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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0021
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Livland.

von gelehrten Schulen wurde namentlich zu Zwecken des Evangeliums beschlossen. In Punkt 15
wurde beschlossen, dass „aller vicarien gelt und clenodien“ auch Gott verbleiben solle, nach
Ordnung der Obrigkeit.
Auf dem Städtetage zu Walk vom 21. Februar 1529 (Akten und Rezesse 3, Nr. 256,
S. 666) wurde zu Punkt 28 Folgendes konstatirt. Viele Ärgernisse und Unannehmlichkeiten
seien wegen der Ceremonien bei schwachen Leuten entstanden. Besonders, da in Riga eine
„erneuerung“ vorgenommen worden sei. Es sollten doch die Prediger aus allen drei Städten
Zusammenkommen und eine einheitliche Ordnung berathen. Die Städte beschliessen, da die
Prediger nicht ohne grosse Gefahr im Lande allein herumreisen könnten, diese Angelegenheit
durch Schriften möglichst fortzustellen. In Punkt 30 findet sich eine wichtige Regelung der
Besoldungsverhältnisse der Prediger. Riga besoldet sie aus dem gemeinen Kasten und zum Teil
bei dessen Unvermögen aus der Stadtkämmerei. In Reval und Dorpat hätten sich die Prediger
geweigert, aus dem gemeinen Kasten etwas zu nehmen, weil es zu anderen Zwecken dorthin
gestiftet worden sei. Diese Auffassung findet die Billigung des Städtetages.
Am 26. April 1529 (Akten und Rezesse 3, Nr. 265) schreiben die Rigaer an Reval, dass
eine Kirchenordnung zu Stande gekommen sei; sie schicken sie den Revalern zu mit der Bitte,
ihre Meinung darüber mitzutheilen, damit sie — die Rigaer — diese wieder ihren Predigern
mittheilen könnten.
Auf dem Landtage zu Wolmar am 25. Februar 1532 (Akten und Rezesse 3, Nr. 301)
trägt der Bürgermeister von Dorpat in Betreff der Ordnung der Ceremonien und des Gottes-
dienstes vor, dass sie geneigt wären, dieselbe in allen drei Städten gleichförmig aufzurichten
und zu halten. Es ist ihnen die „utgesettede ordenungen“ von Brismann vorgehalten worden.
Besonders wichtig ist der Landtag zu Wolmar vom Januar 1533. Auf diesem Land-
tage fassten die drei Städte Riga, Reval und Dorpat am 31. Januar 1533 für sich bedeutsame
Beschlüsse (Akten und Rezesse 3, Nr. 321), die hier abgedruckt werden. (Nr. 1.)
Auch hier wird wieder der Wunsch nach einer einheitlichen Kirchenordnung vertreten.
Ja, es wird eine einheitliche Verfassung, ein Generalsuperintendent für ganz Livland für wünschens-
werth erklärt.
Auf den Landtagen von 1537 und 1554 wurde beschlossen, Kirchen und Pfarren in ge-
hörigem Stande zu erhalten und mit tüchtigen Predigern zu besetzen; niemand solle angenommen
werden, wenn er nicht ordentlich berufen sei und gutes Zeugniss über Lehre, Wandel und
Ordination aufzuweisen habe. Der Landtag zu Wolmar am 29. März 1558 beschloss, alle Miss-
bräuche abzustellen, fromme Prediger für Deutsche und Undeutsche anzustellen und „einerlei
Kirchenordnung, die von christlichen Theologen gestellet und approbiret sei“, einzuführen.
Auch auf dem Gebiete des neuen Eherechts ergingen Landtagsbeschlüsse. So verbot
die livländische Landes-Ordnung von 1532 Eheschliessungen unter Verwandten entgegen dem
bisherigen Rechte (vgl. Richter, Geschichte der Ostseeprovinzen 1, 374, Mon. Liv. ant. V, 272).
Der Landtagsabschied vom 17. Januar 1554 setzte das Hinderniss der Verwandtschaft
auf den vierten Grad fest (Richter 1, 374, Mon. Liv. ant. V, 506 ff.).
Die Bemühungen um eine einheitliche Verfassung sind ergebnisslos verlaufen. Mit dem
Jahre 1559 brechen die gewaltigen Stürme über Altlivland herein. Erst am Ende des 16. Jahr-
hunderts begegnen wir erneuten Verhandlungen zwischen den Städten und dem Adel zu Zwecken
der kirchlichen Verfassungs-Einigung Livlands (Generalsuperintendent, Consistorialgericht in
Riga, welches, wenn es sich um Adlige handelte, durch Adlige erweitert werden sollte), so auf
dem Landtage zu Wenden 1597 und 1598 — aber ohne Ergebniss (vgl. Dalton, a. a. O. S. 83ff.).
Die Beschlüsse der Landtage sind also leider vielfach Wünsche geblieben. Es ist auch
nicht zu der so oft gewünschten einheitlichen Kirchenordnung, gekommen. Immerhin wurden durch
die Landtage die Einheit der Lehre und die Gemeinsamkeit des Kultus immer wieder garantirt.
 
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