Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0082
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
66

Kurland.

keit für uns und dieses unsers herzogthums unter-
thanen, mit den kirchen und des rechten gottes-
diensts befürdrung, die zeit unser fürstlichen re-
gierung nicht alleine, sondern auch bei unsern
lieben erbherschaften und nachkommen aus-
zurichten , vorhabens sein, wie wir denn zum
oftermal solchs mit gutem reifen und wolbedachtem
rathe unserer getreuen rethe und einer ganzen
erbarn landschaft, aller anwesenden geistlichen
und weltlichen stenden auf gemeiner tagleistung
beradschlaget und letzlich auf dem landstage zur
Mitau den verschienen Junii des 70. jars ge-
halten, ein helliglich bewilliget, und nach aus-
weisung der verrecessirten und versiegelten artikeln
endschlossen.
Und damit ferner nichts verseumet. und in
diesem heilwirdigsten fürnehmende verhindert oder
hindenangesetzt würde, haben wir auf ansuchent
und erfürdernt der obgedachten unser gemeinen
landsstende, einen superattendenten neben einen
von unsern fürnehmen rethen, visitatorn, den
kirchen, kirchendienern und semtlichen unter-
thanen unsers fürstenthums, nach algemeiner be-
willigung verordnet, auch demselbigen unserm
superattendenten, diese reformation neben einer
notürftigen und vollenkommen kirchenordnung zu-

stellen, und auf das papir zubringen, bis sie durch
den druck publicirt, gnedig bevohlen und auf-
erlegt, wie auch, gott alleine die ehre, geschehen.
Dem zu folge, das es auch ordentlich, ein-
trechtig und bestendig gehalten und volnzogen
werde, gelangt himit unser ernstlichs beger und
ansinnen an alle und jede, dieses unsers herzog-
thums eingesessenen, unterthanen, wes condition,
wesens oder herkommens die sein, sonderlich aber
an unsere haupt, amtleute und bevehlichhaber,
sie samt und sonderlich, ungespartes fleisses, ob-
berürten artickeln gehorsamlich nachsetzen und
treulich vollenzihen wolten, daranne geschicht
gottes des almechtigen wolgefellige wille und
unsere zuverlassige meinung, seind es auch um
einen jedern in gnaden zuerkennen geneigt, und
wiederum die ungehorsamen, halstarrigen und
muthwilligen ubertreter und ubeltheter, die sich
diesen vorgeschriebenen puncten ungemes verhalten,
in ansehenliche, ungnedige strafe, vermüge des
recesses zunehmen , genzlich gesinnet und gnug-
sam verursachet, darnach sich menniglich ohne
einigs personen ansehen, gotts zeitlichen und ewigen
zorn, so wol unsere gebürliche strafe und an-
merkung zuvermeiden, eins für all zurichten habe.

15. Kirchenordnung, wie es mit der lehre göttliches worts, austheilung der heiligen hochwirdigen sacra-
ment, christlichen ceremonien, ordentlicher ubung des waren gottesdiensts, in den kirchen des herzogthnms
Churland und Semigallien in Liefland, sol stetes vermittelst göttlicher hülf gehalten werden. Anno salutis 1570.
[Nach dem Drucke Rostock 1572. Vgl. oben S. 46.]

Artickel und hauptstücke dieser kirchen-
ordnung.
Die christliche kirchenordnung begreift in
sich fünf fürnehme hauptstücken.
I.
Zum ersten, die haupt artickel biblischer, pro-
phetischer und apostolischer schrift, ordentlich nach
einander verzeichnet, wornach die pflanzung gött-
licher warhaftiger lehr allein in der christlichen
gemein auszubreiten.
II.
Zum andern, erhaltung des predigamts und
ganzen ministerii nach ordnung folgender artickel
verkleret.
1. Von der vocation, ordentlichem beruf der
kirchendiener.
2. Von dem examine oder verhörung, darinnen
die lehr der prediger erforschet wird.
3. Von der ordination, das ist von einweihung
und verordnung der priester.

4. Von der introduction oder einfürung und
bestetigung der pfarherrn.
5. De doctrina et officio, von lehr und amt
der prediger.
6. Von der vice inspection oder verordenter
aufsicht der fürnehmen pastorn auf die andere
kirchendiener.
7. Von der jerlichen heimsuchung, examinie-
rung und verhörung der pfarkinder.
8. Von der conservation , erbarlichem leben
und gottseligem wandel der seelssorger.
9. Von der visitation und synoden.
10. Von kirchengerichten.
III.
Zum dritten, die christliche kirchen cere-
monien, nemlich:
1. Der sonnabents vesper.
2. Der beicht und absolution.
3. Der sontags metten.
4. Der messe.
5. Der vormittags predigt.
5. Der communion nach der sontags predigt.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften