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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0189
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Danzig.

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1572 (Nr. 35). Obwohl die Aufzeichnung keine formelle Ordnung bildet und auch von 1612
stammt, drucken wir sie ab, weil sie die Praxis des 16. Jahrhunderts wiedergiebt.
Der genaue Titel dieser im St.-A. Danzig, Hdschr. Pp. 46, Bl. 311 ff., enthaltenen Zu-
sammenstellung lautet: Alte Kirchenordnung der Kirchen St. Marien in der Rechten Stadt Danzig
nach itzigem Zustande und wie es mit allen derselben Kirchen-Offizianten nach
dem gefallenen Babstthumb bis dahero gehalten worden und noch gehalten wird. Item Schul-
Ordnung, der Schulen daselbst, wie sie die itzige kirchenväter vor sich gefunden und in etz-
lichen punkten verbessert. Durch die dazu bestalten Kirchenväter oder Vorsteher aufs Neue
revidiret und artikelsweise in eine gewisse ordnung gebracht, im Jahre 1612.
Die vorliegende Handschrift stammt aus einer späteren Zeit, etwa aus dem Ende des
17. Jahrhunderts, und enthält auch einige Zusätze aus der späteren Zeit des 17. Jahrhunderts,
die als solche kenntlich gemacht sind. (Nr. 41.)
Im Danziger St.-A., Hdschr. Fol. Pp. 46, folgt auf die grosse Kirchenordnung
von 1612 eine „Schul-Ordnung der Schulen zu unser lieben Frauen, oder St. Marien,
der Rechten Stadt Dantzig, wie sie die itzigen kirchenväter für sich gefunden, aufs neue
übersehen und in etzlichen punkten verbessert. Anno 1612“ (8 Blätter Folio). Sie wird nicht
abgedruckt, obwohl sie offenbar als Bestandtheil der Kirchenordnung gedacht ist.
Unmittelbar darauf folgt als Anhang zur Kirchen- und Schulordnung „Appendix,
Ordnung, wie es mit den verehrungen soll gehalten werden, so den Kirchenofficianten in gemein
gegeben werden von den fremden, so die Pfarrkirche und derselben zierat beschauen und auf
der orgel ihnen zun ehren gespielet wird“. (Den Anlass bildete ein fürstlicher Besuch der
Marienkirche 1610.) Sie wird nicht abgedruckt.
Im Jahre 1558 wurde das Gymnasium — Particular — zu Danzig errichtet (Hirsch,
Gesch. des akadem. Gymnasiums in Danzig, im Progr. des Gymnasiums 1837; Fischer, in
Ztschr. des Westpreuss. Geschichtsvereins 26, S. 58 ff.; Freytag, Wie wurde Danzig
evangelisch? S. 47 ff.).
Im Innern wurde Danzig durch Lehrstreitigkeiten der Geistlichen schwer heimgesucht.
Der Abendmahlsstreit wurde durch die „Notel“ von 1562 beigelegt. Die Concordia oder Notel
vom 17. Juli 1562, von Dr. Johann von Bart im Auftrage des Rathes verfasst und von allen
Geistlichen unterschrieben, erschien 1562, 4°, in Danzig im Drucke. Neuer Abdruck bei
Hartknoch, a. a. O. S. 690—700; vgl. auch Gustav Kötz, Die Danziger Concordienformel
über das heilige Abendmahl. Notel zunächst und ihre apologia. 1561—1567. Königsberg
1901; H. Freytag, in Ztschr. des Westpreuss. Geschichtsvereins 38, S. 1 ff., 82 ff. (S. 90
Angaben über das Original im Stadt-Archiv zu Danzig und Abschriften der Notel). Über die
weiteren Streitigkeiten nach der Notel s. ebenda S. 92 ff'.; Fischer, in Ztschr. des West-
preuss. Geschichtsvereins 26, S. 61 ff.; Schnaase, a. a. O. S. 45 ff.; Hirsch, Oberpfarrkirche.
S. 25 ff., 198 ff., 118 ff.; Freytag, Wie wurde Danzig evangelisch? S. 50 ff. Die Notel wird
nicht abgedruckt.
Erwähnt sei von den späteren Streitigkeiten nur Folgendes. Bereits unter dem
19. Juli 1585 hatte der Rath ein scharfes Dekret erlassen, in welchem alle Disputationen über
die Abendmahlslehre auf der Kanzel und alle persönlichen Angriffe den Predigern bei Strafe
des ipso iure eintretenden Amtsverlustes verboten wurden (handschriftlich im St.-A. Danzig,
Stadt Danzig, Hdschr. Fol. Pp. 46). Es hatte offenbar nichts geholfen. Eine neue Ordnung
erging dieserhalb 1586.
Über dieses Decret des Rathes vom 23. October 1586, welches erneute Streitigkeiten
der Geistlichen beenden sollte und die Notel als die Bekenntnissschrift Danzigs bestätigte, vgl.
Hirsch, Oberpfarrkirche. S. 213 ff. Handschriftlich ist das Decret erhalten im St.-A. Danzig,
XXXV, B., Nr. 2, auch ebenda Hdschr. Folio Pp. 46 (auch in der Königl. Bibliothek Berlin,
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