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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0063
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Kurland.

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Ebenso wenig kommen in Betracht die Visitations-Rezesse für die Kirche zu Selburg
und für die beiden Kirchen im Amt Garsen vom Jahre 1571 (abgedruckt von Otto, Sitzungs-
ber. der kurl. Gesellsch. 1892, Anhang S. 1—7).
Im Jahre 1582 sollte zur Durchführung der Kirchenordnung eine visitation durch das
ganze Land gehalten werden (Tetsch 1, S. 182, hat irrig 1572). Ein Ausschreiben des Herzogs
Gotthard an die Visitatoren d. d. Mitau, 25. Nov. 1582 ordnete die visitation an und ertheilte
eine Instruktion. Jedoch muss die visitation entweder gar nicht oder nur sehr nachlässig be-
trieben worden sein, denn ein weiterer Befehl des Herzogs an denselben Visitator, Salomon
Henning, d. d. Mesoten, den 6. Oktober (wohl 1583, s. Tetsch), schärft eine neue visitation
ein; beide Erlasse sind abgedruckt bei Tetsch 1, S. 182, Anm., bezw. 1, S. 189, Anm., und
in Scriptores rerum Livonicarum II, S. 300 bezw. 309 in dem „Wahrhaftigen Bericht Hennings“.
Sie werden hier abgedruckt. (Nr. 16 u. 17.) Sonst wissen wir von diesen Visitationen nichts.
Visitations-Rezesse von 1596 für die Kirchen des Selburgischen und Dünaburgischen
Distrikts (darunter für Nerft) hat Otto, in Sitzungsber. der kurl. Gesellsch. für Kunst und
Litteratur 1896, S. 47—95, publizirt, sie enthalten aber im Allgemeinen nichts für unser Werk.
Ungedruckt von allen bis jetzt bekannt gewordenen Visitationsstücken sind zwei Visitations-
Rezesse vom Jahre 1584 und 1591 für die Kirche zu Nerft. Sie sind zwar grösstentheils in
dem von Otto, a. a. O. S. 67 ff., abgedruckten Rezesse von 1596 wieder mit enthalten, sollen
aber hier als ein Beispiel für die Visitations-Anordnungen, und weil sie noch ungedruckt sind,
abgedruckt werden. Sie werden hier abgedruckt nach einer Abschrift, die mir Herr Archiv-
direktor Stavenhagen zur Verfügung gestellt hat, und die ihrerseits genommen ist „aus dem
Kurl. Landesarchiv, Depot der Kirche zu Nerft, Liber Ecclesiasticus Naretensis de Anno 1713
die 28. Augusty“. (Abschrift aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts.) (Nr. 18 u. 19.)
In dem vorhin erwähnten Befehl vom 25. Nov. 1582 hatte der Herzog seinen Unter-
thanen das Festhalten an der Augsburgischen Confession unter Androhung strenger Strafen und
den Predigern die Sorge für Reinheit der Lehre bei Strafe der Landesverweisung, sowie die
Unterschrift der Augsburgischen Confession und der 10 Artikel vom Sacrament, die Selneccer
verfasst hatte, befohlen. Das Kurländische und Semgallische Ministerium erklärte sich in
einer lateinischen Eingabe an den Herzog vollkommen einverstanden und zur Unterschrift bereit.
Die Eingabe ist abgedruckt bei Tetsch 1, S. 187, Anm., und in Scriptores rer. Livonicarum
II, S. 302. Der Herzog wünschte die Übersetzung der geistlichen Schriften in die Landes-
sprache. So erschienen 1586 und 1587 die Evangelien, Episteln, Luthers kleiner Catechismus
und die gebräuchlichen Lieder in lettischer Sprache. Der Druck wurde in Königsberg auf
herzogliche Kosten besorgt. Vgl. Kallmeyer, S. 191 ff.; Tetsch 1, S. 192; die „Undeudschen
Psalmen“ von 1587 sind 1886 neu herausgegeben von Bezzenberger und Bielenstein.
Man vergleiche hierzu auch die Darstellung Salomon Henning’s in „Warhafftiger und be-
stendiger Bericht, wie es ... in Religionssachen im Fürstenthum Churland und Semigaln . . .
ist gehalten worden . . . Anno 1587“. Gedruckt zu Rostock 1589 (Wiederabdruck in Script,
rerum Livonicarum II, S. 291—330; hier S. 315 ff.).
Kirchenrechnungen des 16. Jahrhunderts sind in ziemlicher Zahl erhalten; auch als
„Kirchenbücher“ zusammengebunden und bezeichnet. Ein solches Kirchenbuch, und zwar das
von Grobin für die Jahre 1584—1614, ist im Jahrbuche für Genealogie, Heraldik und Sphragistik
von 1904 (Mitau 1906), S. 151—160 abgedruckt. Eigentliche Kirchenbücher, d. h. Register für
ausschliesslich kirchliche Amtshandlungen, finden sich in Kurland erst seit dem 17. Jahrhundert,
und zwar zuerst nur für die deutschen Gemeinden der Städte. Erhalten sind die Kirchen-
bücher für Windau (1636), Mitau (1641), Libau (1652), Pilten (1661), Bauske (1664), Goldingen
(1665). Für die Landgemeinden reichen nur drei ins 17. Jahrhundert zurück, von denen das
älteste (für Muischazeem) 1678 beginnt. Von allen übrigen Pfarr-Archiven reichen nur noch
 
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