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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0210
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194

Mecklenburg.

die heiden haben öffentliche unzucht und mut-
willige ehetrennung zugelassen. Solche sünden zu
strafen und zu verhüten, hat die kirche sich
solcher sachen müssen annemen. Wiewol ernach
etliche canones gemacht sind, die auch streflich
sind. Wie in diesem menschlichen leben leicht-
lich irthum und böse gewonheiten einschleichen,
so man eignen gedanken und nicht gottes wort
folget.
Nu befindet man leider in diesem elenden
leben, das von ehegelübden viel irrungen fur-
fallen, ernach auch oft leichtfertige verlassungen
etc. Und sind dieser sachen so viel, das sie ein
besonder consistorium bedürfen, darin gottfürchtige,
gelarte und verstendige menner sitzen. Darum
bedenken wir auch, das diese sachen bei dem
kirchengericht bleiben sollen.
Und ist derhalben beschlossen, ein neu con-
sistorium der kirchengericht mit gottes hülf be-
stendiglich in Rostock zu ordnen. Dieweil da in
der universitet tüchtige personen beisammen sind.
Und wird den personen, zum consistorio ver-
ordnet, aus beiden faculteten, der theologen und
jurisconsultorum, ein instructio zugestellet, von
der ganzen ordnung des consistorii, von personen,
besoldung, sachen, die fur dieses consistorium
allein gehören, vom process und forma der exe-
cution.
Wo nu streit von der lere furfallen, sol der
superattendent des selbigen orts, solchs dem con-
sistorio in Rostock anzeigen. Das sol die parten
fürderlich erfordern und citirn, und darin christ-
lichen process halten, laut der instruction.
Wo auch das consistorium selb von solcher
uneinikeit etwas vernomen, sol es förderlich uner-
sucht, die parten ex officio citirn, irthum und
spaltungen in den kirchen abzuwenden. Und so
die sachen groswichtig sind, sollen sie davon der
herrschaft bericht thun, die weiter rat haben wird,
und so es not ist, synodos halten, und dazu ver-
stendige menner aus andern kirchen berufen und
bitten.
Von lastern, ehebruch oder anderer unzucht, verachtung
christlicher lere und sacrament etc.
So jemand in öffentlichen sünden lebet, sol
der pastor desselbigen orts erstlich in vermanen,
sich zu gott zu bekeren etc. Wo diese vermanung
nicht hilft, sol der pastor dem superattendenten
davon bericht thun, der sol solchs dem consistorio
zuschreiben, und sol das consistorium den beklagten
citirn, und so er nicht gehorsam ist, oder nach
der verhör das öffentlich ergernis nicht nachlest,
sol er in den bann gethan werden, laut der in-
struction.
Und so der verbante dieses auch veracht,
ol solchs im amt angezeigt werden, da sol er in

leibliche straf genomen werden. Denn weltliche
oberkeit ist auch aus göttlichem gebot schuldig,
öffentliche laster zu strafen.
So viel den ehestand belanget, sollen die
pastores in iren predigten dem volk rechte lere
davon oft furtragen und erinnern, das alle ver-
mischung ausser dem ehestand sünde sei, und das
gott seinen zorn dagegen, mit strafen in diesem
leben, und in ewikeit erzeige wider die, so nicht
bekert werden.
Sie sollen auch keine unehliche beiwonung
gestatten. Und sol der ehestand mit öffentlicher
desponsatio und gebet, in beisein etlicher ehrlicher
menschen als zeugen, angefangen werden.
Vor allen hochzeiten sol zuvor drei mal die
verkündigung geschehen, welche personen ein-
ander öffentlich sollen vertrauet werden. Und so
jemand verhinderung weis, der sol solchs anzeigen.
Wo nu irrung furfelt, sol der pastor die per-
sonen an das consistorium weisen, und sol sie
nicht vertrauen, sondern des urteils erwarten. Sol
inen auch verbieten, das sie vor dem urteil ein-
ander nicht berüren.
Desgleichen, so eheliche personen einander
verlassen hetten, und wolten andere heirat machen,
dieses sol der pastor auch nicht zulassen, sondern
sol sie an das consistorium weisen und des urteils
erwarten. Sol auch inen gebieten vor dem urteil
keine heirat zu machen.
Und sollen sich die pastores uff dem land
nicht selb zu richtern machen. Denn sie können
den ordenlichen process nicht halten. So ist es
auch nicht aller verstand. Sondern so bald sie
den personen befohlen haben, die sach fur das
consistorium zubringen, sollen sie ire namen ver-
zeichen, und den fall im amt oder dem bürger-
meister anzeigen. Da sollen amtleut oder bürger-
meister als bald den selbigen personen gebieten,
das sie die sach förderlich fur das consistorium
bringen. Und sollen vor dem urteil und vor der
öffentlichen christlichen solennitet der hochzeit
keine beiwonung zulassen.
Und so jemand, der pastor, amtman, bürger-
meister oder die personen, welche der fall be-
langet, wider diesen unsern christlichen befehl
handeln würden, sollen sie ernstlich gestraft werden.
Denn wir wissen, das alle regenten gott diesen
gehorsam schuldig sind, unrechte vermischung mit
grossem ernst zuverhüten, und dagegen alle gute
ordnung, die zu erhaltung des christlichen ehe-
standes dienen, zu handhaben.
Weiter sollen fur dieses consistorium gehörn
die irrungen, so sich zwischen pastorn, diacon und
custos unter inen selb zutragen.
Item, so jemand wider sie zuklagen hat.
Item, so den kirchen etwas vom einknmen
oder von gütern entzogen wird. Item, so den
 
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