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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0390

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Die Markgrafenthümer Oberlausitz und Niederlausitz.

In demselben Jahre 1574 liess Joachim II. von der Schulenburg durch seinen Hof-
prediger Banniger eine ausführliche Matrikel für alle Kirchen, Pfarreien und Küstereien seiner
Herrschaften und Güter herstellen.
Zu dieser Standesherrschaft gehört auch die Gemeinde Schönfeld. Über deren
Reformationsgeschichte im Besonderen s. Patrunky, S. 40 ff. Über die Einführung der
Reformation in Seese, welches der Familie von Köckritz gehörte, s. Vetter, a. a. O. III, S. 7.
72. Kirchenordnung des Joachim von der Schulenberg. Vom 9. März 1574.
[Auszug nach Patrunky, a. a. O. S. 59 ff., u. Krüger,- S. 68 ff.]

Nachdem und als ich, Jochem von der Schulen-
burgk, Richards seel. sohn uff Löcknitz, Penkun,
Lüben au, Liibbrose, Zaucha und Szepssin erbsessen,
aus sonderlichen hochbedenklichen ursachen an-
gesehen und bedacht habe, dass in meinen gütern,
insonderheit im markgrafenthum Niederlausitz in
allen meinen kirchen allerlei ungöttliche lehren
und falsche ceremonien und ärgerliche missbrauche
möchten abgeschafft und dagegen einträchtige lehr,
christliche ceremonien und gute ordnung gleich-
förmig gehalten werden, zu verhütung allerlei
ärgernisse und zu erhaltung beständiger einigkeit,
welche beide im geistlichen und weltlichen stande
allzeit grossen und unaussprechlichen nutzen ge-
schafft , dass der heil, geist auch den propheten
David selbst bezeiget, da er spricht im psalm:
Siehe, wie fein und lieblich ists, dass brüder
einträchtig bei einander wohnen, und an einem
ort im psalter rühmet der heil, geist und hält es
für eine grosse gottesgabe und werke, dass die
lehrer mit einander eins seien. Desgleichen steht
auch im andern buch der chroniken des alten
testaments, dass 120 priester bliesen die drometen
und es lautete, als were es eine stimme, zu loben
und zu danken dem herrn. Als hab ich anno 65
mit bedenken aller meiner pastoren, pfarrherrn
und kirchendiener etliche artikel stellen lassen,
als was die lehre anlanget, dass sie dieselbige
nach der propheten und apostel schriften, auch
aller bewerten lehrer ohne neuerung dem gemeinen
volk furtragen wolten, auch etliche ceremonien,
so den sacramenten zu ehren, auch sonsten in der
kirchen nicht unnützlich, selten bleiben lassen,
neben andern zugesetzten punkten, dadurch et-
lichem muthwillen des volks möchte gesteuert
werden, auch hernach, anno 70, mehr artikel
zugesetzt, so zu erhaltung guter und eintrechtiger
ordnung und kirchenzucht dienlich, nun aber be-
funden, dass sich noch mehr unrichtige dinge er-
eugnen, auch in kunftigen zeiten des zusatz kein
ende, als habe ich . . . befohlen und auferleget
meinem jetzigen hofprediger zu Lübbenau, dem
würdigen und wolgelarten ern Bernhardt Banniger,
dass er mit sonderen fleiss alle punkt und artikel,
so vormals geordnet und bewilliget, übersehen
und alles, so der heiligen schrift und gotteswort

gemess, bleiben zu lassen und was nützlich hinzu-
zusetzen und in eine richtige ordnung zu bringen,
als hat er mir heute dato solche ordnung in
etzliche gewisse artikel, so unten angesetzt und
folgends zugestellt und überreichet, derer meinung,
dass dieselben weiter in einer öffentlichen ver-
sammlung und convocation aller meiner pfarr-
herrn und kirchendiener selten übersehen und
wohlbewogen werden, und wo etwas darinnen be-
funden, so nicht annehmlich were, dass solches
müge abgeschafft, ehe dann diese ordnung ins
werk gesetzt werde.
Dieweil nun diese artikel, so in dieser ord-
nung begriffen, der hl. schrift nicht entgegen,
auch allen andern ordnungen, so hin und wider
in christlichen gemeinen gehalten, gleichförmig,
so ist meine ernste meinung, dass solche nach-
folgende artikel, ceremonien und gebräuche in
allen und jeder meiner kirchen unverrückt ge-
halten und getrieben werden, doch mit ausdruck-
lichen vorbehalt und bescheide, wo in künftiger
zeit die röm. kaiserl. majestät, kur- und fürsten,
auch mit verwilligung aller stende des röm. reiches
in religionssachen der Augsburgischen confession
eine einträchtige kirchenordnung dem allmächtigen
gott zu lob und ehren aufgericht, dass ich mich
der in allewege unterwerfe.
Mittlerweile soll diesen artikeln nachgelebet
und in keinem wege überschritten werden. [Folgt
ein Befehl an die Pfarrer, sich darnach zu richten,
an die Amtleute, Bürgermeister und Richter, die
Übertreter in die verordnete Strafe zu nehmen,
auch die Geistlichen:] Damit sie nicht andere
lehren und selbst verwerflich sein, wie Paulus
saget in der ersten epistel zu den Corinthern.
Hieran geschiehet meine ernstliche meinung.
Actum Lubbenau, den 8. Februar 1574.
Inhaltsverzeichniss.
1. Von der taufe. 2. Von gevattern. 3. Vom
kirchgang der weibspersonen nach etlichen wochen
der geburt nebst einem formular. 4. Von der
beicht. 5. Vom hochwürdigen sacrament des
altars. 6. Von der elevation. 7. Von der öffent-
lichen absolution. 8. Von festen und gesängen.
 
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