Das Herzogthum Pommern.
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Nicht bloss die Städte, sondern auch die Adligen auf dem Lande haben vielfach
Opposition oder wenigstens starke Indolenz bewiesen. Zahlreiche Eingaben des Super-
intendenten Johann Cogeler an den Fürsten schildern die bei den Visitationen dieserhalb wieder-
holt konstatirten Mängel (vgl. z. B. Eingaben vom 15. April 1583, 4. Januar 1584, 27. März 1584.
6. Januar 1585 und eine weitere ohne Datum im St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 103, Nr. 13)
und ein Ausschreiben des Fürsten vom 13. Juli 1586 (ebenda Bl. 51) klagt lebhaft darüber,
dass der Adel sich direkt fremd gegen die Visitation stelle und der allgemeinen Kirchen-
ordnung ungehorsam sei.
Aus diesen Visitationen werde ich nur diejenigen Anordnungen, die sich über das lokale
Interesse hervorheben, unter den betr. Städten oder Ortschaften zum Abdruck bringen. Ausser-
dem werden abgedruckt als Beispiel für die Ordnung der Visitation ein „Gedechtnus-
Zettel für die Visitation von Treptow, Greiffenberg und Wollin“ vom Jahre 1547 aus dem
St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 113, Nr. 14, Bl. 207 ff. im Auszuge (Nr. 70), und ein
Visitations-Ausschreiben Herzog Barnim’s von 1568 aus dem St.-A. Stettin, P. I, Tit. 103,
Nr. 10, Bl. 1 (Nr. 74.)
Eine „Ungefehrliche forma und weise, wie es mit der visitation alhie im lande schol
gehalten werden“. also eine richtige Visitations-Instruction vom Jahre 1556 findet sich im
St.-A. Stettin, Wolg. Arch. P. I, Tit. 39, Nr. 14, Bl. 24 ff.; sie richtet sich aber ganz nach den
„in der Treptowischen ausgegangenen kirchenordnungen verleibten visitationen“ und legt be-
sonderen Werth auf die Schulen; sie wird nicht abgedruckt.
Aus den Visitations-Protokollen erwähne ich noch folgende Einzelheiten:
Schlechter Kirchenbesuch wird oft gerügt. Im Visitations-Abschied von Rehfeld
vom 22. März 1590 (St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 105, Nr. 14, Vol. I, Bl. 380) heisst
es: „auf gehaltener Visitation der Kirchen zu Rehfeld wird verabschiedet, das die nachpauren
daselbst fleissiger dan bishero zum gehör göttliches worts und zum gebrauch der hochwürdigen
sakramente halten, kein mal aus der kirchen [fehlt etwa: bleiben], er habe denn zuvor sein
ehehaft dem schulzen angezeiget, bei 4 groschen straff von den schulzen fleissig einzufurdern
und der kirchen zuzueignen pleiben, keine lose weiber bei 5 schilling brach, ingleichen an die
kirchen zu verfallen, so oft solches geschicht, beherbergen.daneben wird dem Küster,
das er fleissiger des morgens, mittags und abends die Betteglocke schlahe, bei Verlust des
Korbes befohlen“.
Ähnliche Abschiede finden wir für zahlreiche Dörfer im St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I,
Tit. 105, Nr. 14, Vol. I. So z. B. für Haselbusch, und für Gerzlow. Für Gerzlow (cit. loco Bl. 381)
wird weiter bestimmt, dass der Pastor, „wo er zulast [zuletzt?] predigt, den catechismum nach-
mittage kürzlich auslege, die Jugend in gebete unterrichte und keinen zum sakramente, er sei
denn in catechismo wohl gegründet, gestatte“.
In Mandelkow (eodem S. 389 ff.) wird u. A. bestimmt, „die heidnischen pfingst und
fastnachtsfeste sind abzuschaffen“, den Vorstehern wird befohlen, für ordentliche Vermögens-
verhältnisse zu sorgen und mit den Pfarrern der Herrschaft Rechnung zu thun, „keinen zum
begrebnuss sollen lauten lassen, es sei denn vom alten 4 gr. und vom jungen 2 gr. dafür der
kirchen erlegt“.
In Ehrenberg (eodem S. 397) wird besonders die Confirmation anempfohlen.
In Usedom fanden in den Jahren 1537, 1554, 1585, 1556, 1557, 1560, 1561, 1562, 1563,
1564, 1572, 1573, 1577 Visitationen statt (vgl. St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Nr. 229, 257).
Die Abschiede betreffen aber fast nur finanzielle Dinge. Bemerkenswerth ist, dass der Landes-
herr Ernst Ludwig in einem eigenen Acte feierlich 1577 (?) (cit. loc. Tit. 63, Nr. 257) die von den
Visitatoren neu aufgestellte Matrikel für die Stadt Usedom bestätigt. Hier finden sich
einige Bestimmungen allgemeineren Werthes, die unten abgedruckt werden.
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Nicht bloss die Städte, sondern auch die Adligen auf dem Lande haben vielfach
Opposition oder wenigstens starke Indolenz bewiesen. Zahlreiche Eingaben des Super-
intendenten Johann Cogeler an den Fürsten schildern die bei den Visitationen dieserhalb wieder-
holt konstatirten Mängel (vgl. z. B. Eingaben vom 15. April 1583, 4. Januar 1584, 27. März 1584.
6. Januar 1585 und eine weitere ohne Datum im St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 103, Nr. 13)
und ein Ausschreiben des Fürsten vom 13. Juli 1586 (ebenda Bl. 51) klagt lebhaft darüber,
dass der Adel sich direkt fremd gegen die Visitation stelle und der allgemeinen Kirchen-
ordnung ungehorsam sei.
Aus diesen Visitationen werde ich nur diejenigen Anordnungen, die sich über das lokale
Interesse hervorheben, unter den betr. Städten oder Ortschaften zum Abdruck bringen. Ausser-
dem werden abgedruckt als Beispiel für die Ordnung der Visitation ein „Gedechtnus-
Zettel für die Visitation von Treptow, Greiffenberg und Wollin“ vom Jahre 1547 aus dem
St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 113, Nr. 14, Bl. 207 ff. im Auszuge (Nr. 70), und ein
Visitations-Ausschreiben Herzog Barnim’s von 1568 aus dem St.-A. Stettin, P. I, Tit. 103,
Nr. 10, Bl. 1 (Nr. 74.)
Eine „Ungefehrliche forma und weise, wie es mit der visitation alhie im lande schol
gehalten werden“. also eine richtige Visitations-Instruction vom Jahre 1556 findet sich im
St.-A. Stettin, Wolg. Arch. P. I, Tit. 39, Nr. 14, Bl. 24 ff.; sie richtet sich aber ganz nach den
„in der Treptowischen ausgegangenen kirchenordnungen verleibten visitationen“ und legt be-
sonderen Werth auf die Schulen; sie wird nicht abgedruckt.
Aus den Visitations-Protokollen erwähne ich noch folgende Einzelheiten:
Schlechter Kirchenbesuch wird oft gerügt. Im Visitations-Abschied von Rehfeld
vom 22. März 1590 (St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 105, Nr. 14, Vol. I, Bl. 380) heisst
es: „auf gehaltener Visitation der Kirchen zu Rehfeld wird verabschiedet, das die nachpauren
daselbst fleissiger dan bishero zum gehör göttliches worts und zum gebrauch der hochwürdigen
sakramente halten, kein mal aus der kirchen [fehlt etwa: bleiben], er habe denn zuvor sein
ehehaft dem schulzen angezeiget, bei 4 groschen straff von den schulzen fleissig einzufurdern
und der kirchen zuzueignen pleiben, keine lose weiber bei 5 schilling brach, ingleichen an die
kirchen zu verfallen, so oft solches geschicht, beherbergen.daneben wird dem Küster,
das er fleissiger des morgens, mittags und abends die Betteglocke schlahe, bei Verlust des
Korbes befohlen“.
Ähnliche Abschiede finden wir für zahlreiche Dörfer im St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I,
Tit. 105, Nr. 14, Vol. I. So z. B. für Haselbusch, und für Gerzlow. Für Gerzlow (cit. loco Bl. 381)
wird weiter bestimmt, dass der Pastor, „wo er zulast [zuletzt?] predigt, den catechismum nach-
mittage kürzlich auslege, die Jugend in gebete unterrichte und keinen zum sakramente, er sei
denn in catechismo wohl gegründet, gestatte“.
In Mandelkow (eodem S. 389 ff.) wird u. A. bestimmt, „die heidnischen pfingst und
fastnachtsfeste sind abzuschaffen“, den Vorstehern wird befohlen, für ordentliche Vermögens-
verhältnisse zu sorgen und mit den Pfarrern der Herrschaft Rechnung zu thun, „keinen zum
begrebnuss sollen lauten lassen, es sei denn vom alten 4 gr. und vom jungen 2 gr. dafür der
kirchen erlegt“.
In Ehrenberg (eodem S. 397) wird besonders die Confirmation anempfohlen.
In Usedom fanden in den Jahren 1537, 1554, 1585, 1556, 1557, 1560, 1561, 1562, 1563,
1564, 1572, 1573, 1577 Visitationen statt (vgl. St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Nr. 229, 257).
Die Abschiede betreffen aber fast nur finanzielle Dinge. Bemerkenswerth ist, dass der Landes-
herr Ernst Ludwig in einem eigenen Acte feierlich 1577 (?) (cit. loc. Tit. 63, Nr. 257) die von den
Visitatoren neu aufgestellte Matrikel für die Stadt Usedom bestätigt. Hier finden sich
einige Bestimmungen allgemeineren Werthes, die unten abgedruckt werden.
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