Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0499
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Kirchenordnungen für Freudenthal und Goldstein von 1584, 1591, 1592.

479

und dagegen gute christliche neve deutsche mit
dem evangelio reimende gesänge angerichtet, die
epistel und evangelien, collecten aber entweder
communi tenore gesungen oder wer musicam nicht
kann, oder gar eine böse heiser rosterende
stimme hat, nur deutlichen wie zu Witteberg und
auf anderen hohen schulen der brauch, langsam
und verständlich gelesen werden, damit alle erger-
nus und ungleichheit verhuetet werde.
17. Die kirchen und schuldienern sollen in
allen billichen sachen dem seniori oder decano
gebürlichen gehorsamb leisten und ihr ampt treu-
lich ausrichten. Desgleichen die schuldiener so
wol die kirchenschreiber auf den dörfern gott-
fürchtig nüchtern, eingezogen und ihren pfarhern
underthan, ihren schülern den catechismum neben
den lectionen und nöthigen catechismum fragen
und guten gesängen wol einbilden.
18. Man sol sich auch nach einer gewissen
schulordnung, wie der senior den darauf bedacht
sein wird sie zustellen, richten und sollen die
leute in predigten dahin vermant werden, das
sie ihre kinder und knaben zur lernung in die
lateinische schule, die mägdlein aber, weil es etwa
unformlich ist und bedenklicher, wenn knaben
und mägdlein zugleich in einer schule beisamben
sein sollen, zur unterweisung zum pfarher oder
pfarers frauen geben, und soll der jugent sonder-
lich neben guter information, lernung und dis-
ciplin, der catechismus, grammatica, musica und
arithmetica treulich eingebildet werden.
19. Alle halbe jar sollen die priester zum
convent unweigerlich erscheinen, ein jeder aufs
examen und predigt sich präpariren, ein jeder
sein scriptum von dem loco so tractirt werden
soll, dem seniori abgeben, auf die fragen richtig,
glimpflich und bescheidenlich antworten, summa
es soll zu der zeit vom gotteswort und guten nuz-
lichen kirchenordnungen placidissime conferirt,
alle haderei und zechen vermiden, und weil etwa
ein mässig conviviolum angerichtet wird, soll
keiner über vier groschen zu speiss und trank
zu hülf zugeben genötigt werden.
20. Die visitation wird järlich einmal ge-
halden, darin in allen orten und flecken von der
kirch und schuldiener lehr, leben und wandel,
desgleichen von der leuten profect und besserung,
wie sie im catechismo, gottesfurcht und guten
tugenten zunehmen, gehandelt und unverdechtig
gefragt werden. Hierauf sollen sich alle pfarherr
und pfarkinder gefasst machen, wie dann die
prediger in predigten und bei der beichte, so wol
privatim durch fürforderung jetzt dieses, jetzt
eines andern wirtes sambt weib, kinder und ge-
sinde, und durch treuherzige väterliche glimpfliche
information und einbildung der sechs stück des
catechismi und nöthigsten fragen, damit den ent-

lich bei der visitation menniglich jung und alt
bestehen und rechenschafft geben möge, ihr ambt
in acht zu nehmen wissen werden. Solche visi-
tation wie auch die synodi und investirung der
kirchendiener wird nach der instruction oder weise
anderer christl. orte als wittebergischer, sächsischer
oder marggravischer ordnung nach i. g. gutachten
verrichtet.
21. Wenn unordnung bei kirch und schulen
vorfallen, oder kirch- und schuldiener unrichtig
leben oder sonsten bei den leuten ergerliche
sünde, abgeterei, verachtung des wortes und sacra-
menten, zauberei, segnerei, sauferei, hurerei oder
andere schandlaster einreissen wollen, sol solches
nicht verschwigen, sondern fürn seniorem und
von demselben gen hof an ihre g. gebracht
werden, auch sollen die prediger under einander,
wenn sie was unbillichs gründlich einer von dem
andern weiss, solches gebürlich anmelden, das
also alles böses und ergernuss bei zeiten ab-
geschafft oder gestraft werde.
22. Die strafe der verbrechung und execution
in einem und anderem wil i. g. als christl.
obrigkeit, wie denn billich, desgleichen so noch
etwas dieser sazungen der nothdurft und gelegen-
heit nach zu oder abzuthun, zu mehren oder zu
mindern von nöten sein wolde, ihr vorbehalden
haben.
23. Zu Freudenthal werden alle tage die
biblischen capitel und am sontag zur vesper die
catechismus predigten verlesen, ohne die mitwoch
da alternative die wochen predigt verrichtet wird.
Diese ordnung könde auch wol in anderen Stedten
mit den capiteln und catechismo angerichtet werden.
24. Wie die offentlichen sünder, mörder,
hurer, ehebrecher, gotteslesterer zu strafen sein,
wird christl. obrigkeit ihr ambt wol christlich zu
brauchen wissen. Wenn aber solche leut zur
kirchen pönitenz gewiesen, oder auch unzüchtige
leute getreuet, oder sonst eingeleitet werden sollen,
da gehören scharfe vermanungen dazu, welcher
formulen beim senior zu Freudenthal mögen ab-
geschrieben werden.
25. Es erbeut sich auch i. g. entlich, über
guter ordnung und disciplin und privilegien christ-
lich zu halten, und wil auch hiemit die seelsorger
zu ehren dem hl. amt, so fern begnadet haben
das sie, es wehre denn wegen offenbarer malefiz-
sachen, ohne grosse ursach und ohne sonderlichen
i. g. gebürlichen befel in kein gefäncklich haft
eingezogen, auch die prediger ihre sache mit
niemanden für den niedergerichten ausfüren oder
tedingen, sondern sie allwege gen hof gewiesen
werden sollen. Es versiehet sich aber herwieder-
um, als denn billich, entlich und eigentlich
i. g. aller gebuerlichen verhaltung zu den pre-
digern, das wofern sie, wie der apostel redet, zwi-
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften