möge, so ordnen und wollen wir
nochmals gänzlich, das unser superintendent, der
herr doctor, und alle künftige pfarrherren, ihme
die inspection der kirchen und schulen neben
verrichtung des predigtamts und andern gottes-
sachen vermöge seiner bestellung, zusage und be-
willigung treulich soll befohlen sein lassen. Jedoch
weil wir unsern rath committiret, vertrauet und
befohlen, dass sie alle wege an unser statt und
in unsern namen, wenn die gelegenheit, kirchen-
und schuldiener berufen, annehmen und be-
stellen , und aus wichtigen und erheblichen
ursachen wiederum urlauben und abschaffen sollen,
derselben stipendia und bestallung auch zu
jeder zeit richtig halten und vergnügen, dero-
wegen und weil insonderheit ihnen und der ganzen
stadt zeitlicher und ewiger wolfahrt halben viel
dran gelegen, neben dem herrn superintendenten
auch ein fleissig aufsehen auf kirche und schul-
sachen anzuwenden, damit es um so viel desto
fleissiger bestellet, so sollen allewege zwo per-

sonen aus dem rath und jetzo zum anfang der
bürgermeister Jakob Rublagk und Adam Traunitz
dorzu deputirt und verordnet sein, das sie dieses
aufsehen und Vorsorge insonderheit auf sich nehmen,
auf die kirchendisciplin, predigen und andern
gottesdienst, so wol wie die knaben in der schulen
instituiret, fleissig achtung haben, und wenn
mangel vorfället, sollen sie denselben mit rath
des herrn superintendenten, und da von nöthen
der andern rathsverwandten alsbald abschaffen;
es soll aber weder der herr superintendent noch
die insonderheit deputirte nebeninspectores oder
der rath keine veränderung für sich selbst und
abgesondert einführen, sondern alle wege, wenn
kirchen- und schuldiener angenommen, geurlaubet,
und andere dergleichen sachen bestellet werden
sollen, communicato consilio geschehen und ge-
schlossen werden. Und da zwischen ihnen aller-
seits disfals missvernehmen und ungleiche meinung
vorfallen möchte, welches doch, da eigene affecten
hindan gesetzt, nicht leichtlich geschehen kann,
so sollen sie sich zu allen teilen rats und be-
scheids bei uns erholen und die mängel durch
unsere execution abgeschafft werden. Wie wir
denn auch ohne das unsern regalien und habenden
gerechtigkeit hierdurch nichts entzogen oder was
übergeben haben wollen, und sollen also und
gedachter massen alle irrungen, so sich in kirchen-
und schulregiment, auch zwischen unsern ver-
ordneten zutragen möchten oder könnten, zu jeder
zeit abgeschafft oder abgethan werden.
Actum Forst unter unsern aufgedruckten an-
gebornen petschaften und mit eigenen bänden
unterschrieben. Mittwochs nach Ostern, war der
5. Aprilis 1587.

Die Herrschaft Lübbenau.
Litteratur: Fahlisch, Geschichte der Spreestadt Lübbenau. Lübbenau 1877; Patrunky,
Beitrag zu einer Kirchengeschichte der Niederlausitz u. s. w. Lübben 1833; Krüger, Alt-
Lieberose. 2. Auf!. Lieberose 1904. S. 52 ff.
Lübbenau stand in katholischer Zeit unter dem Erzpriester von Calau. Als erster
evangelischer Geistlicher tritt uns Christoph Thorwetter entgegen. Seit 1549 wirkte Jorg Kubenz
seit 1563 der Wende Jacobus Janus; diesem folgte seit 1573 der Hofprediger Bernhard Banniger’
Von diesem liess der Schlossherr, Graf Joachim II. von der Schulenburg (1562—1574), eine
evangelische Kirchenordnung ausarbeiten, durch welche die Einheit in den Ceremonien, die
bis dahin gefehlt hatte, in den Kirchen der Herrschaft Lübbenau hergestellt werden sollte.
Patrunky hat die Kirchenordnung, die nur handschriftlich verbreitet war, besessen, aber nur
die Einleitung und eine Überschrift der Titel abgedruckt; er giebt den Umfang des Ganzen
auf sechs Druckbogen an. Krüger, a. a. O. S. 67 ff. druckt einen grösseren Auszug aus
dem in Lübbenau befindlichen Conzepte Banniger’s ab. Eine Wiedergabe der wichtigsten
Punkte verlohnt sich. (Nr. 72.)
Sehling, Kirchenordmmgen. III.

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