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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0207
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Die Kirchenordinanz von 1570.

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auch billich in ieder pfarrkirchen (do 3 diener sind)
mit 3 predigten gehalten und geheiliget werden.
Zum neunten. Zu S. Barbara solte neben
dem pfarrherrn noch ein diacon constituiret werden,
sofern auch alldo metten und vespern teglich
sollen gesungen werden.
Zum zehenden. An den hohen festen als
weihnachten, ostern, pfingsten und anderen sollen
die historien und text de tempore, gelesen und
erkleret werden.
Zum eilften. In der fasten soll die historia
von dem heilsam leiden und sterben unseres
einigen heilandes Jesu Christi, wie sie aus den
vier evangelisten durch den ehrwürdigen herrn
D Pomeranum seliger zusammen getragen, gelesen
undchristlich ausgelegen und erkleret werden.
Zum zwölften. Es ist zur Erbauung der
kirchen und guten exempeln hochnötig, das etliche
personen aus dem rath, gerichten und hundert
mennern, sich fleissiger zu den predigten und
heiligen nachmal des leibs und bluts Christi
halten, auch mit grosser andacht bei dem ge-
meinen christlichen gebete verharren und andere
hendel auf die zeit einstellen, dem heiligen
predigtampte heimlich nicht also zuwider sein,
dadurch will schwacher leut geergert und ab-
gewendet werden.
Vermeinet aber jemand etwas wider etliche
der kirchendiener zu haben, der brauche den
process und ordenung, welche der sohn gottes
uns selber lehret Matthei am 18., so mag alles
beigelegt und geheilet werden.
Zum dreizenden. Es ist nicht wol meglich,
rechte bestenndige freundschaft, lieb und frieden
zwischen den kirchendienern zu erhalten, es sei
den, das die eingerissene, eigennützige, vorwitzige
und unrugige unordnung gemeltlich abgethan und
aufgehoben, das ein kirchendiener dem andern
mit besuchung der kranken, sacramentreichen und
hauspredigten in sein kirchspiel fellet. Ein jeder
soll billich sich zu seiner kirchen, darinnen er
wonet, und zu derselben personen dienst halten.
Solchs wird in allen rechtgeordneten landen,
steten und kirchen von christen gehalten.
Zum vierzehenden. Es erfordert auch die
gotliche ordenung und alter brauch der christlichen
kirchen, das, so oft ein amt in der kirchen ver-
lediget, eine tüchtige person, die gut gezeugnis
hat, ordentlicher weise vociret und berufen werde,
dieselbe von der kirchen und ministris gehoret,
und darnach mit verwilligung des heiligen predigt-
ampts bestetiget und in ir ampt eingesetzet werde.
Zum fünfzehenden. Es ist auch gottes wort,
der vernunft und altem brauch gemäss, das kein
kirchendiener von seinem ampt durch die welt-
liche oberkeit suspendirt oder entsetzet werde,
sine legitima cognitione causae precedente auch

one vorwissen und bewilligung des heiligen
ministerii.
Zum sechzehenden. Dieweil es auch umb
diese gute sted und geistliche iurisdiction eine
weitleuftigte gelegenheit hat, das ein erbar hoch-
weiser rath (wie man davor helt) fuglich keinen
superintenden constituiren oder setzen kann, so
ist es doch nötig und nutzlich, das eine oder zwo
personen aus dem mittel eines erbaren raths oder
andere, die etwas studiret, verständige und gottes-
furchtige menner sein, dem predigtampte zu-
geordnet werden, die vorfallende irrungen über
der kirchenordnung oder unter den ministris zu
verhören, zu richten und beizulegen, auf das der
kirchen anligen nicht alle zeit für ein ganzen rath
gelangen und in aller leut meuler getragen werden.
Zum siebzehenden. Ob angezeigete Personen
und herren kunten mit dem ganzen ministerio
oder etlichen furnemen ministris in 14 tagen oder
vier wochen, auch so oft es die noth der
furfallenden sachen erfordern wurden, auf ge-
wisse zeit, stunde und stelle zusammen kommen,
in gottesfurcht von hendeln, so zur kirchen bestes
dienstlich, deliberiren und nützlich schliessen, da-
durch verbliebe vil gross ergernis und wurde ein
erbar rath vil beschwerlicher mühe und arbeit
überhoben.
Zum achtzehenden. Es were den kirchen
und hospitalen sehr nützlich, das jeder pfarrherr
zu den rechnungen gezogen und adhiebiret wurde,
den so kunten sie die richtigkeit anzeigen, wie
zuhörer und sterbende leute eleemosinas zugeben
und testament und legate zu ordenen mit fleiss
vermanen.
Von der kirchen-disciplin.
Zum ersten. Die disciplin und kirchen zucht,
wo sie recht gebrauchet wird nach gottes ein-
satzungen und ordenungen, ist sie hochnotig und
heilsam. Den dadurch werden vil offentlicher
sunder dem teufel aus seinem rachen, gewalt und
ewigen verdammnis gerissen und erloset; auch
verhütet, das gottes wort und heilig evangeliums
auch sein eigentums und kirchen, bei den un-
gleubigen nicht stinkend gemachet, noch verlestert
werde.
Zum andern. Unter die christliche disciplin
gehoren eigentlich die. groben offenbaren sunde
und laster als offentliche gotteslesterung, ver-
achtung seines worts und ampts, mord, ehebruch,
hurerei, zeuberei, saufen, fressen, diebstal,
meineid, unchristlich und verbotener wucher, als
10, 20, 30 von hundert.
Zum dritten. Die disciplin und kirchenzucht
oder gerichte soll nicht aus fleischlichen affecten
oder nach gut dunken geubt werden, sondern
nach dem process und ordenung, so uns Christus
 
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